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Gewährleistungsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

Das ungarische Zivilgesetzbuch regelt die Gewährleistung für Sachmängel in den Artikeln §§ 6: 157-184. Hiernach kann der Käufer bei eingetretenem Sachmangel:

  • wahlweise Ausbesserung oder Austausch der mangelhaften Sache oder anteilsmäßige Senkung der Gegenleistung verlangen (§ 6: 159 ung. BGB );

  • sofern eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist zurücktreten. Zu beachten ist aber, dass die Möglichkeit des Rücktritts dann ausgeschlossen ist, wenn es sich lediglich um einen unwesentlichen Mangel handelt.

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der aufgezeigten Gewährleistungsrechte beträgt für Käufer, die nicht Verbraucher sind, gemäß § &: 163 des ung. BGB ein Jahr.

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch Verbraucher beträgt gemäß § 6: 163 Abs. 2 des ung.BGB zwei Jahre.

Den Verbraucher trifft im Rahmen der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte allerdings die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung des Mangels, diesen bei dem Verkäufer anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, so kann er seine Gewährleistungsansprüche gegen den gewerblichen Verkäufer nicht mehr geltend machen.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

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