Portal 21 Slowakei
Gerichts-/Anwaltsgebühren
12.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)
Rechtliche Grundlage für Prozesskosten in der Slowakei ist das slowakische Gerichtsgebührengesetz (Zákon o súdnych poplatkoch, Gesetz Nr.--Nummer 71/1992 Zb., zuletzt geändert durch Gesetz 54/2017 Z.z.).
Die Gerichtsgebühr hat grundsätzlich der Kläger zu entrichten; etwas anderes gilt vor Verfahrensabschluss nur, soweit das Gericht auf Antrag anders entschieden hat. Nach Prozessende trägt auch in der Slowakei prinzipiell die unterlegene Partei die Kostenpflicht.
Die Einzelheiten sind in der Slowakischen Republik in der Gerichts-Gebührentabelle (Sadzobník súdnych poplatkov) geregelt, die dem Gerichtsgebührengesetz als Anhang (Príloha zákona SNR č. 71/1992 Zb.) beigefügt ist. Die Gebühren sind dort in vier Kategorien eingruppiert, und zwar:
- Zivilverfahrensgebühren (I. Poplatky vyberané v občianskom súdnom konaní)
- Gebühren für Handlungen des Gerichts (II. Poplatky za úkony súdov)
- Gebühren für Handlungen der staatlichen Gerichtsverwaltung (III. Poplatky za úkony orgánov štátnej správy súdov)
- Gebühren für Handlungen der staatlichen Vertretung/ Prokuratur (IV. Poplatky za úkony prokuratúry)
Die Rechtsanwaltsgebühren werden zu diesen Beträgen noch hinzu gerechnet. In begründeten Fällen (wirtschaftliche Notlage usw.--und so weiter) kann im Rahmen der staatlichen Prozesskostenhilfe das Gericht auf Antrag Befreiung von der Gebührenpflicht gewähren.
In der Slowakischen Republik besteht Rechtsanwaltszwang im Bereich des Privatrechts lediglich in Revisionsverfahren gegen ein Berufungsurteil. Dennoch erscheint nicht zuletzt aufgrund der Unterschiede in Rechtsordnung und Rechtskultur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dringend geboten, der mit den örtlichen Gepflogenheiten im Prozess vertraut ist.
Die slowakische Rechtsanwaltschaft ist in berufsständischer Hinsicht über die landesweite Slowakische Rechtsanwaltskammer (Slovenská advokátska komora) gut organisiert. Grundlage hierfür ist das Rechtsanwaltsgesetz der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 586/2003 Z.z., Zákon o advokácii, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2/2017, englische Übersetzung des Europäischen Verbandes der Anwaltskammern CCBE, Act on the Legal Profession of Slovakia) geregelt.
Örtliche, sachliche oder instanzielle Beschränkungen vergleichbar einer oberlandesgerichtlichen Zulassung in Deutschland gibt es in der Slowakei nicht, so dass die Rechtsanwälte landesweit vertretungsberechtigt sind; dies gilt für alle Rechtsbereiche.
Auf ihrer Internetseite hat die slowakische Rechtsanwaltskammer neben sonstigen Mitgliederverzeichnissen ein Register der in der Slowakei suspendierten Rechtsanwälte (deutschsprachiges Suchformular), deren Berufsausübung (auf Zeit) ausgesetzt wurde. Bei der Suche nach Rechtsanwälten in der Slowakei steht Ihnen auf der Internetseite von Germany Trade & Invest unter www.gtai.de/recht in der Rubrik "Anwälte im Ausland" eine Datenbank zur Verfügung, mit deren Hilfe ein geeigneter Rechtsanwalt ausfindig gemacht werden kann.
Die slowakischen Anwaltsgebühren bestimmen sich nach einigen ministeriellen Erlassen, den sogenannten Vyhlášky (zum Beispiel Vyhláška 655/2004 Z.z., Vyhláška 163/2002 Z.z., Vyhláška 279/2005 Z.z., Vyhláška 649/2005 Z.z.).
Diese Rechtsanwalts-Gebührenerlasse können neben der slowakischen Rechtsanwaltsordnung (Advokátsky poriadok) auf der Internetseite der slowakischen Rechtsanwaltskammer abgerufen werden.
Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)