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Zollbericht Südkorea Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea (Rep.)

Erstes Freihandelsabkommen der EU mit asiatischem Land

Von Klaus Möbius | Bonn

Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der EU und Südkorea wird seit dem 1. Juli 2011 angewendet.

Zollabbau weitgehend abgeschlossen

Der vorgesehene Zollabbau ist inzwischen weitgehend abgeschlossen. Die Zölle auf zahlreiche gewerbliche Waren wie zum Beispiel Kfz-Teile, Textilien und Bekleidung wurden sofort nach dem Inkrafttreten abgeschafft. Seit dem 1.7.2016 sind sämtliche gewerbliche Waren zollfrei. Bei Agrarwaren erfolgt der Zollabbau über längere Zeiträume (bis zu 15 Jahre). Für einige Waren gelten jährlich steigende Einfuhrkontingente. Reis ist von dem Abkommen ausgeschlossen.

Begünstigt werden nur Waren, die Ursprungserzeugnisse der EU oder Koreas sind. Dazu darf ein bestimmter, prozentualer Wertanteil von Vorerzeugnissen aus dritten Ländern nicht überschritten werden. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte (z.B. Herstellen aus Garnen) gefordert sein.

Um von den Zollvorteilen profitieren zu können, bedarf es einer Ursprungserklärung auf einem Handelspapier (Rechnung, Frachtbrief, etc. …) nach folgendem Muster: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren (zutreffendes Land) sind.“ Die Erklärung kann in allen Sprachen der EU sowie auf Koreanisch gegeben werden (Annex III des Protokolls Nr. 1).

Die Erklärung kann bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem abgegeben werden. Bei höheren Warenwerten nur von einem ermächtigten Ausführer. Dies bedeutet, dass Exporteure, die diesen Status nicht haben, keine wirksame Erklärung für Warenwerte über 6.000 Euro abgeben können und somit keine Zollvorteile in Anspruch nehmen können.

Normen und Bescheinigungen

Neben dem Zollabbau haben die Vertragsstaaten vereinbart, viele Normen und Bescheinigungen als gleichwertig anzuerkennen. Besondere Kapitel behandeln die Branchen elektrotechnische Waren, Kraftfahrzeuge und Kfz-Teile, Pharmazeutika und Medizinprodukte sowie chemische Erzeugnisse. Geografische Angaben für landwirtschaftliche Waren werden geschützt.

Sanitäre und phytosanitäre Bestimmungen

Neben dem Warenhandel behandelt das Abkommen auch die Bereiche sanitäre und phytosanitäre Bestimmungen, Dienstleistungen, elektronischer Handel, Kapitalverkehr, öffentliche Ausschreibungen, den Schutz geistigen Eigentums, Wettbewerb, Transparenz, nachhaltige Entwicklung und Maßnahmen zur Streitbeilegung.

Das Abkommen ist besonders aus europäischer Sicht eine Erfolgsgeschichte. Dies ergibt sich aus dem fünften Jahresbericht der EU-Kommission an das Europäische Parlament und an den Europäischen Rat:

Entwicklung des Warenhandels

Im Vergleich zu 2010, dem letzten Jahr vor der Anwendung des FHA, entwickelten sich die koreanischen Ausfuhren in die EU 2016 von 38,6 auf 41,4 Mrd. Euro. Die Ausfuhren der EU nach Korea stiegen kräftig von 28,0 auf 44,5 Mrd. Euro(+59%). Aus einem Defizit der EU von 11,6 wurde ein Überschuss von 3,1 Mrd. Euro. Allein die deutschen Ausfuhren stiegen von 10,3 auf 17,5 (2017) Mrd. Euro (+67%). Selbstverständlich hängt die Entwicklung von Warenströmen von vielen Faktoren ab und kann nicht allein mit dem Zollabbau erklärt werden. Die Daten legen aber nahe, dass das FHA funktioniert.

Dienstleistungen/Investitionen

Sowohl die Dienstleistungen der EU in Korea (+49%) als auch die Dienstleistungen Koreas in der EU (+32%) entwickelten sich sehr positiv. Die koreanischen Investitionen in der EU stiegen um 59%, die der EU im Korea um 33%.“

Steckbrief: Zollabbau, Ursprungsregeln und Nachweise

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea (Rep.)
Zollabbau (Einfuhrland)(Zollabbau bereits abgeschlossen) 
Kap. 28/29meist mit Inkrafttreten
Kap. 30meist mit Inkrafttreten
Kap. 84meist mit Inkrafttreten, in Einzelfällen in 3, 5 oder 7 Jahresschritten 
Kap. 85meist mit Inkrafttreten, in Einzelfällen in 3 Jahresschritten 
Kap 87meist 3oder 5 Jahresschritten 
Ursprungsregeln
Kap. 28/29Tarifsprung (zum Teil nur für 80 % der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gefordert)
oder
max. 40 bis 50% Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 
Kap. 30wie Kap. 28/29
Kap. 84Tarifsprung
oder
max. 45 bis 50% Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 
Kap. 85wie Kap. 84 
Kap. 87wie Kap. 84 
UrsprungsnachweisErklärung auf Handelspapier 
Quelle: https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2010036

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