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Rechtsbericht Südkorea Coronavirus

Südkorea: Coronavirus und Insolvenz

Wird der Geschäftspartner durch die Coronakrise zahlungsunfähig, kann dies für Unternehmen zur Beteiligung am Insolvenzverfahren führen. Wie regelt dies das koreanische Recht?

Von Julia Merle | Bonn

Maßnahmen im Zuge der Coronakrise

In Südkorea gibt es große Hilfsprogramme für die Wirtschaft, im Insolvenzrecht wurden aber bislang keine Sonderregelungen/Anpassungen erlassen.

Rechtsgrundlagen des koreanischen Insolvenzrechts

Wesentliche Rechtsgrundlage für Konkurs- und Sanierungsverfahren ist der Debtor Rehabilitation and Bankruptcy Act (DRBA) aus 2006 in der Fassung vom 12. Dezember 2017.

Zudem gilt noch bis zum 15. Oktober 2023 das Gesetz zur Förderung der Unternehmenssanierung, der Corporate Restructuring Promotion Act, in der am 16. Oktober 2018 in Kraft getretenen, für fünf Jahre geltenden 6. Fassung. Es wird vor allem bei großen Unternehmen angewandt und betrifft die freiwillige Restrukturierung auf Antrag des Schuldners ohne gerichtliche Beteiligung.

Der DRBA gilt für Unternehmen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit sowie Privatpersonen. Im Anwendungsbereich des Gesetzes werden ausländische Unternehmen gemäß Art. 2 DRBA wie koreanische behandelt.

Mit Konkurs- und Sanierungsverfahren sind die Konkursabteilungen der Distriktgerichte befasst (siehe Art. 3 DRBA). In Seoul existiert ein eigenes Konkursgericht.

Das Konkursverfahren nach dem DRBA

Die Regelungen dazu enthält der 3. Teil, Art. 294 bis 578 DRBA.

Den Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens können der Schuldner oder ein Gläubiger stellen, wobei Gläubiger die Existenz ihrer Forderung und die konkursbegründenden Tatsachen darlegen müssen (Art. 294 DRBA).

Nach Art. 302 DRBA muss der Antrag schriftlich inklusive der dort aufgeführten Angaben und Dokumente, wie einer Liste der Gläubiger, erfolgen. Der Konkurs eines Unternehmens kann nach Art. 306 Abs. 1 DRBA auch aus dem Grund erklärt werden, dass die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen.

Nach der Konkurserklärung durch das Gericht beginnt das Konkursverfahren und unter anderem wird ein unter gerichtlicher Aufsicht stehender Konkursverwalter (Art. 355 ff. DRBA), meist ein Rechtsanwalt, bestellt.

Das Gericht setzt nach Art. 312 Abs. 1 Ziff. 1 DRBA insbesondere die Frist zur Forderungsanmeldung von nicht weniger als zwei Wochen bis hin zu drei Monaten ab dem Tag der Konkurserklärung fest und teilt diese auch den Gläubigern mit. Ebenso bestimmt es den Termin der ersten Gläubigerversammlung (Art. 367 ff. DRBA).

In Bezug auf gegenseitige Verträge, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind zum Zeitpunkt der Konkurserklärung, darf der Konkursverwalter diese kündigen oder die Erfüllung der Verpflichtung von der anderen Partei verlangen, nachdem er die Verpflichtung des Schuldners erfüllt hat (Art. 335 Abs. 1 DRBA). Die andere Partei darf verlangen, dass der Konkursverwalter vom Vertrag zurücktritt oder die Bestätigung erteilt, dass er den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt. Erteilt dieser binnen einer bestimmten angemessenen Frist keine solche Bestätigung, wird der Vertrag als gekündigt angesehen. Die andere Partei darf im Falle des Rücktritts/der Kündigung ihren Anspruch auf Schadensersatz als Konkursgläubiger geltend machen, Art. 337 Abs. 1 DRBA.

Konkursgläubiger - auch ausländische - müssen ihre Forderungen auf die in Art. 447 DRBA beschriebene Weise innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist mit den relevanten Nachweisen beim Gericht anmelden. Dazu zählen Höhe und Gründe der Forderungen und Vorzugsrechte. Ein bestimmter Gerichtsbeamter bereitet nach Art. 448 DRBA eine Tabelle der Konkursgläubiger und deren Forderungen vor. Nach Art. 449 Abs. 2 DRBA können auch Gläubiger auf Antrag eine gekürzte Kopie der Tabelle hinsichtlich der Forderungen erhalten. Die angemeldeten Forderungen werden zu einem Prüfungstermin geprüft und - erfolgt kein Widerspruch des Konkursverwalters oder eines Gläubigers - bestätigt, Art. 458 DRBA.

Der Konkursverwalter übernimmt gemäß Art. 479 DRBA Besitz und Verwaltung des Schuldnervermögens, das zur Konkursmasse gehört. Bestimmungen zur Verteilung des Erlöses finden sich in Art. 505 ff. DRBA.

Das Sanierungsverfahren nach dem DRBA

Geregelt ist das Rehabilitationsverfahren in Teil 2, Art. 34 bis 293 DRBA; ein vereinfachtes Verfahren für kleine Unternehmensschuldner in Kap. IX.

Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft oder Limited Liability Company muss - im Falle des wahrscheinlichen Eintritts von Tatsachen, die zum Konkurs des Schuldners führen - der antragstellende Gläubiger eine Forderung gegen diesen in Höhe von mindestens einem Zehntel des eingezahlten Kapitals des Schuldners haben; in anderen Fällen muss diese Forderung einem Betrag von mindestens 50 Millionen Won (ca. 36.900 Euro) entsprechen (Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 DRBA).

Betrieb und Vermögen des Schuldners werden im Sanierungsverfahren von Treuhändern verwaltet, Art. 89 DRBA.

Haben beide Parteien bilaterale Verträge zum Verfahrensbeginn noch nicht vollständig erfüllt, kann der Treuhänder nach Art. 119 DRBA wahlweise den Rücktritt erklären oder Erfüllung verlangen (vgl. die Vorschriften im Konkursverfahren). Die Gegenpartei kann im Kündigungsfall ihren Schadensersatzanspruch als Sanierungsgläubiger geltend machen, Art. 121 DRBA.

Der Treuhänder bereitet Listen von Gläubigern sowie gesicherten Gläubigern vor, einschließlich deren Namen sowie der Einzelheiten und Gründe ihrer Forderungen (Art. 147 DRBA). Der erforderliche Inhalt der von den Gläubigern an das Gericht zu sendenden Berichte ist Art. 148 bzw. 149 DRBA zu entnehmen. Artikel 179 DRBA listet die Forderungen nach ihrer Priorität auf, etwa Steuerzahlungen. Der Sanierungsplan (Art. 193 ff. DRBA) hat unter anderem zu enthalten, wie diese Forderungen zurückgezahlt werden sollen. Der Treuhänder hat ihn nach Genehmigung ohne Verzögerung umzusetzen, Art. 257 Abs. 1 DRBA.

Anders als beim Konkursverfahren mit dem Zweck der Unternehmensabwicklung bleibt der Schuldner nach Abschluss der Sanierung als juristische Person bestehen.


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