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Recht kompakt | Thailand | Aufenthalts- und Arbeitsrecht

Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Thailand

Das Arbeitsrecht ist hauptsächlich im Labour Protection Act geregelt. Neben einem speziellen Visum ist für Ausländer zur Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis notwendig. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Aufenthaltsrecht

Deutsche, die sich nicht länger als 30 Tage in Thailand aufhalten wollen, benötigen kein Visum. Zur Einreise genügt ein noch mindestens sechs Monate gültiger Reisepass und ein bestätigtes Rück- oder Weiterflugticket.

Für eine Beschäftigung in Thailand und geschäftliche Zwecke ist ein Non-Immigrant Visum B/S erforderlich. Zudem ist eine Arbeitserlaubnis notwendig, wenn man in Thailand arbeiten möchte.  

In einigen Branchen ist seit 2018 bei Erfüllung bestimmter Kriterien und Qualifikationen die Ausstellung sogenannter "SMART Visa" insbesondere für Investoren und Führungskräfte möglich.

Arbeitsrecht 

Wesentliche Grundlage des thailändischen Arbeitsrechts ist der Labour Protection Act B.E. 2541 (1998). Er regelt vor allem die Arbeitszeit (Sec. 23), den Urlaub (Sec. 30, 56), die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Sec. 32, 57) oder auch die besonderen Abfindungsleistungen (Sec. 121, 122).

Im Mai 2019 sind Neuerungen unter anderem zum Mutterschutz und Abfindungen in Kraft getreten (Labour Protection Act (No. 7) B.E. 2562 (2019)).

Weitere Gesetze sind der Civil and Commercial Code B.E. 2535 (1992), der Labour Relations Act B.E. 2518 (1975), der Act on Establishment of Labour Courts and Labour Court Procedure B.E. 2522 (1979), der Social Security Act B.E. 2533 (1990), Notifications prescribing Minimum Wages und der Compensation Act B.E. 2537 (1994). Die Regelungen des thailändischen Arbeitsrechts gelten für thailändische und ausländische Arbeitgeber gleichermaßen. Sie definieren nur die Minimalbedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag zu beachten ist die Vereinbarung der üblichen Boni. Bei der schriftlichen Abfassung eines Arbeitsvertrages sollten die Dienste einer sachkundigen Anwaltskanzlei oder der Deutsch-Thailändischen Handelskammer in Anspruch genommen werden. Diese verfügen über entsprechende Musterverträge. Ab 20 Mitarbeitern besteht ein Schriftformerfordernis für die Betriebsvereinbarung über die Arbeitsbedingungen (working conditions agreement, Sec. 10 ff. des Labour Relations Act). Die Einstellung erfolgt in Thailand in der Regel unter Vereinbarung einer Probezeit. Gesetzlich geregelt ist diese jedoch nicht.

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat, ist dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Sec. 118 Labour Protection Act). Besondere Abfindungszahlungen kommen in Betracht, wenn durch Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen Arbeitsplätze wegfallen.  

Der Mindestlohn pro Tag beträgt abhängig von der jeweiligen Provinz zwischen 313 und 336 Baht. Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen grundsätzlich jeweils 5 Prozent des Lohnes als Sozialabgaben abführen, wobei eine Beitragsbemessungsgrenze von 15.000 Baht gilt. Aufgrund der Coronapandemie wurden die Beiträge zur Sozialversicherung zeitweise herabgesetzt.

Hinweis: Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Thailand sind abrufbar im GTAI-Modul "Lohn- und Lohnnebenkosten – Thailand".

Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht sind bei Entsendungen Doppelversicherungen möglich, da zwischen Deutschland und Thailand kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Aufgrund des Territorialitätsprinzips kommt bei Tätigkeit in Thailand auch das thailändische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. Wesentliche Rechtsgrundlage ist der Social Security Act B.E. 2533 (1990).

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