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Pflichtversicherung

Einige italienische Dienstleister sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies gilt beispielsweise für Makler. Unter einem Makler versteht Artikel 1754 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) eine Person, die zwei oder mehr Parteien zum Zwecke des Geschäftsabschlusses in Verbindung bringt, ohne gegenüber einer von ihnen durch ein Abhängigkeitsverhältnis, eine Zusammenarbeit oder ein Vertretungsverhältnis gebunden zu sein. Der Makler ist im italienischen Recht vom Handelsagenten abzugrenzen. Einen Handelsagenten kennzeichnet es gemäß Artikel 1742 Codice civile gerade, dass er mit einer Partei übereinkommt, für deren Rechnung und gegen Vergütung Vertragsabschlüsse in einem bestimmten Gebiet zu fördern.

Für Architekten gilt ebenfalls die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Als Pflichtversicherung ist in Italien - ebenso wie in Deutschland - überdies die Kranken- und Rentenversicherung ausgestaltet. Unternehmer aus Industrie, Handwerk, Handel und dem Dienstleistungssektor müssen sich und ihre Mitarbeiter daher beim Nationalen Institut für soziale Fürsorge (Istituto Nationale Previdenza Sociale - abgekürzt: INPS) anmelden.

Zum Schutz vor finanziellen Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist in Italien die Mitgliedschaft in der gesamtstaatlichen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro - abgekürzt: INAIL) verpflichtend. Die Arbeitgeber müssen mittels einer Betriebsmeldung bereits vor Tätigkeitsbeginn alle im Betrieb tätigen Personen angeben, die einem Unfallrisiko unterliegen.

Germany Trade & Invest (Stand: 10.06.2022)

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