Portal 21 Ungarn
Mahnverfahren
07.01.2019
Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)
Ein Mahnverfahren dient der vorgerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Seit Dezember 2008 kann der Kläger einer Geldforderung ein sogenanntes Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen.
Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.
Die Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) (siehe hierzu auch die obigen Ausführungen beim Punkt "Internationale Zuständigkeit"). Der sogenannte Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen bietet diesbezüglich weitere deutschsprachige Informationen zur Auffindung des zuständigen Gerichts an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann oder zu den dafür erforderlichen Dokumenten (Punkt Europäischer Zahlungsbefehl>Länderauswahl Ungarn).
Wird ein solcher Europäische Zahlungsbefehl erlassen und der Antragsgegners legt keinen Einspruch dagegen ein, erklärt ihn das ausstellende Gericht (also das Gericht in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde), in Ungarn obliegt dies neuerdings den Notaren, für vollstreckbar. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt.
Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.
Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen - siehe hierzu unsere Rubrik "Rechtsrahmen - Insolvenzrecht") sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.
Die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme ein Mahnverfahren nach ungarischem Recht zu betreiben ist in Ungarn auch nach nationalem Recht gegeben. Ausschlaggebend sind hier die Vorschriften des Gesetzes Nr. 2009/L über das Mahnverfahren. Es trat erst in der zweiten Jahreshälfte 2009 in Kraft und enthält erstmals eine umfangreiche Regelung des Mahnverfahrens außerhalb der ungarischen ZPO.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist dabei, dass nicht mehr die Gerichte für das Mahnverfahren (auch das sogenannte Europäische) zuständig sein sollen, sondern vielmehr die Notare. Diese neue Kompetenz der Notare umfasst etwa:
- Erlass des Mahnbescheides
- Erlass des Vollstreckungsbescheides einschließlich Vollstreckungsklausel
- Elektronische Antragstellung (über landesweite Notarkammer, dort zentrale Verteilung der Anträge)
Wird hingegen innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides ein Einspruch eingelegt, bewirkt dies eine Weiterleitung des Verfahrens an ein ordentliches Gericht; dann läuft dort ein sogenanntes streitiges Verfahren ab, wenn man so will, ein normales Gerichtsverfahren, das nicht mehr die Vereinfachungen des Mahnverfahrens kennt. Bleibt der Einspruch aus, erlässt der Notar mit Vollstreckungsbescheid und -klausel einen sofort vollstreckbaren Titel.
Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)