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Internationales Privatrecht

Schließen ein finnischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.

Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts. Die Parteien können grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden. Dieser Grundsatz der freien Rechtswahl im Bereich schuldrechtlicher Verträge ist für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge in der Europäischen "Rom I"–Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008) verankert.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die "Rom I"-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor: Auf Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die finnische Unternehmen für deutsche Unternehmer erbringen, das finnische Recht. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem finnischen Partner vereinbaren.

Germany Trade & Invest (Stand: 04.09.2020)

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