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Portal 21 Island

Anerkennung/Vollstreckung

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder Island einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen isländischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten. Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung ggf. anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten. Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:
 

MÖGLICHE FALLKONSTELLATIONEN DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Land der Anerkennung & VollstreckungIsländisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung in IslandNur isländisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)Lugano-Übereinkommen i.V.m.--in Verbindung mit isländischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandLugano-Übereinkommen i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht; Anerkennung nicht nötig (2b)
vereinfachte Darstellung


So kann zunächst die Entscheidung eines isländischen Gerichts (1) vorliegen (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken). Diese kann entweder in Island vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden. Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Island anerkannt und vollstreckt (2a), oder aber in Deutschland (2b) vollstreckt werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der isländische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des isländischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich. Wenn der isländische Dienstleister diesen erfolgreich in Island eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger Vermögenswerte in Island hat (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b). Hat der isländische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der isländische Dienstleister lieber auf in Island gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Island (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen. Bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt kann beispielsweise die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltsvereins oder aber das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer hilfreich sein.

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Island behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des internationalen Zivilverfahrensrechts von Bedeutung, die diesbezüglich ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine isländische Entscheidung in Island vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Island (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters das Lugano-Übereinkommen von 2007 zu berücksichtigen. Dieses regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen isländischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern.

Nach dessen Artikeln 32 ff. bestimmt sich vielmehr auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen Land nach diesem Abkommen. Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, muss lediglich eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung beibringen. Die ursprüngliche Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil können die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern.

Voraussetzungen für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen sind, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar sind und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Island) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde.

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Island, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige isländische Distriktsgericht (Héraðsdómur) gestellt werden.

Germany Trade & Invest (Stand: Oktober 2024)

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