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Solvenzprüfung im Vorfeld
Um bereits im Vorfeld zu verhindern, mit einem insolventen Dienstleister einen Vertrag abzuschließen, empfiehlt es sich vorab zu überprüfen, ob der zukünftige Vertragspartner nicht bereits in den einschlägigen tschechischen Registern geführt wird.
Von besonderem Wert ist dabei das sogenannte tschechische Insolvenzregister (Insolvenční rejstřík), das über ein Insolvenzrechts-Internetportal des tschechischen Justizministeriums zugänglich gemacht wurde. Dort gibt es auch ein getrennt geführtes Verzeichnis mit Entscheidungen ausländischer Gerichte über tschechische Firmen (Evidence údajů o cizozemském rozhodnutí), falls über letztere ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Schuldner, gegen die bereits vor dem Inkrafttreten des tschechischen Insolvenzgesetzes (Insolvenční zákon, Gesetz Nr. 182/2006 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 294/2013 Sb.), also vor dem 1.1.2008 nach dem alten Gesetz Nr.--Nummer 328/1991 Sb. (Zákon o konkursu a vyrovnání) ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren (konkursní či vyrovnací řízení) eröffnet worden ist, sind jedoch noch in einem anderen, ebenfalls vom Justizministerium betriebenen Online-Register, der sogenannten tschechischen Evidenz der Schuldner bzw.--beziehungsweise Bankrotteure (Evidence úpadců) registriert.