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Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 24.7.2018)

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass der Dienstleister aus Tschechien in die Insolvenz (úpadek) gerät.

Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, ggf.--gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das tschechische Insolvenzverfahren wichtig.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Um bereits im Vorfeld zu verhindern, mit einem insolventen Dienstleister einen Vertrag abzuschließen, empfiehlt es sich vorab zu überprüfen, ob der zukünftige Vertragspartner nicht bereits in den einschlägigen tschechischen Registern geführt wird.

Von besonderem Wert ist dabei das sogenannte tschechische Insolvenzregister (Insolvenční rejstřík), das über ein Insolvenzrechts-Internetportal des tschechischen Justizministeriums zugänglich gemacht wurde. Dort gibt es auch ein getrennt geführtes Verzeichnis mit Entscheidungen ausländischer Gerichte über tschechische Firmen (Evidence údajů o cizozemském rozhodnutí), falls über letztere ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Schuldner, gegen die bereits vor dem Inkrafttreten des tschechischen Insolvenzgesetzes (Insolvenční zákon, Gesetz Nr. 182/2006 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 294/2013 Sb.), also vor dem 1.1.2008 nach dem alten Gesetz Nr.--Nummer 328/1991 Sb. (Zákon o konkursu a vyrovnání) ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren (konkursní či vyrovnací řízení) eröffnet worden ist, sind jedoch noch in einem anderen, ebenfalls vom Justizministerium betriebenen Online-Register, der sogenannten tschechischen Evidenz der Schuldner bzw.--beziehungsweise Bankrotteure (Evidence úpadců) registriert.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Das tschechische Insolvenzgesetz (Insolvenční zákon, Gesetz Nr. 182/2006 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 294/2013 Sb.) kennt nur ein einheitliches Verfahren, welches sowohl die Liquidation als auch die Sanierung eines Unternehmens zum Gegenstand haben kann. Die Unternehmensreorganisation wird nach § 148 Absatz 1 als Ziel des Insolvenzverfahrens ausgegeben.

Dieses einheitliche Insolvenzverfahren (insolvenční řízení) gliedert sich in drei mögliche Verfahrenstypen:

  • das Konkursverfahren (konkurs);
  • das Reorganisationsverfahren (reorganizace);
  • das Entschuldungsverfahren (oddlužení).

Dabei ist zu beachten, dass ein Konkursverfahren erst dann in Betracht kommen wird, wenn nach Ansicht des Gerichts weder ein Reorganisations- noch ein Entschuldungsverfahren für das Fortbestehen des betroffenen Unternehmens erfolgsversprechend sind.

Eine besondere Berücksichtigung finden im tschechischen Insolvenzrecht die Interessen der Gläubiger (věřitel). Diese sind für den deutschen Dienstleistungsempfänger immer dann von Bedeutung, wenn er als Gläubiger von Forderungen gegen den insolventen tschechischen Dienstleister aktiv werden muss. So können beispielsweise Gläubiger nach §§ 29, 30 des Insolvenzgesetzes den ernannten Insolvenzverwalter abberufen und einen neuen wählen. Auch werden gesicherte Gläubigerforderungen vorab zu 100% aus dem Verwertungserlös der betreffenden Pfandgegenstände befriedigt. Ferner haben die Gläubiger beim Entschuldungsverfahren die Möglichkeit zu entscheiden, auf welche Art und Weise die Entschuldung vorgenommen werden sollte.

Anmeldung von Forderungen

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann seine Forderungen bereits vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und zwar ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzeröffnung, anmelden (hierin liegt eine im Vergleich zum deutschen Recht für den Gläubiger günstigere Regelung). Seit dem 2.12.2012 ist in Tschechien die Forderungsanmeldung nur noch mittels eines elektronisch zur Verfügung gestellten Formulars möglich, das unter dem Stichwort "Přihláška pohledávky" abgerufen werden kann.

Wichtig ist dabei, dass nicht etwa ein den tatsächlichen Wert übersteigender Betrag bei der Anmeldung der Forderung (pohledávka) angegeben wird, denn eine solche Abweichung kann zum Ausschluss führen und könnte durch eine Strafgeldzahlung sanktioniert werden (§ 178 des tschechischen Insolvenzgesetzes, Insolvenční zákon,Gesetz Nr.--Nummer 182/2006 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 294/2013 Sb.).

Darüber hinaus wird die Beteiligung der Gläubiger im eigentlichen Insolvenzverfahren durch die Gläubigerversammlung (schůze věřitelů), den Gläubigerausschuss (věřitelský výbor) und den Gläubigervertreter (zástupce věřitelů) gewährleistet (§ 46 Absatz 1).

Streitigkeiten innerhalb des Insolvenzverfahrens, etwa über Bestand, Höhe und Reihenfolge der angemeldeten Forderungen, über Aussonderungen von Rechten oder Sachen oder etwa über Schadensersatzforderungen gegen den Insolvenzverwalter (insolvenční správce) werden in einem gesonderten Verfahren behandelt (sogenannte Inzidenzstreitigkeiten - incidenční spor, §§ 159 bis 164). Alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts werden im Insolvenzregister veröffentlicht (§ 421, siehe auch "Solvenzprüfung im Vorfeld").

Bei der Forderungsanmeldung (Podání přihlášky, §§ 173 ff. des tschechischen Insolvenzgesetzes) muss der deutsche Dienstleistungsempfänger alle Forderungen, auch die gesicherten, nicht fälligen oder bedingten, anmelden.

Im amtlichen Handelsanzeiger Tschechiens (Obchodní věstník) erfolgt die Veröffentlichung bereits laufender Konkursverfahren. Online zugänglich ist der amtliche Handelsanzeiger etwa über das tschechische Internetportal der öffentlichen Verwaltung (dort unter dem Link: Seznam datových schránek). Zudem steht auf einer vom tschechischen Informatikministerium betriebene Internetseite neuerdings auch eine Suchmaske speziell für Insolvenzverfahren kostenfrei zur Verfügung (unter dem Punkt: Rubrika - Insolvenční řízení).

Die Forderungsanmeldung hat in tschechischer Sprache zu erfolgen, ist elektronisch noch nicht möglich und muss unbedingt beim zuständigen Insolvenzgericht vorgenommen werden (ansonsten ungültig). Dabei sind Entstehungsgrund und genaue Höhe der Forderung, anzugeben sowie ggf.--gegebenenfalls Dokumente vorzulegen, aus denen sich das Sicherungsrecht ergibt.

Schließlich ist eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Recht auf Befriedigung der Forderung aus der Sicherung geltend gemacht wird. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die so angemeldeten Forderungen in die Insolvenzliste aufzunehmen. Im gerichtlichen Prüfungstermin können die angemeldeten Forderungen zwar noch bestritten werden (Popření přihlášených pohledávek, §§ 192-194), bleiben jedoch trotzdem in der Liste verzeichnet.

Das tschechische Insolvenzgericht (Insolvenční soud, in der Regel das Bezirksgericht (Okresní soud) am Sitz des Schuldners) verkündet im Rahmen seiner Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Frist für die Anmeldung bislang noch unangemeldeter Forderungen. Diese darf nicht weniger als 30 Tage und nicht mehr als 2 Monate betragen.

Weiterführende Informationen

Das tschechische Justizministerium unterhält eine eigene Internetseite zum tschechischen Insolvenzrecht in tschechischer Sprache. Dort gibt es einen besonderen Bereich für Gläubiger im Insolvenzverfahren (Věřitel) sowie eine Formularsammlung zum Download der wichtigsten Anträge mitsamt weitergehenden Erläuterungen.

Ebenfalls enthalten ist dort unter dem Punkt Obecné informace eine allgemeine und leicht verständlich verfasste Übersicht über die wichtigsten Stationen des Insolvenzverfahrens.

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