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Internationales Privatrecht
17.11.2023
Schließen ein portugiesischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Auch wenn der Name den Anschein erweckt, ist das IPR keineswegs immer international einheitlich. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR aufstellen. In Portugal ist das IPR u.a. in den Artikeln 14 bis 65 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) geregelt.
Da Portugal das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (United Nations Convention on contracts for the international sale of goods, kurz: CISG) mittlerweile ratifiziert hat (in Kraft seit Oktober 2021), gilt dieses Recht automatisch für alle Kaufverträge zwischen deutschen und portugiesischen Unternehmen. Ist dies nicht gewünscht, muss ausdrücklich im Vertrag geregelt sein, welches Recht gelten soll, und zwar ausdrücklich unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
Die Parteien können grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden. Dieser Grundsatz der freien Rechtswahl im Bereich schuldrechtlicher Verträge ist für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge in Artikel 3 der Europäischen "Rom I"-Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008) verankert.
Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht Artikel 4 der "Rom I"-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor:
- Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Auf Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die portugiesische Unternehmen für deutsche Unternehmen erbringen, das Recht Portugals. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem portugiesischen Partner vereinbaren.
In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Portugal bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h des portugiesischen Gesetzesdekrets Nr. 92/2010 vom 26.7.2010 (Decreto-Lei n.º 92/2010) dar. Weiterführende Erläuterungen zu den Informationspflichten enthält der Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses Länderberichts.
Germany Trade & Invest (Stand: November 2023)