Das Eintragungsverfahren ist im neuen Gesetz Nr. V/2006 über die Firmenöffentlichkeit, das gerichtliche Firmenverfahren und die Abwicklung (FirmG, englische Übersetzung: Act V of 2006 on Public Company Information, Company Registration and Winding up Proceedings in Hungary) geregelt.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Registrierungsverfahrens enthält die Anlage 4 zur Verordnung des Justizministers 21/2006 (V.18) IM Mustergesellschaftsverträge für die einzelnen Gesellschaftstypen, so für die kkt. (OHG), bt. (KG), kft. (GmbH) und auch die sogenannte Einmann-GmbH. Diese Verordnung beruht auf § 128 Gesetz Nr. V/2006 (FirmG).
Diese Musterverträge spiegeln den gesetzlichen Mindestvertragsinhalt wider und genügen somit nur ganz einfachen Gesellschaftsstrukturen. Ihre Verwendung beschleunigt aber das Eintragungsverfahren enorm. Es besteht jedenfalls nach abgeschlossenem Gründungsprozess die Möglichkeit, die Musterverträge zu erweitern oder abzuändern.
Die kft. (GmbH) entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Komitatsgericht (in Budapest beim Hauptstädtischen Gericht). Anträge auf Eintragung sowie alle Anlagen (wie zum Beispiel Errichtungsurkunde, Bestätigung über die Leistung der Einlagen usw.) sind spätestens 30 Tage nach Gründung elektronisch über einen Rechtsanwalt einzureichen (§ 3: 100 ung. BGB, § 34 Abs. 1 FirmG). Dabei hat der Rechtsanwalt das digitale Antragsformular mit eingescannten elektronischen Versionen der erforderlichen Dokumente, mit seiner eigenen zertifizierten elektronischen Signatur sowie mit einem Zeitstempel zu versehen und als sogenannte E-Akte an das registerführende Gericht zu übermitteln.
Ein Notar muss nach neuer Rechtslage beim Gründungsprozess an sich nicht mehr beteiligt werden. Lediglich zur Beglaubigung der Geschäftsführerunterschrift (Unterschriftsprobe - specimen signature), die etwa bei Banken, Behörden oder in Ausschreibungsverfahren verlangt wird, ist seine Beiziehung noch erforderlich.
Das Gericht ist verpflichtet, die Registrierung der neuen Gesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen vorzunehmen. Wurde als Gesellschaftsvertrag nur die im Anhang zum Handelsregistergesetz vorgegebene Mustersatzung verwendet, dauert die gesamte Erledigungsfrist nur einen Arbeitstag.