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Internationales Privatrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)

Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrages, der eine grenzüberschreitende Dienstleistung zum Gegenstand hat, muss folgende Frage besondere Berücksichtigung finden: nach welcher nationalen Rechtsordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien? Bei einem Vertrag über eine grenzüberschreitende Dienstleistung zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem polnischen Dienstleister ist im Streitfall zu ermitteln, ob polnisches oder deutsches Recht anwendbar ist. Ausschlaggebende Vorschriften finden sich in den jeweiligen europäischen Verordnungen oder in den nationalen Gesetzen über das Internationale Privatrecht.

Diese Ermittlung kann unterbleiben, wenn die Parteien vertraglich das im Streitfall anwendbare Recht einverständlich vereinbart haben (Grundsatz der freien Rechtswahl). Haben sie deutsches Recht vereinbart, so wird beispielsweise bei Vorliegen eines Mangels ausschließlich das deutsche Gewährleistungsrecht zur Anwendung kommen und nicht das polnische. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag in Polen geschlossen wurde oder aber auch dann, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger die Leistung in Polen empfängt.

Der Grundsatz der freien Rechtswahl für deutsch-polnische Verträge in Zivil- und Handelssachen findet seine Rechtsgrundlage in der sogenannten ROM-I-Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, dort insbesondere in Artikel 3 Absatz 1. Obwohl es die Verordnung nicht vorgibt, sollte die Rechtswahlklausel schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Zwar ist grundsätzlich auch eine nachträgliche oder aber eine nur mündliche Vereinbarung möglich; vor allem Letztere kann aber unter Umständen beweisrechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Nachweisbarkeit einer solchen Vereinbarung mit sich bringen.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus den Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl, ist das Recht des Staates anwendbar, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Es wird dabei davon ausgegangen, dass grundsätzlich die engste Verbindung zu dem Staat gegeben ist, in dem sich die Niederlassung der Partei befindet, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt. Artikel 4 Absatz 1 der ROM-I-Verordnung nennt hierfür unter anderem folgende Beispiele:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.

Im deutsch-polnischen Dienstleistungsverkehr haben die nationalen Gesetze zum Internationalen Privatrechts (Deutschland: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche; Polen: Ustawa z dnia 4 lutego 2011 r. - Prawo prywatne międzynarodowe) durch die ROM-I-Verordnung nahezu an Bedeutung verloren.

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)

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