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Steuerrecht in Thailand

Rechtsgrundlage des thailändischen Steuerrechts ist der Revenue Code (RC). Mit Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Thailand und Deutschland findet seit dem 1. Januar 1967 das deutsch-thailändische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anwendung.

Grundsätzlich wird nach Art. 5 Abs. 3 DBA eine "Betriebsstätte" bereits nach drei Monaten begründet; bei Montagen und dem Einbau von Betriebseinrichtungen und Maschinen inklusive der zum Einbau erforderlichen baulichen Nebenarbeiten wird die Frist auf sechs Monate verlängert. 

In Art. 14 Abs. 2 DBA sind die Voraussetzungen genannt, unter denen Deutschland als Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise das Besteuerungsrecht (Einkommensteuer) für die Vergütungen nach Thailand entsandter Arbeitnehmer innehat. Sollten diese nicht erfüllt sein, kommt gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA grundsätzlich das thailändische Einkommensteuerrecht zur Anwendung.

Einkommensteuer

Bestimmungen zur Personal Income Tax finden sich in Kapitel 3 des RC in den Sec. 40 bis 64 RC.

Die Lohnsteuer wird ohne Rücksicht auf die Nationalität von allen natürlichen Personen in Thailand erhoben, die sich dort für mindestens 180 Tage pro Kalenderjahr (Steuerjahr) aufhalten, Sec. 41 Abs. 3 RC. Einkommen aus ausländischen Quellen, welche nicht für ein Anstellungsverhältnis oder sonstige geschäftliche Tätigkeiten in Thailand gezahlt werden, unterliegen in Thailand jedoch nur der Besteuerung, wenn diese im gleichen Steuerjahr nach Thailand eingeführt werden.

Der Einkommensteuersatz beträgt:

Steuerbares Einkommen (Baht)

Steuer auf den Grundbetrag

Steuersatz für den überschießenden Betrag

Bis zu 150.000

0

0 %

150.001 - 300.000

0

5 %

300.001 - 500.000

7.500

10 %

500.001 - 750.000

27.500

15 %

750.001 - 1.000.000

65.000

20 %

1.000.001 - 2.000.000

115.000

25 %

2.000.001 - 5.000.000

365.000

30 %

über 5.000.000

1.265.000

35 %

Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest

Der pauschale Einkommensteuerfreibetrag beträgt 50 Prozent (maximal 100.000 Baht) des steuerpflichtigen Einkommens.

Körperschaftsteuer

In Thailand tätige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax) in Höhe von 20 Prozent des Nettogewinns. Bei thailändischen Unternehmen wird sie auf das weltweit erzielte Nettoeinkommen erhoben. Bei Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist lediglich das vor Ort von der Betriebsstätte erwirtschaftete Einkommen der Besteuerung unterworfen. Kleine und mittelständische Unternehmen mit einem eingezahlten Kapital von weniger als 5 Millionen Baht und einem Jahresumsatz von weniger als 30 Millionen Baht können steuerliche Vergünstigungen erhalten. Die Körperschaftsteuer ist halbjährlich zu deklarieren und zu zahlen. Von dem Gewinn nach Körperschaftsteuer sind 5 bis 10 Prozent des registrierten Kapitals als sogenannte Mindestreserve in die Bilanz einzustellen. Nur der verbleibende Betrag kann ausgeschüttet werden. Der Körperschaftsteuersatz ist unabhängig davon, ob Gewinne ausgeschüttet werden. Im Falle der Ausschüttung fällt eine Quellensteuer in Höhe von 10 Prozent auf die Dividendenzahlung an. Eine Remittance Tax mit einem Satz von 10 Prozent wird bei Rückführung von Gewinnen einer in Thailand tätigen Zweigstelle (Branch) an ihre Muttergesellschaft im Ausland erhoben.

Besondere steuerliche Förderungen können International Business Center (IBC) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 15 Jahre lang geltend machen. Die Einkommensteuerbelastung der Mitarbeitenden (Expatriates) eines IBC beträgt lediglich pauschal 15 Prozent.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT) beträgt seit 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2023 weiterhin 7 Prozent und ist mit dem in Deutschland angewandten System vergleichbar. Es beinhaltet von der Produktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher jede Wertschöpfung und berechtigt zum Vorsteuerabzug. Das Mehrwertsteuerrecht (Kapitel 4, Sec. 77ff. RC) sieht neben dem Standardsatz einige Befreiungstatbestände vor. So unterliegt unter anderem der Warenexport einem Nullsteuersatz. Die Mehrwertsteuer ist monatlich zu entrichten. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Erbringen nicht in Thailand ansässige Unternehmen elektronische Dienstleistungen an Verbraucher in Thailand, müssen sie nach einer Änderung des RC unter bestimmten Voraussetzungen die VAT leisten. Siehe dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 23. März 2021.

Für Branchen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (unter anderem Finanzdienstleistungen), gilt die sogenannte Specific Business Tax (SBT).

Quellensteuer

Die Quellensteuer (Withholding Tax) stellt keine zusätzliche Steuer dar, sondern ist lediglich eine Erhebungsform der Lohn- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Der Zahlende muss die Steuer vom Einkommen beziehungsweise vom Rechnungsbetrag direkt einbehalten und innerhalb von sieben Tagen nach Monatsende an das Revenue Department abführen. Der Steuerpflichtige bekommt eine Bestätigung (Tax Certificate) über die einbehaltene Steuer und kann diese als Beleg zusammen mit seiner Jahreseinkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, um sich die Vorabzugsteuer auf seine Steuerschuld anrechnen zu lassen.

Die Steuersätze betragen grundsätzlich 10 Prozent auf Dividenden sowie 15 Prozent auf Zinsen und Lizenzgebühren von Thailand nach Deutschland.

Sonstige Steuern

Außerdem hat Thailand beispielsweise im Jahr 2019 die sogenannte "Land and Buildings Tax" (Grund- und Gebäudesteuer) zur Besteuerung von Immobilien eingeführt, die seit dem Jahr 2020 zu zahlen ist und anders als die an ihrer Stelle früher geltenden Steuern auf dem offiziellen Schätzwert des Gebäudes beziehungsweise Grundstücks basiert.

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