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Pflichtversicherung
12.04.2024
Zahlreiche Dienstleistungserbringer aus Österreich sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich gegen fehlerhafte Ausführungen ihrer Dienstleistungen mittels einer Berufshaftpflichtversicherung oder Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu versichern. Dazu gehören unter anderem die im Folgenden genannten Dienstleister.
Rechtsanwälte in Österreich müssen gemäß § 21a der österreichischen Rechtsanwaltsordnung eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die mindestens 400.000 Euro für jeden Versicherungsfall abdeckt. Wird die Rechtsberatung in Form einer österreichischen GmbH ausgeübt, ist die Mindestversicherungssumme auf 2,4 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall erhöht. Die gleichen Summen gelten laut § 21a des österreichischen Patentanwaltsgesetzes für die Berufshaftpflichtversicherung von Patentanwälten.
Österreichische Versicherungsvermittler müssen nach § 137c Gewerbeordnung 1994 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Deckungsgarantie vorweisen können. Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR 1,25 Mio. pro Schadensfall bzw. 1,85 Mio. für alle Schadensfälle eines Jahres.
Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) sind in Österreich verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 Euro (Immobilienmakler) beziehungsweise 400.000 Euro (Immobilienverwalter) oder sogar 1.000.000 Euro (Bauträger) pro geschädigtem Vertragspartner abzuschließen (§ 117 Absatz 7 Gewerbeordnung 1994).
Auch für österreichische Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von mindestens 72.673 Euro pro Versicherungsfall vorgeschrieben (§§ 7 und 10 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, §§ 8 und 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz).
Gerichtssachverständige und Gerichtsdolmetscher sind zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, die 400.000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen muss (§ 2a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz).
Mediatoren benötigen für ihre außergerichtliche Streitschlichtung in Österreich ebenfalls eine Haftpflichtversicherung nach österreichischem Recht mit einer Mindestversicherungssumme von 400.000 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 19 Zivilrechts-Mediations-Gesetz).
Besonderes Augenmerk sollten deutsche Unternehmen der Baubranche als Dienstleistungsempfänger österreichischer Subunternehmer auf das seit September letzten Jahres geltende Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz richten. Dieses hat die §§ 67a-c in das österreichische Allgemeine Sozialversicherungsgesetz eingefügt. Hiernach haftet ein Unternehmen, wenn es Bauleistungen nach § 19 Absatz 1a des österreichischen Umsatzsteuergesetzes 1994 ganz oder teilweise an Subunternehmer weitergibt, grundsätzlich für die von den Subunternehmern an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen. Die Haftung ist grundsätzlich der Höhe nach beschränkt auf 20 % des Werklohns.
Germany Trade & Invest (Stand: April 2024)