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Eilverfahren
28.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)
Das estnische Recht bietet in der estnischen Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik, englische Übersetzung) einige Möglichkeiten für eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung. Hierzu gehören etwa:
- schriftliches Verfahren (Kirjalik menetlus, §§ 403, 404)
- vereinfachtes Verfahren (Lihtmenetlus, § 405)
- Urkundenprozess (Dokumendimenetlus, § 406)
Das sog.--sogenannte schriftliche Verfahren kann dabei auch ohne beiderseitige Parteizustimmung allein durch das Gericht angeordnet werden; der Streitwert muss dann aber unter 3.200 Euro liegen. Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren nach § 405 ist, dass der Streitwert unter 2.000 Euro liegt.
Der eigentliche einstweilige Rechtschutz beruht in Estland auf der Grundlage des § 377 Absatz 2 der estnischen Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik, englische Übersetzung) und richtet sich nach den Vorschriften des sogenannten Sicherungsverfahrens (Hagi tagamine, §§ 377-391). Voraussetzung für gerichtliche vorläufige Regelung ist dabei, dass ein erheblicher Schaden oder willkürliche Akte verhindert werden.
Die notwendigen Bestandteile eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz nennt § 381. Dem Gericht wird in diesem einstweiligen Rechtschutzverfahren eine breite Palette von Handlungsmöglichkeiten an die Hand gegeben (§ 378), dazu gehören beispielsweise:
- Bestellung einer sogenannten justiziellen Hypothek (kohtuliku hüpoteegi seadmine) etwa an Immobilien
- vorläufige Eingriffe in die Vermögensmasse des Antragsgegners (wird im Vermögensregister verzeichnet)
- Verfügungsbeschränkungen, die dem Antragsgegner verbieten, Vermögensverschiebungen vorzunehmen
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