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Portal 21 Malta

Vertragsrecht

Bei Verträgen zwischen maltesischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern sind unter anderem folgende Punkte relevant, wenn das maltesische Recht gilt:

Nach Artikel 966 des Zivilgesetzbuches Maltas (Civil Code / Kodiċi ċivili) setzt die Wirksamkeit eines Vertrages grundsätzlich voraus, dass dessen Parteien geschäftsfähig sind. Jede Partei muss mit dem Vertragsinhalt einverstanden sein, sie darf beispielsweise nicht durch Täuschung (fraud) zum Vertragsschluss bewogen worden sein (Artikel 981 Civil Code). In der Regel ist ein Vertrag auch mündlich gültig. Der Vertragsgegenstand muss klar beschrieben sein. Auch muss grundsätzlich eine Gegenleistung (consideration) für das Versprechen der einen Partei gegeben werden. Handelsrechtliche Bestimmungen enthält das maltesische Handelsgesetzbuch (Commercial Code / Kodiċi tal-Kummerċ).

Kaufverträge behandeln die Artikel 1346 ff. des Civil Code. Der Eigentumsübergang erfolgt grundsätzlich mit dem Kaufvertragsschluss, also der Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis, auch wenn zu dieser Zeit weder die Lieferung der Kaufsache noch die Kaufpreiszahlung erfolgt sind. Etwas anderes gilt für den Eigentumsübergang unter anderem, wenn bewegliche Sachen nicht en gros, sondern nach Gewicht, Anzahl oder Maß verkauft werden. Hier geht das Eigentum erst auf den Käufer über, wenn die Sachen gewogen, abgezählt oder abgemessen worden sind (Artikel 1347 ff. Civil Code). Die beiden Hauptverpflichtungen des Verkäufers liegen in der Lieferung der verkauften Sache sowie in der Gewährleistung, dass die Sache frei von Rechten Dritten und von latenten Mängeln ist (Artikel 1378 ff., 1408 f. Civil Code).

Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) hat Malta bisher nicht unterzeichnet.

Werk- und Werklieferungsverträge (contracts of work), die in den Artikeln 1633 bis 1643 Civil Code behandelt werden, werden in Malta als Unterfall der Dienst- und Werkmiete (letting of work and industry, Artikel 1623 ff. Civil Code) angesehen. Nach Artikel 1633 Civil Code kann der Unternehmer entweder nur die Arbeiten verrichten oder auch das für die Werkerstellung nötige Material liefern.
Der Auftraggeber hat grundsätzlich das Recht, den Vertrag aufzulösen, auch wenn die Arbeiten bereits begonnen haben.

Hat er hierfür allerdings keinen stichhaltigen Grund, muss er dem Werkunternehmer seine Auslagen und Arbeiten ersetzen sowie eine gerichtlich festzulegende Summe zahlen. Letztere darf allerdings den vom Unternehmer mit dem Vertrag erzielbaren Gewinn nicht übersteigen.

Hat der Kunde einen stichhaltigen Grund für die Vertragsauflösung, hat er dem Unternehmer einen Geldbetrag, maximal in Höhe der Auslagen und geleisteten Arbeiten, zu zahlen. Die Höhe des Betrags ist am Nutzen der jeweiligen Auslagen und Arbeiten für den Auftraggeber und etwaig erlittener Schäden zu messen (Artikel 1639 Civil Code).

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Malta bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie den Dienstleistungsempfängern Informationen unter anderem über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesetzlich nicht vorgesehene, nachvertragliche Garantien zur Verfügung stellen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellen Artikel 10 und der 5. Anhang des Dienstleistungsgesetzes Maltas (Services (Internal Market) Act / Att dwar Servizzi li jingħataw fis-Suq Intern) dar. Weitere Ausführungen zu den Informationspflichten enthält etwa die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Malta-Beitrages.

Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2024)

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