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Mahnverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

Ein Mahnverfahren dient der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Seit Dezember 2008 kann der Kläger einer Geldforderung ein sog. Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Gang setzen.

Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringer offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, der sog. Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO (siehe hierzu auch den Punkt "Internationale Zuständigkeit"). Der sog. Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen bietet diesbezüglich weitere deutschsprachige Informationen zur Auffindung des zuständigen Gerichts an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann oder zu den dafür erforderlichen Dokumenten (Punkt Europäischer Zahlungsbefehl>Länderauswahl Rumänien).

Wird ein solcher Europäische Zahlungsbefehl erlassen und der Antragsgegners legt keinen Einspruch dagegen ein, erklärt ihn das ausstellende Gericht (also das Gericht in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde) für vollstreckbar. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen - siehe hierzu die Rubrik Insolvenzrecht) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben besteht auch in Rumänien (ordonanţa de plată). Am 15. Februar 2013 wurde das Mahnverfahren reformiert und ist nun in den Artikeln 1.014 – 1.025 der neuen rumänischen ZPO zu finden.

Das Mahnverfahren kommt für Geldforderungen in Betracht, die hinreichend bestimmt, fällig und erst nach dem 15. Februar 2013 entstanden sind (Artikel 1.014). Schuldner im Insolvenzverfahren sind hiervon ausgenommen.

Zunächst wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 15 Tagen per Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben zugestellt. Diese Aufforderung hemmt die Verjährung, jedoch nur, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate das Gericht angerufen wird (Artikel 1.015).

Zahlt der Schuldner nicht, kann sich der Gläubiger an das zuständige Gericht wenden (Artikel 1.016). Das Gericht lädt die Parteien unter Anwendung der Vorschriften für das beschleunigte Verfahren, um eine Klärung der Sachlage oder eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Artikel 1.019).

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

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