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Zuständige Gerichte

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob das Gericht des einen oder des anderen Staates den Streit zu entscheiden hat. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein. Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss. Gleichzeitig muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit. Zudem muss das jeweilige Gericht noch innerhalb seines Staates örtlich zuständig sein.
 

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts bei Streitigkeiten im deutsch-österreichischen Dienstleistungsverkehr richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, der so genannten Brüssel-Ia-Verordnung.

Viele Parteien schließen so genannte Gerichtsstandsvereinbarungen. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Wenn eine solche Vereinbarung existiert, sind die Gerichte daran gebunden, vgl. Artikel 25 der Brüssel-Ia-Verordnung. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen sind im Regelfall schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen. Wenn bestimmte Handelsbräuche oder Gepflogenheiten existieren kommt allerdings auch eine andere Form in Betracht.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind normalerweise nach Artikel 4 der Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 7 der Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Österreich).

Eine Rechtsdurchsetzung vor einem österreichischen Gericht wird somit in folgenden Konstellationen erforderlich sein:

  • es wurde eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart;
  • beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: der Beklagte hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Österreich;
  • Besonderheit: wurde die Dienstleistung in Österreich erbracht oder hätte sie nach Vertrag in Österreich erbracht werden müssen, so kann auch vor einem österreichischen Gericht geklagt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

 

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Sofern nicht bereits die EuGVVO die örtliche Zuständigkeit regelt, sind im österreichischen Zivilprozessrecht hierfür die §§ 65 ff. der österreichischen Jurisdiktionsnorm heranzuziehen. Ist kein besonderer Gerichtsstand einschlägig, muss hiernach vor dem sachlich zuständigen Gericht am Wohnsitz des Beklagten geklagt werden. Ist der Beklagte etwa eine österreichische GmbH oder AG, ist anstelle des Wohnsitzes der Sitz der beklagten Gesellschaft ausschlaggebend. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, von dem aus die Verwaltung geführt wird (§§ 65, 66, 75 Jurisdiktionsnorm).

Besondere Gerichtsstände werden in Österreich unterschieden in ausschließliche und Wahlgerichtsstände. Letztere sind beispielsweise der Gerichtsstand der Niederlassung oder der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§§ 87, 88 Jurisdiktionsnorm). Als Erfüllungsort wird dabei der Ort angesehen, an welchem der Vertrag nach (urkundlich nachweisbarer) Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist. Unter Unternehmern wird dieser Gerichtsstand auch durch die Annahme einer vor oder mit der Ware übersandten Rechnung begründet, wenn diese mit dem Vermerke versehen ist, dass die Zahlung an einem bestimmten Ort zu leisten ist und dass an demselben Ort die Klagen aus dem Geschäft eingereicht werden können. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermerk oder die Rechnung im Allgemeinen als vertragswidrig beanstandet oder die berechnete Sendung als nicht bestellt zurückgewiesen wird.

Die sachliche Zuständigkeit für Zivilprozesse ist in den §§ 49 ff. Jurisdiktionsnorm geregelt. Grundsätzlich sind bei Streitwerten bis zu 15.000 Euro in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Bezirksgerichte zuständig. Bei darüber liegenden Streitwerten entscheiden die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz). Die Bezirksgerichte sind in Spezialfällen aber auch unabhängig vom Streitwert zuständig, etwa in einer Vielzahl von Streitigkeiten um Miet- und Pachtverträge. Auch die Landesgerichte haben einige streitwertunabhängige Zuständigkeiten, beispielsweise in Urheberrechtsstreitigkeiten.
 

Rechtsmittel

Gegen Urteile der Bezirksgerichte kann nach den §§ 461 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung Berufung beim Landesgericht eingelegt werden. In besonders wichtigen Fällen, die Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand haben, ist gegen die Berufsentscheidung des Landesgerichts noch die Revision zum Obersten Gerichtshof in Wien möglich. Die Revision ist jedoch grundsätzlich unzulässig bei Streitwerten bis zu 5.000 Euro. Bei Streitwerten über 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro ist die Revision von ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht abhängig (§ 502 der österreichischen Zivilprozessordnung).

Für eine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Landesgerichte ist eines der vier österreichischen Oberlandesgerichte zuständig. Auch hier ist eine etwa darauf folgende Revision grundsätzlich von der Zustimmung des Oberlandesgerichtes abhängig, wenn der Streitwert 30.000 Euro nicht überschreitet.

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