Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann seine Forderungen bereits vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und zwar ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzeröffnung, anmelden (hierin liegt eine im Vergleich zum deutschen Recht für den Gläubiger günstigere Regelung). Seit dem 2.12.2012 ist in Tschechien die Forderungsanmeldung nur noch mittels eines elektronisch zur Verfügung gestellten Formulars möglich, das unter dem Stichwort "Přihláška pohledávky" abgerufen werden kann.
Wichtig ist dabei, dass nicht etwa ein den tatsächlichen Wert übersteigender Betrag bei der Anmeldung der Forderung (pohledávka) angegeben wird, denn eine solche Abweichung kann zum Ausschluss führen und könnte durch eine Strafgeldzahlung sanktioniert werden (§ 178 des tschechischen Insolvenzgesetzes, Insolvenční zákon,Gesetz Nr.--Nummer 182/2006 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 294/2013 Sb.).
Darüber hinaus wird die Beteiligung der Gläubiger im eigentlichen Insolvenzverfahren durch die Gläubigerversammlung (schůze věřitelů), den Gläubigerausschuss (věřitelský výbor) und den Gläubigervertreter (zástupce věřitelů) gewährleistet (§ 46 Absatz 1).
Streitigkeiten innerhalb des Insolvenzverfahrens, etwa über Bestand, Höhe und Reihenfolge der angemeldeten Forderungen, über Aussonderungen von Rechten oder Sachen oder etwa über Schadensersatzforderungen gegen den Insolvenzverwalter (insolvenční správce) werden in einem gesonderten Verfahren behandelt (sogenannte Inzidenzstreitigkeiten - incidenční spor, §§ 159 bis 164). Alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts werden im Insolvenzregister veröffentlicht (§ 421, siehe auch "Solvenzprüfung im Vorfeld").
Bei der Forderungsanmeldung (Podání přihlášky, §§ 173 ff. des tschechischen Insolvenzgesetzes) muss der deutsche Dienstleistungsempfänger alle Forderungen, auch die gesicherten, nicht fälligen oder bedingten, anmelden.
Im amtlichen Handelsanzeiger Tschechiens (Obchodní věstník) erfolgt die Veröffentlichung bereits laufender Konkursverfahren. Online zugänglich ist der amtliche Handelsanzeiger etwa über das tschechische Internetportal der öffentlichen Verwaltung (dort unter dem Link: Seznam datových schránek). Zudem steht auf einer vom tschechischen Informatikministerium betriebene Internetseite neuerdings auch eine Suchmaske speziell für Insolvenzverfahren kostenfrei zur Verfügung (unter dem Punkt: Rubrika - Insolvenční řízení).
Die Forderungsanmeldung hat in tschechischer Sprache zu erfolgen, ist elektronisch noch nicht möglich und muss unbedingt beim zuständigen Insolvenzgericht vorgenommen werden (ansonsten ungültig). Dabei sind Entstehungsgrund und genaue Höhe der Forderung, anzugeben sowie ggf.--gegebenenfalls Dokumente vorzulegen, aus denen sich das Sicherungsrecht ergibt.
Schließlich ist eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Recht auf Befriedigung der Forderung aus der Sicherung geltend gemacht wird. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die so angemeldeten Forderungen in die Insolvenzliste aufzunehmen. Im gerichtlichen Prüfungstermin können die angemeldeten Forderungen zwar noch bestritten werden (Popření přihlášených pohledávek, §§ 192-194), bleiben jedoch trotzdem in der Liste verzeichnet.
Das tschechische Insolvenzgericht (Insolvenční soud, in der Regel das Bezirksgericht (Okresní soud) am Sitz des Schuldners) verkündet im Rahmen seiner Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Frist für die Anmeldung bislang noch unangemeldeter Forderungen. Diese darf nicht weniger als 30 Tage und nicht mehr als 2 Monate betragen.