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Gerichts-/Anwaltsgebühren

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

Regelungen zur Kostentragung im Rahmen von griechischen Gerichtsprozessen enthält die griechische Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας). Das Gericht spricht sich in der instanzabschließenden Entscheidung zur Verteilung der Prozesskosten aus (Artikel 191 Zivilprozessordnung). Hierfür müssen die Parteien bei Gericht eine Übersicht über ihre Kosten einreichen (Artikel 190 Zivilprozessordnung). Die Prozesskosten (δικαστικά έξοδα) trägt grundsätzlich die unterliegende Partei (Artikel 176 Zivilprozessordnung). Obsiegen und unterliegen beide Parteien teilweise, tragen sie die Gerichtskosten grundsätzlich nach dem Anteil ihres jeweiligen Obsiegens bzw.--beziehungsweise Unterliegens (Artikel 178 Zivilprozessordnung). Unter Umständen kann auch die obsiegende Partei zur Kostentragung verpflichtet werden (Artikel 185 Zivilprozessordnung). Was genau erstattungsfähig ist, regelt Artikel 189 Zivilprozessordnung. Dazu zählen u.a.--unter anderen die Anwaltskosten.

Einzelheiten zur Anwaltsvergütung (αμοιβή) enthält die griechische Rechtsanwaltsordnung (Κώδικας Δικηγόρων), die im Jahr 2013 per Gesetz Nr.--Nummer 4194/2013 reformiert wurde und zwischenzeitlich bereits einige Änderungen erfahren hat. Dort ist ausdrücklich festgeschrieben, dass der Anwalt für jedwedes Tätigwerden für seinen Mandanten einen Anspruch auf Vergütung hat (Artikel 57 Rechtsanwaltsordnung). Die Anwaltshonorare können in schriftlicher Form frei vereinbart werden (Artikel 58 Absatz 1 Rechtsanwaltsordnung). Möglich ist eine Abrechnung auf Stundenbasis (αμοιβή ανάλογη με το χρόνο απασχόλησης) (Artikel 59 Rechtsanwaltsordnung). Auch sind Vergütungsvereinbarungen mit Erfolgshonorar zugelassen (εργολαβικό δίκης). Es gelten diesbezüglich jedoch einige Einschränkungen. So darf die vereinbarte Anwaltsvergütung grundsätzlich nicht 20% des Streitgegenstandes übersteigen (Artikel 60 Rechtsanwaltsordnung). Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bestimmt sich die Vergütung des Anwalts nach der Rechtsanwaltsordnung in Abhängigkeit des Streitwerts der Angelegenheit (Artikel 58 Absatz 3 Rechtsanwaltsordnung). Dafür sind die Artikel 63 ff.--folgende und der Anhang I der Rechtsanwaltsordnung heranzuziehen.

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

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