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Internationales Privatrecht
30.03.2022
Germany Trade & Invest (29.03.2022)
Bei einem Vertragsabschluss zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, beispielsweise zwischen einem liechtensteinischen Dienstleister und einem Dienstleistungsempfänger in Deutschland ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.
Diese wichtige Vorfrage richtet sich nach dem sogenannten Internationalen Privatrecht. Grundlage für das Internationale Privatrecht in Liechtenstein ist das liechtensteinische Gesetz über das internationale Privatrecht (Gesetz vom 19. September 1996, abgekürzt IPRG).
Die liechtensteinische Rechtsordnung kennt den Grundsatz der freien Rechtswahl. Demnach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, welchem Recht ein Vertrag unterfällt, und zwar kann dies ausdrücklich oder schlüssig geschehen (Artikel 39 Absatz 1 IPRG).
Fehlt hingegen eine vertragliche Rechtswahl, so gibt das Internationale Privatrecht Liechtensteins in den Artikeln 40 bis 53 IPRG eine Reihe von Regelungen vor, so zum Beispiel für:
- Gegenseitige Verträge (Artikel 40)
- Einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte (Artikel 41)
- Bankgeschäfte und Versicherungsverträge (Artikel 42)
- Verbraucherverträge (Artikel 45)
- Verträge über Immaterialgüterrechte (Artikel 47)
- Arbeitsverträge (Artikel 48) und vieles mehr.
Artikel 40 IPRG gilt beispielsweise auch für Verträge über Dienstleistungen, ausgenommen diejenigen, die in den folgenden Artikeln speziell behandelt werden. Die dortige Regelung besagt, dass es auf den regelmäßigen Aufenthalt / die Niederlassung derjenigen Vertragspartei ankommt, die Anspruch auf Bezahlung hat. Das anwendbare Recht ist dann das Recht desjenigen Staates, in dem sie ihren regelmäßigen Aufenthalt / ihre Niederlassung hat.
Eine wichtige Besonderheit des liechtensteinischen Rechts ist die Vorgabe, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten eines ausländischen Gerichts, also auch zu Gunsten eines deutschen Gerichts, zwingend einer öffentlichen Beurkundung bedarf; Näheres hierzu unter Liechtenstein - Rechtsschutz - Zuständige Gerichte.
Schließlich sind zum Teil Rechtsvorschriften des Schweizer Rechts in Liechtenstein anwendbar. Informationen hierzu sowie Verlinkungen zu den entsprechenden Gesetzen gibt es auf der Internetseite der Landesverwaltung Liechtenstein, dort unter Rechtsdienst der Regierung - anwendbares Schweizer Recht.
Germany Trade & Invest (29.03.2022)