Zollbericht Uganda Einfuhrabgaben, übergreifend
Zölle und Einfuhrabgaben
Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet werden in der Regel Zölle, Umsatzsteuer und Zollabfertigungsgebühren erhoben. Für bestimmte Waren fallen Verbrauchsteuern an.
09.12.2024
Von Andrea Mack | Bonn
Zolltarif
Der Zolltarif Ugandas basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2022). Er entspricht dem gemeinsamen Außenzolltarif CET (Common External Tariff) der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), den die Mitglieder der Zollunion gegenüber Einfuhren aus Drittstaaten anwenden, mit denen kein Präferenzabkommen besteht.
Warenbeschreibung | Einfuhrzollsatz |
---|---|
Rohstoffe und Investitionsgüter, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Medikamente | 0% |
Zwischenprodukte | 10% |
Fertigwaren | 25% |
bestimmte Lebensmittel, Baumwolle, Textilien und Bekleidung, Lederwaren, Eisen und Stahl, Möbel, Keramik | 35% |
Für einige Waren des HS-Kapitel 72 (Eisen und Stahl) gelten auch spezifische Zölle oder Mischzölle. Darüber hinaus erfasst der CET in einer zweiten Liste (Schedule 2) sensible Produkte, die höheren Zöllen von 50 bis zu 100 Prozent unterliegen. Bei den sensiblen Gütern handelt es sich um Güter, bei denen EAC-Mitgliedstaaten Potenzial für eine lokale Produktion und lokalen Handel sehen, beispielsweise landwirtschaftliche Erzeugnisse und Textilgewebe. Die sensiblen Waren machen rund 1 Prozent der gesamten Tariflinien aus.
HS-Code | Warenbezeichnung | Einfuhrzoll |
---|---|---|
ex 0401-0403, 0406 | Milch, Rahm, Joghurt, Käse, Quark | 60% |
1101, 1102.20 | Weizenmehl, Maismehl | 50% |
1006, 1102.90.10 | Reis, Reismehl | 75%, mindestens 345 US$/t |
ex 1701 | Rohr- und Rübenzucker, Saccharose | 100%, mindestens 460 US$/t |
Den einzelnen Mitgliedstaaten der EAC ist auf Antrag gestattet, Einfuhrzölle abweichend vom gemeinsamen Außenzoll oder von Schedule 2 für jeweils ein Jahr im Zuge des "stay application scheme" oder "duty remission scheme" je nach Bedarf auszusetzen, zu senken oder zu erhöhen. Die bewilligten länderspezifischen Ausnahmen vom CET werden in der EAC Gazette veröffentlicht.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Im Rahmen eines Kaufgeschäftes ist dies grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf der Basis cif (cost, insurance and freight – Kosten, Versicherung und Fracht) Einfuhrzollstelle in Uganda.
Der ugandische Zolltarif ist auf der Webseite der EAC unter Online Customs Tariff abrufbar. Einfuhrabgaben können auch in der EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden.
Außertarifliche Zollbefreiungen
Außertarifliche Zollbefreiungen sind im Fifth Schedule (Exemptions Regime) des Zollgesetzes der EAC zusammengefasst. Dazu zählen Lieferungen an Regierungen der Partnerstaaten, diplomatische Vertretungen, anerkannte Hilfsorganisationen und Menschen mit Behinderung. Ebenfalls grundsätzlich zollfrei, gegebenenfalls auf Antrag bei der zuständigen Behörde, sind beispielsweise Warenmuster ohne Handelswert, Bildungsmaterialien, landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Gerät, industrielle Ersatzteile verwendet für Maschinen der HS-Kapitel 84 und 85, Spezialausrüstung für die Entwicklung und Erzeugung von Solar- und Windenergie sowie diagnostische Reagenzien und Geräte.
Einfuhrumsatzsteuer
Inländische Lieferungen und Wareneinfuhren nach Uganda unterliegen einer Umsatzsteuer. Rechtsgrundlage ist der Value Added Tax Act, Cap. 349 von 1996 in seiner aktuellen Fassung. Der reguläre Steuersatz beträgt 18 Prozent. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst. Neben dem Normalsatz gibt es einen Nullsatz, der zum Beispiel auf Arzneiwaren, Lehrmaterial, hygienische Binden und Tampons sowie Flugzeugtriebwerke und Ersatzteile für Flugzeuge anwendbar ist.
Bestimmte Waren sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören etwa lebende Tiere, unverarbeitete Lebensmittel, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, importierte Medikamente sowie Sauerstoff und Sauerstoffflaschen für medizinische Zwecke. Seit Juli 2024 sind auch lokal hergestellte Elektrofahrzeuge, deren Karosserie, Rahmen oder Ladegeräte von der Umsatzsteuer befreit, bis Juni 2028 zudem in Uganda zusammengebaute Kochherde, die mit Ethanol betrieben werden.
Verbrauchsteuern
Bei der Einfuhr bestimmter Waren erhebt Uganda zusätzlich eine Verbrauchsteuer. Davon betroffen sind zum Beispiel Speiseöl, alkoholfreie und alkoholische Getränke, Zucker, Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Zement, Kunststoffe, Kosmetik und Möbel. Rechtsgrundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Excise Duty Act, 2014) in seiner aktuellen Fassung.
Steuergegenstand | Steuersatz |
---|---|
Speiseöle | 200 Uganda-Schilling (U.Sh.)/l |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser | 10%, mindestens 50 U.Sh./l |
Rohr- und Rübenzucker | 100 U.Sh./kg |
Wein | 100%, mindestens 10.000 U.Sh./l |
Zement, ausgenommen Zementklinker | 500 U.Sh./50 kg |
Duftstoffe, Duftwässer, Schönheitsmittel | 10% |
Kunststofferzeugnisse und Kunststoffgranulate, einschließlich Plastiktüten | 2,5%, mindestens 70 US$/t |
Möbel, ausgenommen Krankenhausmöbel | 20% |
Die Steuersätze für lokal hergestellt Verbrauchsgüter sind im Allgemeinen niedriger als diejenigen, die bei der Einfuhr in Uganda anfallen. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der verzollte Warenwert.
Umweltabgabe
Bei der Einfuhr einiger gebrauchter Waren ist eine Umweltabgabe (environmental levy) zu zahlen. Davon betroffen sind gebrauchte Haushaltsgeräte, Fahrzeuge ab einem Alter von fünf Jahren sowie Altkleidung.
Infrastrukturabgabe
Die Infrastrukturabgabe (infrastructure levy) für Importwaren beträgt 1,5 Prozent des Zollwerts. Einfuhren aus Mitgliedstaaten der EAC sind von der Abgabe ausgenommen.
Quellensteuer
Bei der Einfuhr von Waren wird eine Quellensteuer (withholding tax) von 6 Prozent des Zollwertes erhoben.
Ausfuhrabgaben
Beim Export bestimmter Rohmaterialien aus Uganda sind Ausfuhrabgaben zu entrichten. Zu den betroffenen Waren gehören rohe Häute und Felle, Fisch und unverarbeiteter Tabak.