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Vertragsrecht

Bei einem Vertragsschluss im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, also etwa zwischen einem Dienstleister aus Liechtenstein und einem Unternehmen aus Deutschland als Dienstleistungsempfänger, sind - sofern liechtensteinisches Recht gilt - unter anderem die folgenden Punkte von Bedeutung:

Die wohl wichtigste Vorinformation ist die, dass Liechtenstein nicht Vertragspartei des sogenannten UN-Kaufrechts ist. Sollen also die bekannten Standards des UN-Kaufrechts vor diesem Hintergrund im Vertrag einbezogen werden, muss dies ausdrücklich im Wege einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 39 des liechtensteinischen Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPR) (Gesetz vom 19. September 1996) von den Vertragsparteien festgelegt werden; bei einer solchen Vereinbarung ist zusätzlich wichtig, einen Gerichtsstand in einem Land zu wählen, in dem das UN-Kaufrecht gilt.

Unterliegt der Vertrag im Ergebnis jedoch weder dem deutschen Sachrecht, noch dem UN-Kaufrecht, sind die Regeln des liechtensteinischen Zivilrechts anwendbar; hier ist zuvorderst das liechtensteinische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuches (liecht. ABGB) von Bedeutung, trifft es doch beispielsweise Regelungen zu:

  • Verträgen und Rechtsgeschäften im Allgemeinen (§§ 859-937)
  • Verwahrungsvertrag (§§ 957-970c)
  • Leihvertrag (§§ 971-982)
  • Darlehensvertrag (§§ 983-1081)
  • Bevollmächtigungen und anderen Arten von Geschäftsführungen (§§ 1002-1044)
  • Kaufvertrag (§§ 1053-1089) und schließlich auch zum
  • Vertrag über Dienstleistungen (§§ 1151-1174).

Die für die grenzüberschreitende Dienstleistung aus deutscher Sicht wohl wichtigste Vertragsform dürfte dabei der liechtensteinische Vertrag über Dienstleistungen sein. Neben dem Arbeitsvertrag (§§ 1173a folgende liecht. ABGB) und dem Verlagsvertrag (§§ 1160-1173 liecht. ABGB) ist hierbei das Augenmerk auf den Werkvertrag in Liechtenstein zu richten.

Hierzu trifft das liechtensteinische Recht in seinem AGBG in etwa diese Vorgaben:

  • Angemessenes Entgelt, falls nicht ausdrücklich vereinbart (§ 1152)
  • Grundsätzlich persönliche Ausführung des Werkes (§ 1153)
  • Geltung der allgemeinen Gewährleistungsregeln in den §§ 922-933b (§ 1155)
  • Sonderregeln der Leistungsstörung beim Werkvertrag (§§ 1156 und 1157)
  • Zahlungsanspruch, Abschlagszahlung und Kostenvoranschlag (§§ 1158-1159)

Der liechtensteinische Werkvertrag regelt demnach die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt; sofern dabei aber Elemente der Geschäftsbesorgung enthalten sind, gilt es die Vorgaben für den Bevollmächtigungsvertrag heranzuziehen (§ 1002 folgende liecht. ABGB).

Ist strittig, ob ein Werkvertrag oder aber ein Kaufvertrag gegeben ist, kennt das Zivilrecht Liechtensteins folgende Faustregel (§ 1154 liecht. ABGB):

  • liefert der Besteller des Werkes das Material, liegt im Zweifel ein Werkvertrag vor
  • liefert der Werksunternehmer die Stoffe, ist im Zweifel von einem Kaufvertrag auszugehen.

Das liechtensteinische Recht kennt zwei Arten des Kostenvoranschlags (§ 1159 liecht. ABGB):

  • Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit
  • Voranschlag ohne Gewährleistung

Wichtig ist, dass nur bei dem letztgenannten, also dem Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung, bei einer unvermeidbaren beträchtlichen Kostenüberschreitung dem Besteller des Werkes ein Rücktrittsrecht zustehen kann. Er hat dann aber angemessene Vergütung an den Werkunternehmer zu leisten.

Der Werkunternehmer hat aber dem Besteller gegenüber die Pflicht der unverzüglichen Anzeige der etwaig entstehenden Mehrkosten. Andernfalls droht ihm ein Verlust seiner Ansprüche im Hinblick auf die geleistete Mehrarbeit (§ 1159 Absatz 2 Satz 2 liecht. ABGB).

Germany Trade & Invest (29.03.2022)

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