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USA Zollgesetz und Zollverfahren

Zoll und Einfuhr kompakt - USA

Zoll und Einfuhr kompakt - USA gibt Exporteuren einen Überblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben, Schutzmaßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Susanne Scholl | Bonn

  • Mitgliedschaft in der WTO und weiteren Handelsvereinigungen

    Die USA sind seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO). Sie wollen ihr Engagement in der Welthandelsorganisation (WTO) mit dem Ziel einer Reform verstärken. Anfälligen Lieferketten und Klimaproblematiken soll so besser begegnet werden. 

    Weiterhin gehören die USA zur Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsunion (Asian-Pacific Economic Cooperation - APEC). Weitere Mitgliedstaaten sind Australien, Brunei Darussalam, Chile, China, Hongkong, Indonesien, Japan, Kanada, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua Neuguinea, Peru, die Philippinen, Russland, Singapur, Taiwan, Thailand und Vietnam.

    Neue Handelsinitiativen der Biden-Administration

    Eine starke Mittelschicht, weniger Ungleichheiten und mehr Anreize für Klima- und Umweltschutzmaßnahmen sind Ziele, die die USA mit ihren Handelspartnern teilt. Daher entstanden im Jahr 2022 das Strategische Rahmenwerk für den Indo-Pazifik (Indo-Pacific Economic Framework für Prosperity - IPEF) und die Amerikanische Partnerschaft für wirtschaftlichen Wohlstand (Americas Partnership for Economic Prosperity - APEP). Diese Partnerschaften verkörpern eine neue Form von Handelsabkommen, von denen sich die USA schnellere Ergebnisse versprechen als von Freihandelsabkommen im klassischen Sinne. Beide Partnerschaften wollten die USA auch im Jahr 2024 für die Umsetzung dieser Ziele nutzen. 

    Darüber hinaus haben die USA ihre Handelsbeziehungen zu Taiwan ausgebaut. Sie haben mit Taiwan ein erstes Handelsabkommen im Rahmen ihrer "U.S.-Taiwan 21st Century Trade Initiative" abgeschlossen.  

    Indo-Pacific Economic Framework for Prosperity

    Das IPEF ist Teil der Bemühungen der Biden-Administration in ihrer Asien-Politik dem wachsenden Einfluss Chinas zu begegnen. Das IPEF sollte auch ein Gegengewicht zur "Regional Comprehensive Economic Partnership" (RCEP) zwischen China und 14 weiteren Ländern und der "Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership" (CPTTP) zwischen Kanada, Australien, Brunei Darussalam, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, und Vietnam bilden.

    Rechtlich handelt es sich nicht um ein Freihandelsabkommen, sondern lediglich um eine Initiative der US-Regierung zur Aushandlung von Standards und Regeln in der Region. Neben den USA gehören dem IPEF Australien, Brunei Darussalam, Fidji, Indien, Indonesien, Japan, Südkorea, Malaysia, Neuseeland, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam an.

    Seit dem Start der Initiative fanden bereits mehrere Treffen von Vertretern der Partnerstaaten statt. Die Gespräche haben folgende Säulen zum Schwerpunkt:

    • Handel
    • Lieferketten
    • Saubere Wirtschaft durch saubere Energie und Dekarbonisierung
    • und faire Wirtschaft im Hinblick auf Steuern und Korruptionsbekämpfung  

    Das IPEF enthält keine Bestimmungen über den Marktzugang oder Zollsenkungen und ist zudem flexibel gestaltet. Die IPEF-Partner sind nicht verpflichtet, sich an allen vier Säulen zu beteiligen.

    Das US-Handelsministerium hat ein Fact Sheet zum Stand der Initiative im Juni 2024 veröffentlicht.

    Americas Partnership for Economic Prosperity

    Vor einem ähnlichen Hintergrund gründeten die USA Im Sommer 2022 die Handelsinitiative APEP. Partnerländer sind neben den USA Barbados, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Ecuador, Mexiko, Panama, Peru und Uruguay. Die Möglichkeit des Beitritts von Brasilien ist noch offen.

    In einer gemeinsamen Erklärung anlässlich eines Treffens auf Ministerebene im Januar 2023 hielten die Partnerländer fest, dass die Initiative dazu beitragen soll, den Wohlstand in der Region zu sichern und gleichzeitig soziale Ungleichheiten zu beseitigen.  

    Langjährige Handelsbeziehungen untereinander wollen die Partner auch dazu nutzen, die Integration in der Region zu fördern und die Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und Handelsvereinfachungen, Logistik und Lieferketten, Arbeitsschutzstandards, gute regulatorische Praktiken und nicht tarifäre Hemmnisse zu verbessern. 

    Die letzten Ministertreffen fanden am 17. Juli und am 1. August 2024 statt. Aktuelle Informationen dazu haben das US-Außenministerium und die US-Handelsbeauftragte veröffentlicht.

    U.S.-Taiwan 21st Century Trade Initiative

    Die USA und Taiwan entschieden im August 2022, eine Initiative für Handel zu starten und Verhandlungen aufzunehmen, um ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken und zu vertiefen. 

    Die USA führten die Verhandlungen auf der Grundlage des Taiwan Relations Act aus dem Jahr 1979. Das Gesetz definierte die diplomatischen Beziehungen zu Taiwan neu, nachdem die USA Anfang 1979 offiziell diplomatische Beziehungen zu China aufgenommen hatten.   

    Das erste Abkommen im Rahmen der Initiative für Handel wurde am 1. Juni 2023 von Vertretern des "American Institute in Taiwan" (AIT) und des "Taipei Economic and Cultural Representative Office in the United States" (TECRO) unterzeichnet. Es umfasst folgende Kapitel:

    • Zollverwaltung und Handelsvereinfachungen,
    • gute regulatorische Praxis,
    • nationale Vorschriften zu Dienstleistungen,
    • Bekämpfung der Korruption sowie
    • kleine und mittlere Unternehmen.    

    Präsident Joe Biden hatte am 7. August 2023 ein Gesetz zur Implementierung des ersten Abkommens im Rahmen der Initiative unterzeichnet.

    Die USA und Taiwan hatten sich unter der Schirmherrschaft von AIT und TECRO Mitte August 2023 und Ende April 2024 in Taipei, Taiwan zu Verhandlungen über ein weiteres Abkommen gemäß dem Verhandlungsmandat der Initiative getroffen. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • United States-Mexico-Canada-Agreement (USMCA)

    Das NAFTA-Nachfolgeabkommen USMCA bringt für die USA vorteilhaftere Ursprungsregeln, Verschärfungen im Bereich des Arbeitsrechts und einen besseren Schutz des geistigen Eigentums.

    Das USMCA ist das Nachfolgeabkommen zum North American Free Trade Agreement (NAFTA). Das NAFTA zwischen den USA, Kanada und Mexiko bestand seit 1994 als Freihandelszone. Ursprungsprodukte können innerhalb der Zone zollfrei gehandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Produkte einen bestimmten Anteil an Ursprungsmaterialien, den regionalen Wertschöpfungsanteil ("regional value content"), beinhalten. Im Kfz-Sektor betrug dieser Anteil zum Beispiel häufig 62,5 Prozent. NAFTA war vor allem für jene deutschen Unternehmen von zentraler Bedeutung, die im NAFTA-Raum produzieren, zum Beispiel Kfz-Hersteller und ihre Zulieferer.

    Die Vertragspartner des Abkommens hatten sich neben der Beseitigung von Zöllen auch verpflichtet, technische Handelshemmnisse zu beseitigen. Die Vertragspartner sollten Konformitätsbewertungsverfahren für Produktstandards soweit wie möglich kompatibel mit den Verfahren der anderen Vertragspartner gestalten. Institutionen zur Konformitätsbewertung der anderen Vertragspartner sollten sie möglichst als gleichwertig mit ihren eigenen inländischen Instituten anerkennen und akkreditieren.

    Mit Regelungen zu öffentlichen Beschaffungen, Investitionen, Dienstleistungen und geistigem Eigentum zählte NAFTA bereits zu einer Generation modernerer Freihandelsabkommen. Aus Sicht der US-Regierung konnten US-Unternehmen dennoch nicht ausreichend von NAFTA profitieren. Grund waren zu wenig straffe Ursprungsregeln, insbesondere im Kfz-Sektor, und ein nicht ausreichender Schutz geistigen Eigentums. Der ehemalige Präsident Donald Trump machte sich eine Neuverhandlung daher zum Wahlkampfziel und legte dem US-Kongress am 30. September 2018 den Text des neuen "United States-Mexico-Canada Agreement" (USMCA) vor.

    Ursprungsregeln des USMCA

    Das USMCA gibt im Vergleich zum NAFTA strengere Ursprungsregeln vor. Für den Kfz-Sektor einigten sich die Vertragspartner zum Beispiel auf eine Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils von 62,5 Prozent auf bis zu 75 Prozent. Auch wurde vereinbart, dass Kfz-Hersteller künftig 40 bis 45 Prozent der Wertschöpfung von Arbeitern herstellen lassen müssen, die einen Stundenlohn von mindestens 16 US Dollar erhalten. Daneben gelten auch für chemische Produkte und Stahl strengere Ursprungsregeln. 

    Der Umgang der Vertragsstaaten mit der Einführung der strengeren Kfz-Ursprungsregeln bleibt auch im Jahr 2024 noch ein Kernthema. Die Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) tendierte zu einer großzügigen Handhabung bei der Einführung der Regeln  und gewährte den Herstellern für einen gewissen Zeitraum einen Spielraum bis 2024 hinsichtlich der Durchsetzung der Ursprungsregeln. (informed compliance period). Zu der Einführung der neuen Mindestlohnkriterien im Kfz-Sektor steht die CBP im engen Kontakt mit dem US-Arbeitsministerium.

    Die Zollbehörde und der ehemalige Handelsbeauftragte Robert Lighthizer hatten bereits im April 2020 mit Instruktionen und Leitlinien zur alternativen Einführung der Ursprungsregeln im Kfz-Sektor das Inkrafttreten des USMCA vorangetrieben. Ab Ende April 2020 gab es ein Verfahren für Hersteller, dass auf Antrag zwei Jahre mehr Zeit und großzügigere Kriterien für die Einführung zu gewährte. Damit reagierten die Vertragspartner auf Störungen der Lieferketten und Umstellungen ihrer Produktion auf zur Bekämpfung der Corona-Pandemie relevante Schutzgüter. 

    Weitere Neuerungen

    Das USMCA stellt einen verbesserten Schutz des geistigen Eigentums sicher. Dies betrifft Kontrollen an den Zollgrenzen, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu verhindern und den Schutz neuer geographischer Ursprungsbezeichnungen zu gewährleisten.

    Spezifische Vereinbarungen sollen ferner die gegenseitige Anerkennung von regulatorischen Vorschriften verbessern, vor allem in den Industriesektoren Arzneimittel, Medizinprodukte und Chemie.

    Mit dem USMCA wurden ferner eine Erhöhung der Zollfreigrenzen für Kuriersendungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den Handelspartnern erhöht. In den USA beträgt diese Grenze derzeit noch grundsätzlich 800 US-Dollar. Kanada erhöhte die Grenze von bislang 20 kanadischen Dollar auf bis zu 150 Dollar (Zollfreiheit) und in Mexiko beträgt sie mittlerweile 117 US$. Dies gilt jeweils für Warensendungen aus den übrigen USMCA-Partnerstaaten und soll vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen den Warenverkehr erleichtern.

    Geltung

    Das Abkommen trat 1. Juli 2020 in Kraft gilt 16 Jahre ab diesem Zeitpunkt. Während des Jahres 2019 hatte es Nachverhandlungen gegeben, da die USA unter anderem Verbesserungen bei arbeitsrechtlichen Standards in Mexiko gefordert hatten. Nach sechs Jahren soll das Abkommen überprüft und gegebenenfalls um weitere 16 Jahre verlängert werden. 

    Weitere Informationen zum Stand der Umsetzung des USMCA hat die US-Zollbehörde veröffentlicht.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Weitere bi- und multilaterale Handelsabkommen

    Neben dem United States-Mexico-Canada-Agreement (USMCA) haben die USA mit zahlreichen Staaten bi- und multilaterale Freihandelsabkommen geschlossen.

    Abgesehen von dem USMCA haben die USA Freihandelsabkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen:

    • Australien (AUFTA),
    • Bahrein (BHFTA),
    • Chile (CLFTA),
    • den Staaten Zentralamerikas Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR),
    • Kolumbien (COTPA),
    • Israel (ILFTA),
    • Jordanien (JOFTA),
    • Korea (KORUS),
    • Marokko (MAFTA),
    • Oman (OMFTA),
    • Panama (PATPA),
    • Peru (PETPA),
    • Singapur (SGFTA).

    Anfang 2017 zogen sich die USA aus der Trans-Pacific Partnership (TPP) zurück. Mitgliedstaaten des nunmehr als "Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership" (CPTPP) bezeichneten Freihandelsabkommens sind seither Australien, Kanada, Japan, Malaysia, Mexiko, Peru, Vietnam, Chile, Brunei, Singapur und Neuseeland.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Einseitige Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern

    Die USA gewähren zahlreichen Ländern bzw. Länderbereichen einseitige nicht im Rahmen eines Abkommens festgelegte Zollpräferenzen.

    Zu den Ländern, denen die USA einseitige Zollpräferenzen gewähren, zählen zum Beispiel

    • die Mitgliedstaaten des Karibischen Gemeinsamen Marktes (CARICOM) beziehungsweise des karibischen Beckens im Rahmen der Caribbean Basin Initiative (CBI) aufgrund des Gesetzes über die Wiederbelebung im Bereich des Karibischen Beckens (Caribbean Basin Economic Recovery Act - CBERA). Der CBERA wurde durch den "U.S.-Caribbean Basin Trade Partnership Act"(CBTPA) und den "Trade Act of 2002" erweitert. Die Regelungen dieser Gesetze gelten für Textilprodukte und nicht textile Waren.
    • Bestimmte Staaten Sub-Sahara Afrikas aufgrund des "African Growth and Opportunity Act" (AGOA) für Textilprodukte und nicht textile Produkte. Vom 24. Juli 2024 bis zum 26. Juli 2024 fand in Washington D.C. das 21. AGOA-Forum statt. Hauptthema war eine Verlängerung des AGOA nach 2025. Der AGOA ist aktuell noch bis 2025 gültig.  
    • Die Entwicklungsländer im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (GSP - Generalized System of Preferences) mit einseitiger Präferenzgewährung. Die Präferenzregelung liegt grundsätzlich etwa Mitte des Kalenderjahres jährlich neu dem US-amerikanischen Kongress zur Beschlusslage der Weitergewährung beziehungsweise Änderung vor. Mit dem 31. Dezember 2020 lief das System aus und wurde bislang nicht durch den Kongress verlängert. Seither gelten für Produkte mit Ursprung in von dem System betroffenen Entwicklungsländern die regulären Zölle (im US-Zolltarif  Spalte 1 "General"). Weitere Informationen dazu hat der US-Kongress veröffentlicht. Von der GSP-Regelung sind etliche Waren ausgenommen, zum Beispiel Spinnstoffe und Bekleidung, Uhren, Schuhe, Lederbekleidung sowie Stahlprodukte, auf die die USA zusätzliche Zölle (section 232) erheben.

    Einseitige Zollpräferenzen für Bekleidung und andere Textilprodukte im Rahmen des "Andean Trade Promotion and Drug Eradication Act" (ATPDEA) für die Andenländer Ecuador, Kolumbien und Peru liefen 2010 und 2012 beziehungsweise zum 31. Juli 2013 aus. Dies war vor allem der Tatsache geschuldet, dass Kolumbien und Peru mittlerweile Freihandelsabkommen mit den USA abgeschlossen hatten. Bolivien gewährten die USA bereits seit Ende 2008 keine Zollpräferenzen mehr. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Handelsbeziehungen zur Europäischen Union

    Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der EU ruhen. 

    Die Regierung unter Präsident Joe Biden hatte nach der Amtsübernahme im Januar 2021 ihre Absicht erklärt, verstärkt an einer Wiederherstellung von Handelsallianzen und -partnerschaften zu arbeiten. 

    Hierbei liegt der Schwerpunkt nach Aussage der Handelsbeauftragten Katherine Tai nicht zwangsläufig nur auf dem Abschluss von Freihandelsabkommen.

    Gemäß der handelspolitischen Agenda für das Jahr 2024 will die Biden-Administration weiterhin eine starke Partnerschaft mit der Europäischen Union - auch vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges. USA und EU hatten im Herbst 2021 begonnen, über eine Globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium zu verhandeln. Auch im Jahr 2024 laufen die Verhandlungen hierzu weiter. Zwischenzeitlich einigten sich die beiden Handelspartner auf eine weitere Aussetzung der zusätzlichen Zölle bis 2025. Ferner traf sich im Dezember 2022 erstmalig eine Arbeitsgruppe "Große Zivilflugzeuge" der USA und der EU. Sie soll eine Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmern und Unternehmen der Luft- und Raumfahrt gegen die nicht-marktwirtschaftliche Wirtschaftspolitik Chinas sicherstellen.

    Aktuelle Themen des US-EU-Handels- und Technologierates 

    Der US-EU-Handels- und Technologierat (U.S.-EU Trade and Technology Council, TTC) besteht seit Herbst 2021. Seit dem ersten Treffen des Rates September 2021 tagen dessen Vertreter regelmäßig. Die Gesprächsthemen umfassen Herausforderungen durch marktfremde Politiken, die Vermeidung unnötiger Handelshemmnisse für neue Technologien, den Schutz von Arbeitsrechten, den Kampf gegen Zwangsarbeit und den Ausbau belastbarer, nachhaltiger Lieferketten. Im Jahr 2023 wollte die Biden-Administration außerdem eine breite und integrative Beteiligung von kleinen und mittelständischen Unternehmen an bilateralem Handel und Investitionen fördern.

    Aus der gemeinsamen Erklärung zum vierten Treffen auf Ministerebene des TTC in Lulea, Schweden vom 31. Mai 2023 war hervorgegangen, dass die USA und die EU den Annex ihres Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel um Tierarzneimittel ergänzt hatten. Außerdem hatten USA und EU das bestehende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsausrüstung mittlerweile aktualisiert, um es an die neuesten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen.

    Das letzte Treffen fand am 4. und 5. April 2024 in Leuven, Belgien statt. Unter anderem vereinbarten USA und EU dort die Gründung eines Forums für die Sicherheit von Mineralien. USA und EU wollen auch nach den Wahlen in den USA im November 2024 ihre Zusammenarbeit im Rahmen des TTC fortsetzen. 

    Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen ruhen

    Die im Herbst 2018 während der vorherigen Regierung unter dem ehemaligen Präsidenten Donald Trump begonnenen Verhandlungen mit der EU zu einem Freihandelsabkommen ruhen seither.

    Sie bezogen sich unter anderem auf die Themen Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen, Zoll- und Handelserleichterungen, Ursprungsregeln, Technische Handelshemmnisse, faire Marktzugangsbedingungen für Arzneimittel und medizinische Produkte, Geistiges Eigentum, Schutzmaßnahmen, Streitbeilegung, Wettbewerbspolitik, Öffentliche Aufträge, Dienstleistungen, Umwelt und Arbeit. Insbesondere beim Abbau technischer Handelshemmnisse streben die USA eine gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren durch entsprechende Übereinkommen an. Faire Zulassungsverfahren insbesondere für Arzneimittel und medizinische Produkte waren ein weiteres Verhandlungsziel

    Die Verhandlungen waren während der Trump-Administration im Jahr 2019 zu einem Halt gekommen, weil die EU landwirtschaftliche Produkte nicht mit einbeziehen wollte, dies aber für die USA eine essentielle Voraussetzung für den Fortgang der Verhandlungen war.

    Kleine Erfolge im Bereich der nichttarifären Hemmnisse 

    Im August 2020 hatten sich die USA und die EU ein Handelsabkommen zum Zollabbau auf einige für beide Handelspartner wichtige Produkte geeinigt. Die Zollsenkungen traten im Dezember 2020 rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft.

    Erfolge konnten die Verhandlungspartner zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Gebiet der nichttarifären Handelshemmnisse erzielen. Beide Seiten hatten noch während der Trump-Administration das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen den USA und der EU in Bezug auf die Inspektion von Herstellungsstätten für Humanarzneimittel vollständig umgesetzt, sodass seither auf die Inspektionen gemäß der guten Herstellungspraxis der jeweils anderen Seite zurückgegriffen werden kann. Seitdem entfallen doppelte Inspektionskosten.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Weitere Rahmenvereinbarungen

    Die USA haben in den Jahren 2022 und 2023 neue Rahmenvereinbarungen und Wirtschaftspartnerschaften mit asiatischen und lateinamerikanischen und Ländern geschlossen.  

    Die Handelsagenda der Biden-Administration für 2023 beinhaltet nicht vorrangig den Abschluss neuer Freihandelsabkommen. Die Stärkung von Lieferketten, eine starke Mittelschicht, die Beseitigung von Ungleichheiten und die Schaffung von Anreizen für Klima- und Umweltschutzmaßnahmen sind jedoch Ziele, die die USA mit vielen Handelspartnern teilen. Daher strebt die Biden-Administration bevorzugt  den Abschluss alternativer Partnerschaftsabkommen mit gleichgesinnten Partnern an.

    Die Biden-Adminstration rief daher im Jahr 2022 und Anfang 2023 das Strategische Rahmenwerk für den Indo-Pazifik (Indo-Pacific Economic Framework für Prosperity - IPEF) und die Amerikanische Partnerschaft für wirtschaftlichen Wohlstand (Americas Partnership for Economic Prosperity - APEP) ins Leben. Beide Partnerschaften haben im Jahr 2023 oberste Priorität für die Umsetzung dieser Ziele.

    Beide Partnerschaften verkörpern eine neue Form von Handelsabkommen, von denen sich die USA schnellere Ergebnisse versprechen.  

    Darüber hinaus haben die USA mit Taiwan ein erstes Handelsabkommen im Rahmen ihrer "U.S.-Taiwan 21st Century Trade Initiative" abgeschlossen.  

    Indo-Pacific Economic Framework for Prosperity

    Das IPEF ist Teil der Bemühungen der Biden-Administration in ihrer Asien-Politik dem wachsenden Einfluss Chinas zu begegnen. Das IPEF soll auch ein Gegengewicht zur "Regional Comprehensive Economic Partnership" (RCEP) zwischen China und 14 weiteren Ländern und der "Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership" (CPTTP) zwischen Kanada, Australien, Brunei Darussalam, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, und Vietnam bilden.

    Rechtlich handelt es sich nicht um ein Freihandelsabkommen, sondern lediglich um eine Initiative der US-Regierung zur Aushandlung von Standards und Regeln in der Region. Neben den USA gehören dem IPEF Australien, Brunei Darussalam, Fidji, Indien, Indonesien, Japan, Südkorea, Malaysia, Neuseeland, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam an.

    Seit dem Start der Initiative fanden bereits mehrere Treffen von Vertretern der Partnerstaaten statt. Die Gespräche haben folgende Säulen zum Schwerpunkt:

    • Handel
    • Lieferketten
    • Saubere Energie, Dekarbonisierung und Infrastruktur sowie
    • Steuern und Korruptionsbekämpfung  

    Das IPEF enthält keine Bestimmungen über den Marktzugang oder Zollsenkungen und ist zudem flexibel gestaltet. Die IPEF-Partner sind nicht verpflichtet, sich an allen vier Säulen zu beteiligen.

    Americas Partnership for Economic Prosperity

    Vor einem ähnlichen Hintergrund gründeten die USA Im Sommer 2022 die Handelsinitiative APEP. Partnerländer sind neben den USA Barbados, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Ecuador, Mexiko, Panama, Peru und Uruguay. Die Möglichkeit des Beitritts von Brasilien ist im Moment noch offen.

    In einer gemeinsamen Erklärung anlässlich eines Treffens auf Ministerebene im Januar 2023 hielten die Partnerländer fest, dass die Initiative dazu beitragen soll, den Wohlstand in der Region zu sichern und gleichzeitig soziale Ungleichheiten zu beseitigen.  

    Langjährige Handelsbeziehungen untereinander wollen die Partner auch dazu nutzen, die Integration in der Region zu fördern und die Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und  Handelsvereinfachungen, Logistik, gute regulatorische Praktiken und nichttarifäre Hemmnisse zu verbessern. 

    U.S.-Taiwan 21st Century Trade  Initiative

    Die USA und Taiwan entschieden im August 2022, eine Initiative für Handel zu starten und Verhandlungen aufzunehmen, um ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken und zu vertiefen. 

    Die USA führten die Verhandlungen auf der Grundlage des Taiwan Relations Act aus dem Jahr 1979. Das Gesetz definierte die diplomatischen Beziehungen zu Taiwan neu, nachdem die USA Anfang 1979 offiziell diplomatische Beziehungen zu China aufgenommen hatten.   

    Das erste Abkommen im Rahmen der Initiative für Handel wurde am 1. Juni 2023 von Vertretern des "American Institute in Taiwan" (AIT) und des "Taipei Economic and Cultural Representative Office in the United States" (TECRO) unterzeichnet. Es umfasst folgende Kapitel:

    • Zollverwaltung und Handelsvereinfachungen,
    • gute regulatorische Praxis,
    • nationale Vorschriften zu Dienstleistungen,
    • Bekämpfung der Korruption sowie
    • kleine und mittlere Unternehmen.   

    Gemäß Art. 8.4 wird jede Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich unterrichten, wenn die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren vollständig abgeschlossen sind. Das Abkommen wird am Tag nach dem Datum der letzten Notifizierung in Kraft treten. 

    Die USA und Taiwan werden unter der Schirmherrschaft von AIT und TECRO Verhandlungen über weitere Handelsbereiche gemäß dem Verhandlungsmandat der Initiative aufnehmen. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Rechtsgrundlagen der Zollverfahren, Zollbehörde

    Unternehmen, die Waren in die USA importieren, müssen sich bei der Zollbehörde registrieren. Im Regelfall nutzen Importeure für die Einfuhrabfertigung einen Zollagenten.

    Die Zollvorschriften der USA sind in Abschnitt 19 des United States Code (U.S. Code) niedergelegt. Der größte Teil dieser Vorschriften findet sich in Abschnitt 19 der Vorschriftensammlung "Code of Federal Regulations" (19 CFR - "Customs Duties"). Die für die Vorschriften des Abschnittes 19 zuständigen Behörden sind

    Zu den für die Überwachung von Wareneinfuhren zuständigen Partnerbehörden der CBP zählen unter anderem die Behörde für die Überwachung von Nahrungsmitteln und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration - FDA) und die Umweltbehörde (United States Environmental Protection Agency - EPA).

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Registrierung von Importeuren bei der Zollbehörde

    Jedes Unternehmen, das Waren in die USA importiert, muss über eine Identifikationsnummer verfügen.

    Gemäß 19 Code of Federal Regulations (CFR) § 24.5 hat jedes importierende Unternehmen, jede Behörde oder andere Organisation anlässlich einer ersten formellen Wareneinfuhr (formal entry) mit Zollvordruck 5106 der Zollbehörde eine Identifikationsnummer mitzuteilen oder eine solche zu beantragen. Verfügt das Unternehmen oder die Behörde bereits über eine sogenannte "Internal Revenue Service employer identification number", muss diese in dem Vordruck angegeben werden. Alternativ kann auch die Sozialversicherungsnummer (Social Security Number) angegeben werden.

    Dies gilt für Unternehmen, die in den USA ansässig sind beziehungsweise dort eine Steuerpräsenz haben (resident importer). Verfügt ein Unternehmen über keine der beiden Nummern, so handelt es sich im Allgemeinen um ein nicht ansässiges Unternehmen (non-resident importer). Dies ist dann entsprechend im Vordruck zu vermerken. Die Zollbehörde teilt diesem Unternehmen eine Identifikationsnummer (importer identification number) zu, die dann für alle zukünftigen Einfuhrvorgänge zu verwenden ist.  In der Praxis wird dann immer ein Zollagent im Auftrag des ausländischen Unternehmens die Einfuhrformalitäten vornehmen. 

    Eine alternative Lösung zu dem oben beschriebenen Verfahren wäre die volle Übernahme der Verantwortung durch einen Zollagenten (vertraglich festgelegt). In diesem Falle wäre eine Registrierung des ausländischen Unternehmens als ausländischer Importeur nicht notwendig. Ob der Zollagent dazu bereit wäre, müsste im Einzelfall mit diesem abgestimmt werden.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zollagenten

    Viele US-Importeure beauftragen mit der Abwicklung der Zollabfertigung einen Zollagenten. Zollagenten arbeiten mit einer Vollmacht des Importeurs.

    Mitarbeiter der US-Zollbehörde raten US-Importeuren dazu, bei Wareneinfuhren mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US$ (formal entries) einen Zollagenten mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten zu beauftragen. Die Vorgänge der Warenabfertigung und der Zahlung der Einfuhrabgaben können dann aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der Customs and Border Protection (CBP) und den Zollagenten zügiger abgeschlossen werden.

    Überdies übernimmt ein Zollagent, sofern er im Auftrag des Importeurs gegenüber der Zollbehörde als "importer of record" (Hauptimporteur) auftritt, alle Formalitäten im Zusammenhang mit der bei der Einfuhr von Waren zu leistenden Bürgschaft (customs bond/continous bond).

    Zollagenten arbeiten mit einer durch den Importeur ausgestellten Vollmacht (power of attorney). Trotzdem bleiben die Unternehmen im Regelfall gegenüber der Zollbehörde selbst für die korrekte Einreihung der Waren, die Festlegung des Warenwertes und die Abwicklung des Wareneingangs in das US-Zollgebiet verantwortlich (Alternativen für ausländische Unternehmen siehe im Abschnitt "Registrierung von Importeuren bei der US-Zollbehörde") . 

    Bei der Auswahl des Agenten sollte sorgfältig vorgegangen werden, insbesondere wenn Einfuhrwaren den Vorschriften weiterer Bundesbehörden wie der Food and Drug Administration (FDA) oder der Environmental Protection Agency (EPA) unterliegen. Es sollte geklärt werden, ob der Zollagent Erfahrung mit den von der FDA überwachten Branchen (zum Beispiel Arzneimittel, medizinische Geräte, Nahrungsmittel) hat. Grundsätzlich sind regelmäßige Gespräche/Treffen mit dem Zollagenten anzuraten.   

    Kontaktdaten der von der Zollbehörde zertifizierten Zollagenten hat die CBP veröffentlicht.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zollpartnerschaftsprogramme und Voranmeldepflichten

    Das Zollpartnerschaftsprogramm C-TPAT und verschiedene Voranmeldepflichten für Warensendungen sollen helfen, die Sicherheit an den Zollgrenzen zu erhöhen.

    Zollpartnerschaftsabkommen C-TPAT

    Das Zollpartnerschaftsprogramm "Customs-Trade Partnership against Terrorism" (C-TPAT) hat das Ziel, Mindestsicherheitsstandards beim Warenimport in die USA zu etablieren. Das Programm wurde unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 ins Leben gerufen. Unternehmen, die sich dem Partnerschaftsabkommen anschließen, verpflichten sich auf freiwilliger Basis zur Gewährleistung von Sicherheitsstandards in der Versorgungskette bis zum Endabnehmer in den USA. Dazu zählt auch der Nachweis, dass die Unternehmen keine Produkte einführen, die durch Zwangsarbeiter hergestellt wurden (weitere Hinweise dazu im Abschnitt "Einfuhrverbote").  

    Das Programm hat mittlerweile mehr als 11.400 zertifizierte Teilnehmer.

    Das Programm ist bislang nur für den Warenimport konzipiert. Das europäische Pendant des "Authorized Economic Operator" (AEO) sieht eine Absicherung der gesamten Lieferkette vom Hersteller im EU-Ausfuhrland bis zum ausländischen Importeur vor. Seit dem 31. Januar 2013 ist eine gegenseitige Anerkennung der beiden Programme C-TPAT und AEO wirksam. Die gegenseitige Anerkennung gilt nur für europäische Unternehmen, die den AEO-Status mit Sicherheitskomponente (AEOS - Security oder AEOF - Full) vorweisen können und umgekehrt für US-Unternehmen der C-TPAT Ebenen zwei und drei.

    Voranmeldung von Waren (24-Hour Rule), CSI und 100 Prozent Scanning

    Jede Seefrachtsendung in die USA muss 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen vor angemeldet werden. Hierzu ist das Lademanifest elektronisch über das Datenbearbeitungssystem "Automated Commercial Environment" (ACE) an die Zollbehörde CBP weiterzugeben (24-Hour Advance Vessel Manifest Rule). Verantwortlich für die rechtzeitige und korrekte Übermittlung sind die Reedereien. Im Rahmen der Container-Sicherheitsinitiative CSI werden auf der Basis dieser Daten Sicherheitsprofile erstellt und Container untersucht. 

    Eine Prüfung aller Container, die in die USA importiert werden sollen (100 Prozent Scanning) wurde vom Ministerium für Heimatschutz (Department of Homeland Security) mehrmals verschoben.

    Voranmeldung von Warenimporten (Importer Security Filing - "10 + 2")

    US-amerikanische Importeure und Spediteure müssen unabhängig von den Vorgaben der 24-Hour Rule vor der Verladung von Containern für die USA zehn beziehungsweise zwei Datenelemente elektronisch an die Zollbehörde übermitteln (das "Importer Security Filing" - ISF).

    Diese Maßnahme dient dem Schutz vor der Einfuhr terroristischer Waffen und betrifft ausschließlich Seefrachten. Die zehn von den Importeuren zu übermittelnden Datenelemente sind:

    1. der Verkäufer der Waren (seller),
    2. der Käufer (buyer),
    3. die Identifikationsnummer des Hauptimporteurs ("Importer of Record"),
    4. die Identifikationsnummer des Warenempfängers in den USA (Konsignatar - consignee),
    5. der Hersteller oder Lieferant (manufacturer or supplier),
    6. die Firma, die die Waren in den USA entgegennimmt (ship to party),
    7. das Ursprungsland (country of origin),
    8. die sechsstellige HS-Codenummer oder die zehnstellige Unterposition des US-Zolltarifs - (commodity HTSUS number),
    9. der Ladeort der Container (container stuffing location),
    10. der Verfrachter (consolidator).

    Acht Datenelemente müssen 24 Stunden vor der Verladung von Containern für die USA bei der Zollbehörde eingehen.

    Der Ladeort der Container und der Verfrachter müssen spätestens 24 Stunden vor Ankunft der Waren in den USA weitergegeben werden.

    Verantwortlich für die korrekte und rechtzeitige Übermittlung der Daten ist der Importeur. Als Importeur gilt grundsätzlich die Partei, die die Wareneinfuhr in die USA veranlasst hat, zum Beispiel der Eigentümer, Käufer, Empfänger oder ein Vertreter (Zollagent). Hat die Zollbehörde hier Zweifel kann die Sendung gestoppt werden (zum Beispiel mit einer "no load" Meldung).

    Überdies müssen auch Seespediteure der Zollbehörde zusätzliche Daten übermitteln, die über die Angaben der 24-Hour Rule hinaus gehen. Dazu zählen Beladungspläne für Schiffe und Informationen über die verladenen Container und deren jeweiligen Transportstatus (additional carrier requirements). Übermittlungszeitpunkt ist spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffes im US-Hafen.

    Die 24-Hour Rule besteht neben dem ISF weiter.

    Besondere Verantwortlichkeiten für ISF bei Lieferbedingung DDP 

    Wählen deutsche Exporteure die Lieferbedingung DDP (Geliefert verzollt gemäß Incoterms 2020®) können auch sie für die Datenübermittlung verantwortlich (im Sinne von haftbar) sein. Sie müssen dann sämtliche Kosten hierfür übernehmen, da diese Lieferbedingung die Importfreimachung mit einschließt.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    In den USA kann nur der "Importer of Record" (IOR) Waren zu einem Zollverfahren anmelden. Die Warenanmeldung ist ein zweistufiger Prozess.

    Die Funktion des IOR kann der Eigentümer der Waren, der Käufer, ein lizenzierter Zollagent oder eine ausländische Handelsgesellschaft ohne Niederlassung in den USA übernehmen.

    Ausländische Unternehmen müssen im Regelfall den Status eines "non-resident importer" bei der Zollbehörde beantragen und dort mit einer "non-resident ID number" registriert sein. Die Kennung wird mit jedem Einfuhrvorgang gelinkt. Die rechtliche Vertretung des ausländischen Unternehmens übernimmt ein Zollagent. Alternativen hierzu sind im Abschnitt "Registrierung von Importeuren bei der US-Zollbehörde" aufgeführt. 

    Innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft müssen die Eingangsdokumente bei der durch den Zollbezirksdirektor bestimmten Zollstelle eingereicht werden (19 CFR §141.5). Die Zollbehörde verlangt eine Sicherheit (Zollkaution - single entry bond, continuous bond) für die Einfuhrabgaben. Die Identifikationsnummer der Sicherheit muss bei der Einfuhr angegeben werden. Die Freigabe der Waren mit Vordruck 3461 kann auch bereits fünf Tage vor Ankunft der Sendung vorgenommen werden.

    Die Zollanmeldung ist ein elektronischer Prozess. Die Customs and Border Protection (CBP), Importeure, Zollagenten, Spediteure und andere Bundesbehörden nutzen für die Warenanmeldung zu allen Zollverfahren das "Automated Commercial Environment" (ACE), ein modernes Datenbearbeitungssystem für Einfuhranmeldungen und die damit verknüpften post-entry Prozesse. Es ersetzt den Vorgänger "Automated Commercial System" (ACS) mittlerweile vollständig.

    Auch das seit über 20 Jahren bestehende "Automated Broker Interface" (ABI) für die obligatorische Übermittlung elektronischer Einfuhranmeldungen wird noch genutzt.

    Verzollung als zweistufiger Prozess

    Das ACE ist für alle Einfuhrvorgänge obligatorisch. Der Importeur erhält häufig keine direkten Zugang zum ACE, sondern nur der Zollagent. Die Verzollung erfolgt im Regelfall zweistufig:

    1. Zunächst sind innerhalb von 15 Tagen nach Wareneingang die Eingangsdokumente einzureichen (Eingangsdeklaration - Vordruck 3461 (Entry/Immediate Delivery) oder elektronische Variante, Berechtigungsnachweis zur Vornahme der Zollanmeldung (Konnossement/Luftfachtbrief oder andere Beförderungsunterlagen), Handelsrechnung, Packliste, besondere Bescheinigungen). Die elektronische Rückmeldung genehmigt eine allgemeine Überlassung der Waren (General Release, etwa 90 Prozent aller Fälle), oder ordnet bei Verstößen und Verfahrensfehlern eine physische Untersuchung der Waren mit Prüfung der Dokumente an (Examination required, etwa zehn Prozent der Fälle). Dazu werden Waren einem "Center of Excellence and Expertise", CEE, zugeführt).
    2. Anschließend muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingangsdeklaration und Warenfreigabe die Zollanmeldung zum freien Verkehr (entry summary for consumption - Vordruck 7501 oder elektronische Form) mit den Anmeldungsunterlagen abgegeben und die geschätzten Einfuhrabgaben gezahlt werden. Zollanmeldungsunterlagen sind die Eingangsdokumente, die der Importeur oder sein Zollagent zurückerhalten haben, Entry Summary und weitere Dokumente für die Festsetzung der Einfuhrabgaben und statistische Zwecke. In der Entry Summary macht der Importeur Angaben zum Zollwert, der Einreihung der Waren und eine Kalkulation der Einfuhrabgaben.
    3. Die Abrechnung/genaue Ermittlung der Abgaben erfolgt im Nachhinein (post entry process), im Regelfall innerhalb eines Jahres. Nur in dieser Zeit sind Korrekturen möglich. Jede Anmeldung wird von der CBP als vorläufig betrachtet.

    Darüber  hinaus gelten Voraussetzungen weiterer Bundesbehörden (zum Beispiel FDA).

    De Minimis-Regel für Sendungen mit Wert unter 800 US$

    Derzeit können Einführer Waren mit einem Wert unter 800 US$ (Paket- beziehungsweise Kuriersendungen) noch in einem vereinfachten Verfahren zoll- und steuerfrei einführen (Abschnitt 321 des "Tariff Act of 1930"). Dies gilt für eine Einzelsendung pro Tag. Alkoholische Getränke, Tabakprodukte, Parfum und Waren mit Beschränkungen etwa der Food and Drug Administration oder Quotenregelungen, sind ausgenommen.  

    Die Regelung wurde in der Vergangenheit oft missbraucht, zum Beispiel bei chinesischen Waren zur Umgehung von zusätzlichen Zöllen.

    Daher bietet die CBP derzeit noch ein neues freiwilliges Anmeldeverfahren an. Dies gilt auch für Sendungen, die FDA-Vorgaben unterliegen (Type 86). Bisher waren De-Minimis Sendungen von der formellen Anmeldepflicht befreit. (release from manifest process). Das neue Anmeldeverfahren soll mehr Transparenz bringen. Die CBP will künftig möglichst jede De-Minimis-Sendung prüfen und Missbrauch verhindern.     

    Am 13. September 2024 hat die Biden-Regierung in einem Merkblatt umfangreiche Maßnahmen gegen den steigenden Missbrauch der 800-Dollar-Freigrenze angekündigt. Gleichzeitig berät derzeit der Kongress über Gesetzesvorlagen zur Einschränkung der De-Minimis-Regelung.    

    Centers of Excellence and Expertise

    Seit dem Jahr 2012 unterstützen zehn "Centers of Excellence and Expertise" an strategischen Punkten im Zollgebiet die CBP-Zollstellen. Sie konzentrieren das CBP-Fachwissen auf branchenspezifische Fragen und leisten eine passgenaue Unterstützung für Einführer.

    Das Konzept entstand, weil die Hafen-zu-Hafen-Abwicklung der CBP teils zur Ungleichbehandlung gleicher an verschiedenen Eingangshäfen eingeführter Waren führte. So entstanden Unterbrechungen, hohe Kosten und Informationsverluste für CBP und Importeure. Die CBP hat die CEE für die einheitliche Behandlung aller Branchen in den Häfen eingeführt. Dies soll Handelserleichterungen, niedrige Kosten und die Einhaltung der Einfuhrvorschriften bewirken. Jeder Einführer ist einem CEE zugeordnet. Deren Entscheidungen können Entscheidungen einer CBP-Zollstelle außer Kraft setzen.    

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Besondere Zollverfahren

    Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.

    Zollgutversand

    Es ist nicht zwingend erforderlich, Waren sofort am Ort der Einfuhr in den USA zum freien Verkehr oder anderen Zollverfahren abzufertigen. Im Rahmen eines Zollgutversandes können diese auch an andere Zollstellen (Ports of Entry) des Landes überwiesen und erst dort zolltechnisch behandelt, zum Beispiel in den freien Verkehr überführt werden (transportation in bond - 19 CFR § 18.1). Möglich ist auch der Zollgutversand für den gebundenen Verkehr von einem Zolllager zu einem anderen Zolllager.

    Im Zollgutversand beförderte Waren werden grundsätzlich nämlichkeitsgesichert, so dass während des Versands kein eigenmächtiger Zugriff auf die Ware möglich ist. Für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens ist eine Sicherheitsleistung (bond) erforderlich.

    Zollgutlagerung (Bonded Warehouses)

    Waren können zunächst unverzollt in Zollgutlagern verbleiben.

    Es bestehen zehn verschiedene Lagerarten. Die am häufigsten genutzten Zolllager sind die öffentlichen Zolllager (public bonded warehouses - class 3 warehouses), die privaten Zolllager (Importer´s private bonded warehouses - class 2 warehouses), Verarbeitungslager (manufacturing warehouses - class 6 warehouses) und Duty-Free-Läden (duty-free stores - class 9 warehouses). Weitere Arten von Lagern sind im Code of Federal Regulations in Abschnitt 19, § 19.1 aufgeführt.

    Die Dauer der Lagerung ist auf fünf Jahre befristet.

    Vor der Einlagerung ist eine Sicherheit nach Maßgabe der Zollbehörde (bond) zu hinterlegen.

    Die Waren können nach Entrichtung der Einfuhrabgaben und Zolllagergebühren in den freien Verkehr entnommen oder ohne Abgabenentrichtung zur Ausfuhr oder zur Beförderung unter Zollaufsicht (Zollgutversand) in ein anderes Zolllager abgefertigt werden.

    Private und öffentliche Zolllager (private bonded warehouses / public bonded warehouses) sind ausschließlich zur Lagerung von Waren bestimmt.

    Minimalbehandlungen (manipulation) von Zolllagergut sind unter bestimmten Umständen gestattet. Darunter sind zum Beispiel das Säubern oder Neuverpacken von Waren zu verstehen, nicht jedoch die Be- oder Verarbeitung. Hierfür ist eine Sonderlagerart, das Lager zur Reinigung, zum Sortieren oder Neuverpacken von Waren, nicht jedoch zu einer Herstellungshandlung anderer Waren vorgesehen (class 8 warehouses - "Primitivveredelung").

    Weitere besondere Arten von Zolllagern gibt es auf Kaianlagen (für Schwergüter), in Getreidesilos oder in Metallhütten (class 4, 5, 7 warehouses).

    Verarbeitungslager

    Auf Antrag kann die US-Zollbehörde genehmigen, dass Be- und Verarbeitungen bzw. Veredelungen zollfrei in zollamtlich überwachten Verarbeitungslagern (class 6 warehouses) vorgenommen werden, wenn die bearbeiteten Produkte anschließend wieder ausgeführt werden.

    Dabei entstandene Nebenerzeugnisse und Abfälle können nach der Zollentrichtung in den freien Verkehr überführt werden. Maßgebend sind dann die Zollsätze, die bei unmittelbarer Einfuhr dieser Erzeugnisse erhoben worden wären.

    Vorübergehende Einfuhr (Temporary Importation under Bond - TIB)

    Die vorübergehende Verwendung (Einfuhr) von Waren ist in Kapitel 98, Section XXII Subchapter XIII des US-Zolltarifs (HTSUS) geregelt (articles admitted temporarily free of duty under bond - 9813). Das Verfahren ist nur zulässig, wenn beabsichtigt ist, die Waren wieder auszuführen.

    Vorübergehend zollfrei eingeführte Waren müssen innerhalb von drei Jahren wieder ausgeführt werden. Für dieses Zollverfahren werden Sicherheiten verlangt, die jedoch bei der Ausfuhr zurückerstattet werden. Verstöße gegen Zollvorschriften führen zu Zollstrafen, wenn die Zollbehörde zum Beispiel innerhalb der Frist Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Waren hat.

    Das Verfahren kommt unter anderem für folgende Waren in Betracht:

    • Nicht abgabenfrei anerkannte Warenmuster,
    • Geräte, Apparate und Werkzeuge, die zu Montagezwecken oder als Berufsgegenstände benötigt werden,
    • Ausstellungsgegenstände
    • Waren zu Reparaturzwecken.

    Carnet ATA

    Das Carnet wird in den USA unter anderem für die vorübergehende Einfuhr von Warenmustern, Werbematerial und Berufsausrüstung akzeptiert. Es ist in englischer Sprache zu erstellen.

    Carnet ATA stellen in Deutschland die für den Ausführer zuständigen Handelskammern beziehungsweise Industrie- und Handelskammern gebührenpflichtig aus.

    Verbrauchsgüter wie Wegwerfartikel, Lebensmittel oder Agrarprodukte können nicht im Rahmen des Carnet ATA abgefertigt werden.

    Veredelungen oder Ausbesserungen sind in diesem Verfahren ebenfalls nicht zugelassen. Auch ist es grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der Gültigkeitsfrist die im Carnet ATA aufgeführten Waren in den USA zu belassen und dort zu verkaufen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Die US-Zollbehörde hält sich streng daran, dass das Carnet ATA nur dann zu verwenden ist, wenn die Waren nur vorübergehend eingeführt und nach dem Verwendungszweck wieder rückgeführt werden sollen. Zuwiderhandlungen unterliegen hohen Strafen, die immer vom Bürgschaftsgeber eingefordert werden.

    Die Zollbehörde hat eine Sammlung mit FAQ zum Thema veröffentlicht. 

    Vorübergehende Verwendung und Zollfreiheit bei Mustern

    Andere Warenmuster, die ebenfalls zur Verwendung bei Warenbestellungen bestimmt sein müssen, können für drei Jahre gegen Sicherheitsleistung vorübergehend zollfrei eingeführt werden. Sicherheiten werden aufgrund der Wiederausfuhr zurückerstattet. Unabhängig von dieser nationalen Regelung ist es immer ratsam, das Carnet ATA-Verfahren zu nutzen.

    Zollfreiheit für Warenmuster wird nur dann gewährt, wenn die Musterwaren so bezeichnet, eingerissen oder durchlocht sind, dass sie nicht verkauft oder anders als ein Muster verwendet werden können. Der Wert darf dann höchstens einen US Dollar betragen. Grundsätzlich sollten die Muster als "sample" gekennzeichnet sein. Außerdem sind die Muster ausschließlich zur Aufnahme von Bestellungen ausländischer Erzeugnisse zu verwenden.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Drawbackverfahren

    Im Drawback-Verfahren erstattet die Zollbehörde anlässlich der Wiederausfuhr von Waren vorher gezahlte Einfuhrabgaben. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2020 modernisiert.

    Das Drawback-Verfahren ermöglicht unter anderem eine Erstattung bei der Wiederausfuhr von Waren

    1. die in den USA hergestellt/veredelt wurden ("Direct Identification Manufacturing Drawback"/"Substitution Drawback"),
    2. die nicht benötigt wurden ("Direct Identification Unused Merchandise“/"Substitution Unused Merchandise Drawback") und
    3. die in defektem Zustand eingeführt wurden ("Rejected Merchandise Drawback").

    Im Drawback-Verfahren können unter 1. und 2. beschriebenen Fällen die Einfuhrzölle, gegebenenfalls Steuern, die Zollabfertigungsgebühr (Merchandise Processing Fee) und die Hafeninstandhaltungsgebühr (Harbor Maintenance Fee) erstattet werden. Im Falle des "Rejected Merchandise Drawback" werden lediglich die Einfuhrzölle erstattet. 

    Die Höhe der Erstattung beträgt im Regelfall 99 Prozent der gezahlten Einfuhrzölle und Gebühren.

    Antidumpingzölle sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

    Gemäß den US-Zollbestimmungen (19 CFR § 190.28) ist der Exporteur der Einfuhrwaren oder gleichartiger Ersatzware (substitution) dazu berechtigt, eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Drawbackverfahren zu beantragen. Alternativ kann er diese Berechtigung in schriftlicher Form auf den Hersteller oder den Importeur der Waren oder eine weitere Partei übertragen.

    Detaillierte Informationen zum modernisierten Drawbackverfahren hat die Zollbehörde veröffentlicht.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Freizonen

    Foreign-Trade Zones (FTZ) sind vom Zollgebiet ausgeschlossene, gesetzlich abgesicherte Gebiete zur Förderung des Außenhandels.

    FTZ befinden sich im Regelfall in der Nähe von Zolleinfuhrorten ("Ports"). Die Zonen können aufgrund besonders günstiger Zollbestimmungen wirtschaftliche Vorteile und attraktive Möglichkeiten der Markterschließung bieten.

    Ausländische Waren können ohne formelle Zollabfertigung und ohne die Zahlung von Einfuhrzöllen oder Verbrauchsteuern in eine FTZ verbracht, dort gelagert, ausgestellt, neu verpackt oder be- und verarbeitet und gegebenenfalls wieder ausgeführt werden.

    Ausländischen Unternehmen bietet sich die Möglichkeit, im Falle eines Auftrags Waren aus der Freizone just-in-time an US-Kunden liefern. Die großzügigere zolltechnische Behandlung von Waren und Produktionsvorgängen in Foreign-Trade Zones führt zu niedrigeren Produktionskosten und macht ausländische Unternehmen gegenüber US-Herstellern wettbewerbsfähiger.

    Unternehmen beziehungsweise Zollagenten können zum Beispiel das "Weekly Entry Filing" nutzen - Warensendungen und Einfuhrpapiere werden dann einmal pro Woche "gebündelt" bearbeitet. Hieraus ergeben sich Zeit- und Kostenersparnisse, beispielsweise bei den Zollabfertigungsgebühren.

    Der Leiter des Zollamtsbezirks (Port Director) legt auf Antrag bei Eingang einer Ware in eine Freizone für diese zunächst einen bestimmten Status fest (privileged foreign status, non-privileged foreign status, domestic status, zone-restricted status).

    Gemäß diesem Status wird der im Falle einer späteren Einfuhr der Ware in das US-Zollgebiet zu zahlende Einfuhrzoll bestimmt. Soll ein unverarbeitetes Produkt in einer Freizone verarbeitet werden, so besteht beispielsweise die Möglichkeit, den "privileged foreign status" zu wählen. Einfuhrzoll und Steuern werden dann zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Verbringung in die Freizone festgelegt. Weitere Informationen über Freizonen, auch zu Beschränkungen für bestimmte Produkte, hat die CBP veröffentlicht.

    Zu den Nutzern der US-FTZ zählen Ölraffinerien, Automobilhersteller, Elektronikkonzerne, Unternehmen der Pharmabranche und Unternehmen der Textilbranche.

    In den USA gibt es mehr als 300 FTZ in zahlreichen Bundesstaaten. Die Höhe der Gebühren für die Lagerung und das Handling von Waren in einer FTZ wird mit dem Betreiber vereinbart. Die Zonen finden Sie in dieser Liste.

    Foreign Trades Zones ermöglichen Kostenersparnis

    Wird für ein unbearbeitetes Vorprodukt bei Eingang in die Freizone der "privileged foreign status" beantragt und das Vorprodukt bearbeitet, so gilt bei einer späteren Einfuhr in das Zollgebiet der Einfuhrzoll für das unbearbeitete Produkt - eine Möglichkeit für Importeure, Kosten zu sparen, falls das Endprodukt einem höheren Zoll unterliegt. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Warenbegleitpapiere

    Für die Zollabfertigung werden verschiedene Dokumente benötigt.

    Folgende Warenbegleitdokumente muss der Importeur beziehungsweise sein Zollagent für die Anmeldung von Waren vorlegen: 

    1. Eingangsdeklaration - Zollvordruck 3461 beziehungsweise elektronische Variante,
    2. Zollantrag (entry declaration auf "Entry Summary" - Zollvordruck 7501) beziehungsweise elektronische Variante,
    3. je nach Abfertigungsart mit entsprechendem Transportnachweis (zum Beispiel Luftfrachtbrief, Konnossement) sowie
    4. Bürgschaftsdokument (customs bond),
    5. Handelsrechnung oder Proformarechnung in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben und gegebenenfalls der Unterposition des US-Zolltarifs (HTSUS). Die Zollbehörde verlangt Rechnungen für jede einzelne Warenlieferung, Rechnungsinhalte haben die Warenlieferung der jeweiligen Versendungsart von einem Absender an einen Empfänger zu erfassen. Die Rechnungsinhalte sind in 19 CFR § 141.86 im Detail geregelt (wie Bestimmungsort, Name, Anschrift des Käufers, Verkäufers, Name, Anschrift des Versenders und Empfängers, Mengen, Warenbeschreibung, Kaufpreis, Ursprung). Für bestimmte Waren werden zusätzliche Angaben verlangt (19 CFR § 141.89). Proformarechnungen werden vereinzelt anerkannt (etwa bei kostenlosen Mustern, vorübergehender Einfuhr).  
    6. Packliste,
    7. gegebenenfalls weitere Dokumente, die für die Warenabfertigung benötigt werden (Ursprungszeugnis, Einfuhrlizenzen, Gesundheitszeugnisse und so weiter).

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zölle, Zusatzzölle, Antidumpingzölle

    In den USA gelten Einfuhrzölle, Antidumpingzölle und Zusatzzölle zum Schutz der nationalen Sicherheit und vor unlauteren Handelspraktiken. 

    Grundlage für die Berechnung des im Rahmen einer Einfuhr zu entrichtenden Zolls ist der Zolltarif.

    Der Zolltarif (Harmonized Tarif Schedule of the United States - HTSUS) ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut (97 Zolltarifkapitel).

    Die Zollsätze für Waren mit Ursprung in WTO-Ländern (zum Beispiel EU-Länder) sind aus der Spalte 1 "General" ersichtlich, aus der Spalte 1 "Special" gehen Präferenzzollsätze hervor (zum Beispiel für Waren mit Ursprung in der NAFTA beziehungsweise dem Nachfolgeabkommen United States-Mexico-Canada-Agreement - USMCA oder Entwicklungsländern).

    In Spalte 2 sind Zölle aufgeführt, die für Waren mit Ursprung in Kuba, Nordkorea, Russland und Belarus gelten.

    Das Zollniveau ist niedrig. Zollfreiheit ist für einige Produkte des landwirtschaftlichen Bereiches (Kapitel 1 - 24) und im gewerblichen Bereich zum Beispiel für viele Maschinen und Apparate sowie elektrotechnische Waren (Kapitel 84 und 85) vorgesehen.

    Außer den international vereinbarten 97 Zolltarifkapiteln (Kapitel 1 bis 97, Kap. 77 offen) weist der Zolltarif zusätzlich die Kapitel 98 und 99 auf.

    Kapitel 98 beinhaltet Sonderregelungen für wiedereingeführte oder vorübergehend eingeführte Waren, Zollbefreiungen, Reisegerät, Umzugsgut, Muster, nicht kommerzielle Einfuhren mit geringem Wert. In Kapitel 99 sind zeitlich befristete Zollregelungen erfasst (Kontingentwaren, ausgleichszoll- oder schutzzollpflichtige Waren - zum Beispiel Schutzzollregelungen für Produkte mit Ursprung in China).

    Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der Transaktionswert eingeführter Waren, in den USA entspricht dieser dem FOB-Wert ("Free On Board"). Hinzu kommen gemäß 19 CFR § 152.103 (b) zum Beispiel Ingenieurskosten, Werkzeugkosten oder Kosten für Zusatzkomponenten ("assists"), sofern sie nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis inbegriffen sind.

    US-Importeure können in einigen Fällen bei mehrstufigen grenzüberschreitenden Verkäufen als Zollwert den Preis zugrunde legen, der für einen ersten oder anderen früheren Verkauf vor Einfuhr der Waren gezahlt wurde (First Sale Rule). Dies kann vor allem für größere Unternehmen interessant sein. Die Zollbehörde prüft dann eingehend, ob alle Voraussetzungen für die Nutzung der Regel erfüllt sind. Sie hat Informationen zur First Sale Rule veröffentlicht. 

    In der EU ist die First Sale Rule seit dem 1. Januar 2018 abgeschafft.

    Zusätzliche Zölle Stahl, Aluminium, Produkte aus China

    Seit Juni 2018 erheben die USA neben den regulären Einfuhrzöllen zusätzliche Zölle (Schutzzölle) von zehn und 25 Prozent auf Produkte aus Aluminium und Stahl aus allen Ländern. Grund war eine Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit wegen übermäßiger Importe von Stahl- und Aluminiumprodukten. Gesetzliche Grundlage ist Abschnitt 232 des Trade Expansion Act of 1962.

    USA und EU hatten Ende Oktober 2021 eine Einigung zu den Zusatzzöllen erzielt. Diese ermöglicht seit dem 1. Januar 2022 die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumprodukten aus der EU in den USA innerhalb von Zollkontingenten. Zur Stärkung ihrer Wirtschaftspartnerschaft hatten USA und EU im Herbst 2021 begonnen, eine Globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium zu verhandeln. Die Verhandlungen sollten ursprünglich bis Ende 2023 abgeschlossen sein, dauern aber derzeit noch an. Im Dezember 2023 entschieden die USA, die zusätzlichen Zölle zunächst bis Ende 2025 weiter auszusetzen.   

    Grundsätzlich ist der Zollbehörde bei Einfuhren von Stahl und Aluminium eine Einfuhrlizenz vorzulegen. 

    Seit 2018 gelten zusätzliche Zölle (Schutzzölle), derzeit von 7,5 Prozent und 25 Prozent auf Produkte mit Ursprung in China. Die USA begründen die Zölle mit unlauteren Handelspraktiken Chinas. Gesetzliche Grundlage ist Abschnitt 301 des Trade Act of 1974. 

    Nach ausführlicher Untersuchung schlug die Handelsbeauftragte im Mai 2024 eine Erhöhung der Schutzzölle für zahlreiche chinesische Produkte, etwa Batterien, Halbleiter, Solarzellen sowie Elektro- und Hybridfahrzeuge (Erhöhung auf 100 Prozent) vor. Nach Auswertung der Anmerkungen betroffener Unternehmen traten die Zollerhöhungen für viele Produkte ab dem 27. September 2024 in Kraft. In einigen Fällen werden die Erhöhungen erst ab 2025 oder 2026 gelten. 

    Schutzzölle und Ausnahmen sind aus dem US-Zolltarif HTSUS in Kapitel 99, Unterkapitel III, Hinweis 20) oder bei Eingabe der Zolltarifposition in das Suchfeld im US-Zolltarif ersichtlich.

    Darüber hinaus informiert die Handelsbeauftragte dazu mit aktuellen Übersichten.

    Schutz vor Chinas Handelspraktiken  

    Die USA erheben seit 2018 zusätzliche Zölle zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken Chinas, wie etwa erzwungenem Technologietransfer, Verstößen gegen den Schutz geistigen Eigentums und Cyberangriffen. Rechtlich stützt sich diese Maßnahme auf Abschnitt 301 des "Trade Act of 1974". Der Entscheidung ging ein Untersuchungsverfahren des Handelsbeauftragten voraus.

    Zusatzzölle im WTO-Streit Boeing-Airbus

    Im WTO-Streit um unerlaubte Subventionen an die Flugzeughersteller Boeing und Airbus hatten die USA seit Oktober 2019 Zusatzzölle von 15 und 25 Prozent im Wert von 7,5 Milliarden US Dollar mit Ursprung in der EU erhoben. Im Gegenzug hatte die Europäische Union seit November 2020 auf die Einfuhr von zahlreichen Waren aus den USA ebenfalls von der WTO genehmigte Zusatzzölle erhoben.

    Am 15. Juni 2021 einigten sich die Parteien auf eine "Waffenruhe": Danach verzichten beide Seiten für fünf Jahre auf die Erhebung der Zölle und finden in diesem Zeitraum eine dauerhafte Lösung. Die Parteien einigten sich auf ein Übereinkommen für den Luftfahrtsektor zur Vermeidung von Eskalationen solcher Konflikte und für die gegenseitige Unterstützung gegenüber dem Wettbewerb Chinas. 

    Im Dezember 2022 traf sich erstmalig eine Arbeitsgruppe "Große Zivilflugzeuge" der USA und der EU. Sie soll eine Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmern und Unternehmen der Luft- und Raumfahrt gegen die nicht-marktwirtschaftliche Politik Chinas sicherstellen.

    Antidumpingzölle

    Die USA erheben Antidumpingzölle, wenn ausländische Hersteller Produkte in den USA unter Normalwert verkaufen. 

    Die Zollbehörde hat eine Übersicht über laufende Antidumpingverfahren veröffentlicht.

    Häufig gestellte Fragen zum Thema sind ebenfalls veröffentlicht. 

    Was ist Preisdumping?

    Dumping tritt auf, wenn ausländische Hersteller oder Exporteure ein Produkt in den USA unter Normalwert verkaufen. Der Normalwert ist der Preis zu dem die Hersteller das Produkt auf dem inländischen Markt oder anderen drittländischen Märkten verkaufen. Zur Abwehr von Schädigungen der US-Wirtschaft kann die Zollbehörde bei der Einfuhr solcher Produkte Antidumpingzölle erheben.    

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Stahl aus Mexiko, Zölle auf Produkte aus Russland, Belarus

    Die USA haben strengere Nachweispflichten für Stahl und Aluminium aus Mexiko eingeführt. Für Produkte aus Russland gelten erhöhte Zölle.

    Präsident Joe Biden gab mit zwei Proklamationen vom 10. Juli 2024 strengere Ursprungsnachweispflichten für in Mexiko gefertigte und von dort in die USA eingeführte Produkte aus Stahl und Aluminium bekannt. Damit wollen die USA und Mexiko China und weitere Länder daran hindern, in den USA seit März 2018 erhobene zusätzliche Zölle gemäß Abschnitt 232 des "Trade Expansion Act of 1962" zum Schutz der nationalen Sicherheit zu umgehen. Die Vorschriften gelten seit dem 10. Juli 2024 und umfassen entsprechende Änderungen des US-Zolltarifs in Kapitel 99. 

    Importeure, die in Mexiko gefertigte Stahlprodukte aus Mexiko in die USA einführen, müssen seither mit einem Analysezertifikat nachweisen, dass der Stahl, aus dem die Produkte gefertigt sind, in Mexiko, Kanada oder den Vereinigten Staaten geschmolzen und gegossen wurde (Proclamation 10783 vom 10. Juli 2024). Ansonsten erhebt die US- Zollbehörde neben dem regulären Einfuhrzoll den zusätzlichen Zoll von 25 Prozent gemäß Abschnitt 232 des Trade Expansion Act of 1962. 

    Bestehende Schutzzölle für Aluminium aus Russland gelten weiter 

    Eine ähnliche "Schmelz und Guss"-Anforderung gilt seit dem 10. Juli 2024 auch für Aluminiumprodukte und -derivate, die in Mexiko hergestellt und aus Mexiko in die USA eingeführt werden (Proclamation 10782 vom 10. Juli 2024). Hier müssen Importeure nachweisen, dass diese kein Primäraluminium enthalten beziehungsweise dass das primäre Schmelzland, sekundäre Primärschmelzland, Sekundärschmelzland oder Land des letzten Gusses nicht China, Russland, Belarus oder der Iran sind. Ansonsten gilt neben dem regulären Einfuhrzoll auch der zusätzliche Zoll von zehn Prozent gemäß Abschnitt 232 des Trade Expansion Act. 

    Für in Russland oder aus russischen Vorprodukten gefertigte Aluminiumerzeugnisse erhöhte Präsident Biden bereits im März beziehungsweise April 2023 den zusätzlichen Zoll auf 200 Prozent (Proklamation 10522 vom 24. Februar 2023). Dieser bleibt zunächst bestehen und gilt anstelle der Vorgabe der Proklamation 10782.   

    Weitere Details und zügige Umsetzung durch US-Zollbehörde 

    Die Zollbehörde Customs and Border Protection ist nun angewiesen, die Vorschriften von Juli 2024 zügig umzusetzen. Details zu Form und Inhalt der geforderten Zertifikate wird die Behörde noch bekanntgeben.

    Die verschärfende Maßnahme erfolgt auf Druck des Kongresses und von Vertretern der US-Stahl- und Aluminiumindustrie. Die Kapazitätsauslastung inländischer Aluminiumhersteller hatte schon länger unterhalb der empfohlenen Zielvorgaben von 80 Prozent gelegen. Gleichzeitig waren Importe von Aluminiumprodukten aus Mexiko im Vergleich zu den Jahren davor signifikant angestiegen. Zahlreiche Sendungen konnten dabei beispielsweise nach China zurückverfolgt werden. Mitglieder des Kongresses und Vertreter der Stahl- und Aluminiumindustrie hatten daher darauf bestanden, dass die Biden-Regierung etwas gegen diese Entwicklung unternehmen müsse.

    Ursprünglich hatten sich die USA im Jahr 2018 beziehungsweise 2019 mit Mexiko auf alternative Maßnahmen geeinigt, um Einfuhren von Aluminium aus Mexiko auf gleichbleibendem Niveau zu halten. In Mexiko hergestellte Stahl- und Aluminiumprodukte waren daher bislang von den zusätzlichen Zöllen befreit. Dies lag unter anderem in der Mitgliedschaft des Landes im United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA) begründet.

    Weitere Informationen:

    Zollerhöhungen für Produkte aus Russland und Belarus

    Wegen des Ukraine-Krieges erhöhten die USA im April 2022 für alle Produkte mit Ursprung in Russland und Belarus die Einfuhrzölle auf bis zu 105 Prozent und setzten so die "normalen Handelsbeziehungen" aus.

    Für Produkte mit Ursprung aus Russland und Belarus gelten seither die Einfuhrzölle in Spalte 2 des US-Zolltarifs. Diese sind erheblich höher als die im Regelfall für WTO-Mitglieder geltenden Zölle der Spalte 1 (General). Die Zölle der Spalte 2 können in einigen Fällen 35, 45, 65, 70 Prozent, in Einzelfällen bis zu 105 Prozent betragen.

    Dies ist im "Suspending Normal Trade Relations with Russia and Belarus Act" festgeschrieben, den Präsident Joe Biden am 25. März 2022 unterzeichnet hatte. Das Gesetz war am 28. März 2022 in Kraft getreten. Die Zollerhöhungen gelten seit dem 9. April 2022 beziehungsweise dem 1. April 2023.

    Russland und Belarus haben Meistbegünstigungsstatus verloren

    Mit der Einstufung in Spalte 2 des Zolltarifs entzogen die USA Russland und Belarus den für WTO-Mitglieder und weitere Staaten geltenden Meistbegünstigungsstatus. Dieser Status bedeutet, dass ein Vorteil, den ein WTO-Mitglied einem anderen Mitglied gewährt, auch allen anderen WTO-Mitgliedern gewährt werden muss. Die USA bezeichnen den Meistbegünstigungsstatus in ihrer Gesetzgebung als "Permanent Normal Trade Relations status" (PNTR). Die Auswirkungen sind aber trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen identisch. 

    Die USA hatten den "PNTR" Status in der Vergangenheit auch Belarus gewährt, obwohl das Land noch nicht WTO-Mitglied war, sondern sich erst im Beitrittsprozess zur WTO befand. Diese Verfahrensweise geht auf eine durch den US-Präsidenten gewährte Ausnahmeregelung zur US-Gesetzgebung zurück.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Verkaufssteuer

    Die „Verkaufssteuer“ (Sales Tax) ist nicht einfuhrrelevant.

    Unabhängig von der Einfuhrzollabfertigung wird in jedem Bundesstaat eine staatliche Sales and Use Tax erhoben. Jeder Bundesstaat hat dazu eine eigenständige Gesetzgebung und eigene unterschiedlich hohe Steuersätze (beispielsweise in Kalifornien: 7,25 Prozent staatliche Sales and Use Tax). Einige Bundesstaaten erheben zurzeit keine staatliche Sales and Use Tax.

    Die Steuer wird nicht anlässlich der Einfuhr, sondern erst auf der Endverbraucherstufe erhoben. Wird eine Ware im Ausland gekauft, dann wird von der jeweilig zuständigen Stelle (Finanzamt) Use Tax (Sales Tax) erhoben. Im Allgemeinen besteht Steuerfreiheit für Produktionsgüter. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Einfuhrgebühren

    Die Zollbehörde und weitere Behörden sowie Zollagenten erheben für Ihre Dienstleistungen bei der Einfuhr Gebühren.

    Zollabfertigungsgebühr

    Anlässlich der Zollabfertigung von Waren erhebt die Zollverwaltung Zollabfertigungsgebühren (merchandise processing fees). Bei "formal entries" (Abfertigungsprozess für Warensendungen mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US$) beträgt die Gebühr 0,3464 Prozent des Zollwertes (Free on Board-Wert, fob), wobei im Haushaltsjahr 2024 (ab dem 1. Oktober 2024) immer mindestens 32,71 US Dollar (US$) und maximal 634,62 US$ erhoben werden. Außerdem wird eine Zusatzgebühr von 3,93 US$ für manuelle Dateneingaben erhoben.

    Warensendungen mit einem Warenwert unter 2.500 US$ werden als "informal entries" abgefertigt. Die Zollabfertigung erfolgt dann aufgrund der vorgelegten Rechnung. Im Haushaltsjahr 2024 betragen die Gebühren bei "informal entries" 2,62 US$ bei elektronischer Datenabgabe, ohne dass Mitarbeiter der Customs and Border Protection (CBP) eingeschaltet sind, 7,85 US$ bei manueller Datenabgabe ohne Beteiligung von CBP-Mitarbeitern oder 11,78 US$ bei manueller Datenabgabe, wenn ein Zollbeamter die Anmeldung vornimmt.

    Wenn im Postverkehr eingeführte Pakete oder dergleichen zollamtlich behandelt werden, erhebt die CBP Gebühren (7,20 US$ pro Packstück; Dutiable Mail Fee im Haushaltsjahr 2025). Die Post zieht diese Gebühren anlässlich der Auslieferung ein.

    Hafeninstandhaltungsgebühren

    Wenn Waren im Seeverkehr eintreffen, sind 0,125 Prozent Hafeninstandhaltungsgebühren (Harbor Maintenance Fees) vom Warenwert zu entrichten.

    Zollagentengebühr

    Wird ein Zollagent oder anderer Bevollmächtigter beauftragt, entstehen entsprechende Gebühren für diese Leistungen.

    Weitere Gebühren

    Gebühren entstehen auch, wenn Waren eingelagert werden oder die Zollbehörde im Auftrag anderer Behörden oder andere Behörden selbst anlässlich der Einfuhr tätig werden (zum Beispiel bei Fleischinspektionen).

    Das US-Energieministerium arbeitet an einem Pilotprojekt zur Messung der Treibhausgasintensität von Industrieprodukten. In diesem Zusammenhang liegen im Kongress mehrere Gesetzentwürfe für mehr Transparenz zu in Produkten verkörperten Emissionen und deren Bepreisung vor, ähnlich dem CO²-Grenzausgleichsmechnismus (CBAM) der Europäischen Union. Details dazu finden Sie in unserem Bericht zum Thema. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Verbrauchsteuern (Federal Excise Tax)

    Die Einfuhr von alkoholischen Getränken und Tabakwaren ist verbrauchsteuerpflichtig.

    Wein

    Wein unterliegt der Branntweinsteuer mit folgenden Steuersätzen:

    Branntweinsteuer
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZTPos. 2204 Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol% oder weniger1,07 US$/Wein-Gallone*/stiller Wein
    Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol% bis 21 Vol%1,57 US$/Wein-Gallone/stiller Wein
    Wein mit einem Alkoholgehalt von 21 Vol% bis 24 Vol%3,15 US$/Wein-Gallone/stiller Wein

    Champagner und Schaumwein

    3,40 US$/Wein-Gallone/stiller Wein
    mit künstlicher Kohlensäure versetzte Weine3,30 US$/Wein-Gallone/stiller Wein
    *1 Galone = 3,79 LiterQuelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau

     

    Ethylalkohol und Branntwein

    Ethylalkohol und Branntwein unterliegen folgenden Steuersätzen:

    Ethylylkohol und Branntwein
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZTPos. 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol% oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt13,50 US$ je proof Gallone *) oder anteilig
    *) 1 Gallone alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 40 Vol% = 0,8 proof Gallonen Quelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau

     

    Bier

    Bier unterliegt der Biersteuer in folgender Höhe:

    Biersteuer
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZTPos. 2203 - Bier aus Malz18 US$/Barrel *) á 31 Gallonen oder anteilig
    *) 1 amerikanisches Barrel = 159 LiterQuelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau

     

    Tabakwaren

    Tabakwaren unterliegen der Tabaksteuer in folgender Höhe:

    Tabaksteuer
    ProduktbezeichnungSteuersatz in US-Dollar
    ZTPos. 2402 10 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 
    kleine Zigarren50,33 US$/1000 Stück;
    große Zigarren52,75 % des Verkaufspreises, jedoch nicht mehr als 402,60 US$/1000 Stück
    ZTPos. 2402 20 - Zigaretten, Tabak enthaltend 
    kleine Zigaretten50,33 US$/1000 Stück
    große Zigaretten105,69 US$/1000 Stück
    ZTPos. 2403 Tabak 

    ZTPos. 2403 99 Kautabak 

    0,5033 US$/lb*
    ZTPos. 2403 10 Pfeifentabak2,8311 US$/lb
    *) lb = amerikanisches Pfund (1 lb = 0,453 Kilo)Quelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau

     

    Medical Device Excise Tax

    Die Medical Device Excise Tax von 2,3 Prozent auf den Verkauf bestimmter medizinischer Ausrüstungen durch den Hersteller oder Importeur wurde Ende Dezember 2019 durch den Further Consolidated Appropriations Act abgeschafft. 

    Da bereits vorher ein vierjähriger Zahlungsaufschub galt, sind Verkäufe medizinischer Ausrüstungen nach dem 31. Dezember 2015 damit von der Steuer befreit.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Einfuhrverbote

    In den USA bestehen Einfuhrverbote, so zum Beispiel für gefälschte Produkte oder Waffen. Produkten aus China kann die Zollbehörde unter Umständen die Freigabe verweigern.

    Unter anderem unterliegen folgende Waren in den USA grundsätzlich einem Einfuhrverbot:

    • Streichhölzer mit weißem Phosphorkopf (19 CFR § 12.34), mit Ausnahme von Streichhölzern, denen ein offizielles Inspektionszertifikat der Regierung des Herstellungslandes vorliegt,
    • Robben- und Seeotterfelle (19 CFR § 12.60), mit Ausnahme von Fellen für wissenschaftliche Zwecke mit einer besonderen Genehmigung,
    • gefälschte Münzen (19 CFR § 12.48),
    • Filme mit obszönen oder unmoralischen Inhalten (19 CFR § 12.41),
    • Springmesser oder ähnliche Messer (19 CFR §§ 12.95 bis 12.103),
    • Präkolumbische Skulpturen oder Wandbilder, die aus ihrem Ursprungsland nach dem 1. Juni 1973 exportiert wurden (19 CFR § 12.106),
    • Produkte aus Staaten, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten als Bedrohung der Sicherheit, Wirtschaft oder Außenpolitik definiert worden sind, werden beschlagnahmt (wirtschaftliche Sanktionen - 19 CFR § 12.150),
    • Rohdiamanten, die nicht den Vorgaben der Zollbehörde CBP, dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) und dem U.S. Census Bureau entsprechen (19 CFR 12.152 - Kimberley Process Certification Scheme).

    Außerdem bestehen Einfuhrverbote für einige Chemikalien zum Schutz der Umwelt gemäß 40 CFR Part 751 (Toxic Substances Control Act).

    USA verbieten Einfuhr von Produkten aus China

    Der im Dezember 2021 vom US-amerikanischen Kongress verabschiedete "Uyghur Forced Labor Prevention Act" verbietet Einfuhren von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus China, insbesondere aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein.

    Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken der Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA). 

    Das Ministerium für Heimatschutz hat eine "UFLPA Entity List" veröffentlicht. Dort sind Unternehmen in Xinjiang und weiteren Regionen Chinas aufgeführt, die aus US-Sicht Zwangsarbeiter beschäftigen oder in Zwangsarbeit gefertigte Produkte in die USA exportieren.  

    Bei Sendungen chinesischer Anbieter, die auf der "UFLPA Entity List" des Heimatschutzministeriums stehen, vermutet die US-Zollbehörde zunächst, dass die Produkte in Zwangsarbeit gefertigt wurden (rebuttable presumption). Kann der Importeur die Herkunft nicht nachweisen oder den Beweis erbringen, dass die Produkte nicht aus Zwangsarbeit stammen, beschlagnahmt sie die Sendungen an der Grenze.

    Zollbehörde verweigert Freigabe von Sendungen aus Xinjiang

    Darüber hinaus kann die Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP), wenn triftige Gründe vorliegen, die Freigabe von Produkten verweigern oder Sendungen beschlagnahmen (Withhold Release / Detention). Zwischen 2020 und 2024 betraf dies bereits etliche Sendungen aus China wegen des Verdachts auf Menschenrechtsverletzungen beziehungsweise des Vorwurfs der Fertigung durch Zwangsarbeiter an der Zollgrenze fest. Einige dieser Sendungen stammten aus der Autonomen Region Xinjiang, zum Beispiel Baumwolle und Bekleidung aus Baumwolle, Haarpflegeprodukte, Computerteile, Tomaten und sogenannte nachgeordnete Erzeugnisse (downstream products). 

    Daher hatte die CBP hatte bereits Mitte Januar 2021 die "Xinjiang Uyghur Autonomous Region Withhold Relase Order" (WRO) gegen alle Sendungen mit Baumwolle, Tomaten und diesen Produkten nachgeordneten Erzeugnissen erlassen, die vollständig oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden. Unter nachgeordneten Produkten versteht die CBP beispielsweise Bekleidung, Tomatensamen und Tomatensauce. Auch nachgeordnete Produkte, die nicht in China gefertigt wurden, für deren Herstellung aber Baumwolle und Tomaten aus der Region Xinjiang verarbeitet wurden, können betroffen sein. Die WRO ist aktuell weiterhin gültig und kann auch Lieferungen deutscher Unternehmen treffen.

    Importeure müssen Ursprung nachweisen

    Gemäß der WRO werden an allen US-Zollstellen sämtliche Sendungen mit den genannten Produkten beschlagnahmt. Importeure haben die Möglichkeit, diese wieder auszuführen oder innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Zulässigkeit in Form eines durch den ausländischen Verkäufer unterschriebenen Ursprungszeugnisses gemäß 19 CFR 12.43 (a) zu erbringen. Das Ursprungszeugnis muss nachweisen, dass die Produkte nicht in der Autonomen Region Xinjiang durch Zwangsarbeit hergestellt wurden.

     Außerdem müssen Importeure eine Erklärung gemäß 19 CFR 12.43 (b) erbringen, aus der unter anderem Details zu Art und Ablauf des Herstellungsverfahrens hervorgehen.

    Zwangsarbeit im Fokus des Außenministeriums

    Das Außenministerium veröffentlichte im September 2023 Warnhinweise und einen Leitfaden für US-Unternehmen und machte damit auf Risiken für die Lieferketten aufmerksam, die durch Menschenrechtsverletzungen gegen die uigurische und weitere ethnische  Minderheiten in der chinesischen Region Xinjiang entstehen können. 

    Grundsätzlich verbietet die US-Gesetzgebung die Einfuhr von Produkten aller Herkunftsländer, die zum Teil oder vollständig in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Daher sind nicht nur Produkte aus Xinjiang und anderen Regionen Chinas im Fokus, sondern auch Erzeugnisse, die in Drittländern weiterbearbeitet und anschließend in die USA eingeführt werden. Unter Zwangsarbeit ist unter anderem Sträflingsarbeit und Kinderarbeit zu verstehen. 

    Weitere Informationen:

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Überblick über die Voraussetzungen für den Marktzugang

    Besondere Marktzugangsvoraussetzungen bestehen für zahlreiche Waren, darunter Nahrungsmittel, Arzneimittel, medizinische Geräte, chemische Produkte, Gefahrstoffe und Spielzeug.

    Für die Überwachung der Vorschriften sind unterschiedliche Bundesbehörden verantwortlich. Hierzu zählen die Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachungsbehörde Food and Drug Administration (FDA) und die Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA). Die Vorschriften gelten sowohl für inländische Produkte als auch bei der Einfuhr ausländischer Waren. Werden sie nicht beachtet, ist eine Einfuhr in das Zollgebiet beziehungsweise ein Verkauf betroffener Produkte in den USA nicht möglich.

    Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über einige wichtige Einfuhrbeschränkungen:

    • Kraftfahrzeuge müssen den U.S. Emissionsvorschriften und Sicherheitsstandards entsprechen (zuständige Behörden: Environmental Protection Agency (EPA) sowie National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA). Die Einfuhr beziehungsweise Umrüstung der Kraftfahrzeuge gemäß den US-Standards muss ein bei der EPA registrierter Importeur (Independent Commercial Importer - ICI) beziehungsweise ein bei der NHTSA registrierter Importeur (registered importer - RI) vornehmen. Ein ICI hat im Regelfall ein Konformitätszertifikat für einen bestimmten Fahrzeugtyp.
    • Für Maschinen gelten US-Arbeitssicherheitsstandards und zahlreiche technische Normen.
    • Für Wildtiere und -pflanzen sowie Erzeugnisse daraus ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig. Auch sind phytosantiäre beziehungsweise veterinäre Zertifikate vorzulegen. 
    • Für kommerzielle Nahrungsmittelsendungen gelten Voranmeldepflichten (prior notice), Registrierungsvorschriften und umfangreiche Etikettierungsvorschriften. Zuständig ist die Food and Drug Administration. Über die gegenseitige Anerkennung von Regulierungsvorschriften im Handel mit Muscheln haben wir berichtet
    • Die Einfuhr von alkoholischen Getränken kann nur ein Importeur vornehmen, der im Besitz einer Einfuhrgenehmigung (Federal Basic Importer´s Permit) des Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau (TTB) und als zugelassener Importeur registriert ist (Alcohol Dealer Registration). Überdies sind bei alkoholischen Getränken umfangreiche Kennzeichnungspflichten zu beachten. Die Kennzeichnung muss von dem TTB zertifiziert werden (Certificate of Label Approval - COLA).
    • Arzneimittel (auch Tierarzneimittel), kosmetische Produkte und medizinische Geräte unterliegen komplexen Etikettierungs-, Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Zuständige Behörde für die Überwachung der Vorschriften ist die Food and Drug Administration. Die Vorschriften beinhaltet Titel 21 des Code of Federal Regulations (Bestimmungen der Food and Drug Administration).
    • Bei Spielzeug und zahlreichen Konsumprodukten müssen Hersteller die Konformität mit den Sicherheitsstandards, Verbotsregeln und Verordnungen des "Consumer Product Safety Improvement Act" (CPSIA) und ähnlichen Produktsicherheitsgesetzen nachweisen.
    • Elektronische Geräte, die Strahlungen abgeben (zum Beispiel Mikrowellenöfen), unterliegen den Bestimmungen des "Radiation Control for Health and Safety Act of 1968". Hersteller dieser Produkte müssen einer Berichtspflicht hinsichtlich der Sicherheitsstandards nachkommen, denen die Produkte unterliegen und dafür Sorge tragen, dass diese Standards eingehalten werden. Zuständige Überwachungsbehörde ist die FDA, Center for Devices and Radiological Health. Die Konformität mit den Standards ist gegenüber der FDA in Form einer Konformitätserklärung (certification) offenzulegen.
    • Für Textilprodukte gelten Etikettierungsvorschriften. Überdies muss anlässlich der Einfuhrabfertigung gemäß 19 CFR §102.23 ein mehrstelliger Manufacturer Identification Code ("MID") zur Identifikation des Originalherstellers in die USA weitergegeben werden, der sich aus Angaben zum Firmennamen und der Adresse des Herstellers zusammensetzt.
    • Chemikalien und gefährliche Stoffe unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über gefährliche Stoffe (Toxic Substances Control Act - TSCA) und dem am 22. Juni 2016 in Kraft getretenen "The Frank R. Lautenberg Chemical Safety for the 21st Century Act" zur Chemikaliensicherheit, der den TSCA reformiert. Neue (noch nicht im US-Inventar für gefährliche Stoffe eingetragene) Substanzen müssen spätestens 90 Tage vor Beginn der Herstellung bzw. der Einfuhr bei der EPA angemeldet werden (pre-manufacture notice).
    • Waffen, Munition, Sprengstoffe: Importeure benötigen eine Einfuhrlizenz (permit for importation) des Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives (ATF). Importeure von auf der "U.S. Munitions Import List" gelisteten Waffen, Teilen von Waffen und Munition müssen sich bei dem ATF registrieren.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zulassungsverfahren für Arzneimittel

    Das Haupthandelshemmnis bei der Einfuhr von Arzneimitteln sind zeit- und kostenaufwändige Zulassungsverfahren durch die FDA sowie komplexe Etikettierungsvorschriften.

    Der Vertrieb eines neuen Arzneimittels auf dem US-Markt setzt dessen Zulassung durch die Food and Drug Administration (FDA) voraus.

    Mit dem entsprechenden Zulassungsantrag (New Drug Application - NDA) beantragen inländische und ausländische Hersteller von Arzneimitteln offiziell bei der FDA die Genehmigung für das Inverkehrbringen und den Vertrieb eines neuen Arzneimittels auf dem US-Markt. Sämtliche in Tierversuchen und Versuchen am Menschen mit dem zu prüfenden Präparat (Investigational New Drug - IND) gesammelten Daten sind Teil des Zulassungsantrages.

    Registrierung für in- und ausländische Hersteller 

    US-Unternehmen und ausländische Unternehmen, die Arzneimittel herstellen, mischen, verarbeiten oder zubereiten, neu verpacken oder etikettieren, müssen sich überdies bei der FDA registrieren. Ebenso ist der FDA eine Liste sämtlicher Arzneimittel vorzulegen, die von den Unternehmen vertrieben werden. Registrierung und Listung sind elektronisch an die FDA zu übermitteln.

    US-Unternehmen haben die Registrierung gemäß 21 CFR 207.21 innerhalb von fünf Tagen nach Beginn des Herstellungsprozesses oder Neuverpackungsprozesses eines Arzneimittels vorzunehmen. Ausländische Hersteller müssen die Registrierung vor dem Import der Arzneimittel in die USA vornehmen. Ohne Registrierung des ausländischen Herstellers können ausländische Arzneimittel nicht in die USA eingeführt werden.    

    Die Registrierung ist einmal jährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zu erneuern.

    Ausländische Unternehmen müssen der FDA darüber hinaus einen US-Agenten als Vertreter in den USA benennen. Er fungiert als Ansprechpartner gegenüber der FDA. Das ausländische Unternehmen hat der FDA elektronisch den Namen, die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Agenten in den USA mitzuteilen. Dies ist Teil des Registrierungsprozesses. Jedes Unternehmen darf nur einen Agenten benennen.

    Im Regelfall ist der Abschluss der Prüfung auf Zulassung bei Standardprodukten etwa zehn Monate nach der Vorlage des Zulassungsantrags zu erwarten (Standard review). Bei Produkten mit prioritärem Status kann er sich auf sechs Monate verkürzen (priority review). Die FDA erhebt Gebühren für Anträge auf die Zulassung von Arzneimitteln (Application Fee / Prescription Drug User Fee).

    Überdies sind die Produkte selbst ebenfalls Gegenstand einer Gebühr (Prescription Drug Program Fee). Die Ermächtigung hierzu beruht auf den Vorschriften des "Federal Food, Drug and Cosmetic Act" und den durch die "Prescription Drug User Fee Amendments of 2017" (PDUFA VI) an diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen.

    Antrags- und Produktgebühr
    Gebühr (Fee Category)Höhe der Gebühren für das Haushaltsjahr 2025 (1. Oktober 2024 bis 30. September 2025)
    Anträge auf der Grundlage klinischer Daten (Application requiring clinical data), zum Zeitpunkt der Antragstellung4.310.002 US$
    Anträge ohne klinische Daten (Application not requiring clinical data), zum Zeitpunkt der Antragstellung2.155.001 US$
    Produkte (Program)403.889 US$
    Quelle: Food and Drug Administration

     

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zulassungsverfahren für medizinische Produkte

    Unternehmen, die Medizinprodukte in die USA importieren und dort vermarkten bzw. ausländische Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den FDA-Standards entsprechen.

    Vor dem Markteintritt sind die Produkte zu klassifizieren. Aufgrund der Klassifizierung bestimmt sich, welches Gefährdungspotential vorliegt und ob ein Notifizierungs- oder Zulassungsverfahren auf Sicherheit und Wirkungsgrad der Produkte durchzuführen ist. Die Food and Drug Administration (FDA) hat etwa 1.700 Produkte je nach Gefährdungspotential den Risikoklassen I bis III zugeordnet.

    Produkte der Klassen I und II haben ein niedriges bis moderates Risiko (zum Beispiel diagnostische intravaskuläre Katheter - Klasse II) und benötigen eine Notifizierung (premarket notification 510(k)). Produkte der Klasse III mit hohem Sicherheitsrisiko (zum Beispiel Ersatz-Herzklappen) bedürfen einer Marktzulassung (premarket approval - PMA).

    Registrierung für Hersteller

    Inländische und ausländische Hersteller, die für ihre Produkte eine Notifizierung oder Marktzulassung bei der FDA beantragen, müssen nach Freigabe durch die FDA und vor Markteintritt ihrer Produkte (für ausländische Hersteller: vor der Einfuhr in den USA) ihren Betrieb kostenpflichtig registrieren und ihre Produkte in einem Produktverzeichnis auflisten. Registrierung, Listung und Zahlung der hierfür notwendigen Gebühr sind im elektronischen Registrierungssystem der FDA einmal jährlich vorzunehmen.

    Folgeregistrierungen und -zahlungen sind jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember jeden Jahres vorzunehmen. Im Haushaltsjahr 2025 (1. Oktober 2024 bis 30. September 2025) beträgt die Gebühr 9.280 US$.

    Mit der Registrierung sind ausländische Unternehmen gleichzeitig verpflichtet, der FDA einen Agenten als ihren Vertreter für Fragen der FDA zum Produkt und der Terminplanung zu benennen.

    Folgende Gebühren erhebt die FDA im Haushaltsjahr 2023 für die Marktzulassung:

    Gebühr für Anträge auf Marktzulassung
    Form der MarktzulassungStandardgebühr für das Haushaltsjahr 2023 (1. Oktober 2024 bis 30. September 2025)

    Gebühr für kleine Unternehmen für das Haushaltsjahr 2023 (1. Oktober 2024 bis 30. September 2025)

    Premarket Notification (Notifizierung)24.335 US$6.084 US$
    Premarket Approval (Marktzulassung)540.783 US$135.196 US$
    Quelle: Food and Drug Administration

     

    Informationen zum Übergangsplan für den Marktzugang von in der Corona-Pandemie mit besonderen Notfallgenehmigungen zugelassenen medizinischen Produkte finden Sie in unserer Textsammlung "Warenverkehr und Corona" ("FDA legt Übergangsplan für den Marktzugang medizinischer Produkte vor") . 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zulassungsverfahren für Maschinen

    Elektrisch gesteuerten Geräte und Systeme benötigen eine Zulassung für den US-Markt.

    Gesetzliche Grundlagen für die Zulassung von elektrisch gesteuerten Geräten und Systemen sind der National Electrical Code (Artikel 90-7, 110-2 und 110-3), die Vorschriften des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ("Occupational Safety and Health Administration" - OSHA - 29 CFR 1910.301 - 399, Subpart S) und die darauf basierenden Standards (zum Beispiel Underwriters Laboratories (UL) oder American National Standards Institute - (ANSI) Prüfstandards. Diese Standards entsprechen häufig inhaltlich nicht den europäischen ISO- oder IEC-Normen, unter anderem wird in den USA zum Beispiel besonderer Wert auf Brandschutz- und Entflammbarkeitsanforderungen gelegt.

    Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Produktlizenz (ein sogenanntes "Listing / Labeling"). Wenn keine Serienfertigung erfolgen soll, bietet sich die kostengünstigere Variante einer Einzelabnahme ("Field Evaluation" - Field Label) an.

    Die Prüfung und Zertifizierung der Produkte für den amerikanischen Markt können nur von der OSHA akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsinstitute (Nationally Recognized Testing Laboratories - NRTL) vornehmen.

    Die endgültige Entscheidung trifft eine lokale Kontrollstelle

    Die endgültige Entscheidung über die Inbetriebnahme obliegt jedoch letztendlich immer der lokalen "AHJ" (Authority Having Jurisdiction - Kontrollstelle zur Einhaltung von lokalen Sicherheitsanforderungen) in den USA. Die AHJ wird von den Bezirken eingesetzt, meist handelt es sich nicht um einen Fachmann für elektrotechnische Sicherheit, sondern um einen Brandschutzexperten, zum Beispiel einen Brandmeister oder ähnliches.

    Landeseinheitliche Zulassungsbestimmungen gibt es in den USA nicht. Die AHJ muss nicht obligatorisch eine Maschine für die Inbetriebnahme freigeben, die von einem von der OSHA autorisierten Prüfinstitut getestet wurde. Häufig werden jedoch Produktabnahmen durch ein NRTL ohne weitere Auflagen akzeptiert.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Sicherheit von Konsumgütern / Konformitätserklärung

    Ausländische Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den US-Standards und Sicherheitsregeln entsprechen. Dies ist durch eine Konformitätserklärung nachzuweisen.

    Ausländische Hersteller und Zulieferer von Verbraucherprodukten sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte alle geltenden Sicherheits- und Verbotsregeln, Standards und Verordnungen der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde "Consumer Product Safety Commission" (CPSC) erfüllen. Dies muss durch eine Konformitätserklärung bestätigt werden. Im August 2008 wurde in den USA der "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008" (CPSIA) verabschiedet. Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen des amerikanischen Produktsicherheitsrechts, das seit 1972 unter anderem im "Consumer Product Safety Act" geregelt ist. Neben zahlreichen Vorschriften, die ausschließlich die Spielzeugindustrie betreffen, beinhaltet das Gesetz auch Vorschriften zur Konformitätserklärung, die für Hersteller anderer Konsumgüter Bedeutung haben.

    Gemäß 16 CFR 1110.7 ist der Importeur für die Konformitätserklärung verantwortlich. Die Pflicht zur Abgabe der Konformitätserklärung bestand schon vor 2008. Seit Inkrafttreten des CPSIA müssen jedoch nicht mehr nur Verbraucherprodukte geprüft und zertifiziert werden, die einem offiziellen "Consumer Product Safety Standard" unterliegen, sondern auch jene Produkte, die einer ähnlichen Regelung ("similar rule") nach einem anderen Produktsicherheitsgesetz unterliegen. Weitere Produktsicherheitsgesetze sind zum Beispiel der

    • Federal Hazardous Substances Act
    • Flammable Fabrics Act
    • Poison Prevention Packaging Act
    • Refrigerator Safety Act
    • Children's Gasoline Burn Prevention Act
    • Virginia Graeme Baker Pool and Spa Safety Act

    Hersteller müssen seit Inkrafttreten des CPSIA also eine wesentlich größere Anzahl von Standards erfüllen.

    Unklarheiten sind hierbei in der Vergangenheit bei der Definition des Begriffs "children´s products" (Kinderprodukte) aufgetreten.

    Darunter versteht die CPSC Artikel (Spielzeug, andere Produkte), die primär für den Ge- oder Verbrauch von Kindern bis einschließlich zwölf Jahren bestimmt sind. Als Maßstab dienen Herstellerangaben, Werbung und Altersbestimmungsrichtlinien der CPSC. Diese Produkte müssen von einem bei der CPSC akkreditierten Labor getestet werden.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

    Die USA und die EU streben ein generelles Übereinkommen zu Konformitätsbewertungsverfahren an. Die Verhandlungen ruhen jedoch. Für einige Sektoren besteht schon ein Übereinkommen. 

    Das bereits bestehende Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen den USA und der EU teilt sich auf in ein Rahmenabkommen und branchenbezogene sektorale Annexe. Diese umfassen die Bereiche Telekommunikationsgeräte, Elektromagentische Verträglichkeit (EMV), Elektrische Sicherheit, Sportboote, Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Das Abkommen wurde zum 1. November 2017 hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen für Arzneimittel aktualisiert und ist seither auch für diesen Sektor operativ. Die EU hatte aus Ihrer Sicht bereits im Juni 2017 erklärt, dass die Food and Drug Administration (FDA) über die Mittel und Verfahren verfügt, um Inspektionen in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice) auf einem mit der EU vergleichbaren Niveau durchführen. Die FDA hat dies mittlerweile ebenfalls für alle EU-Mitgliedsstaaten erklärt.

    Aus der gemeinsamen Erklärung zum vierten Treffen auf Ministerebene des Trade and Technology Council (TTC) in Lulea, Schweden vom 31. Mai 2023 geht überdies hervor, dass die USA und die EU den Annex des  Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel um Tierarzneimittel ergänzt haben. Dies ist auch von der Food and Drug Administration bestätigt worden.

    Verhandlungen zu Konformitätsbewertungen ruhen

    Die USA und die EU verhandelten im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen in den Jahren 2019 und 2020 über ein generelles Abkommen zu Konformitätsbewertungen. Die EU brachte Ende 2019 hierzu einen Vorschlag ein.     

    Voraussetzung für den Export bestimmter Produkte ist der Nachweis, dass die Normen und Produktstandards des Ziellandes eingehalten werden. Dies stellt für viele Hersteller eine Hürde dar. Um den Handel zwischen der EU und den USA zu vereinfachen, sollen Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden. Prüfinstitute in der EU beziehungsweise den USA könnten dann die Konformität eines Produktes mit den Regeln des Exportlandes bestätigen. Dies würde es Exporteuren ermöglichen, die Zertifizierung ihrer Produkte im Herstellungsland, also innerhalb der EU, durchführen zu lassen. Die Beauftragung eines Prüfinstitutes in den USA entfiele damit.

    Der Vorschlag der EU-Kommission umfasste alle relevanten Industriesektoren, für die eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist. Nicht harmonisierte Produkte sowie besonders sensible Güter wie zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Autos wurden nicht einbezogen. Hersteller im Bereich Maschinen und Elektronik sind in Bezug auf die Bestimmungen der US-Arbeitsschutzbehörde (US Occupational Safety and Health Administration) mit besonderen Hürden konfrontiert. Diese sollten durch gesonderte Bestimmungen abgebaut werden.

    Der Vorschlag sah keine Änderung von Produktstandards vor, sondern beschränkte sich auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, die die Einhaltung von Vorschriften des jeweils Exportlandes (EU beziehungsweise USA) bestätigt.

    Seit Übernahme durch die Biden-Administration ruhten die Verhandlungen zwischen USA und EU sowohl zu einem Freihandelsabkommen als auch zu Konformitätsbewertungsverfahren. Eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zu Konformitätsbewertungsverfahren ist geplant.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Kennzeichnungsvorschriften

    Einführer ausländischer Produkte müssen diese mit dem Namen des Herstellungslandes kennzeichnen. Ferner bestehen weitere produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften.

    Jede in den USA eingeführte Ware, die im Ausland hergestellt wurde, muss gemäß den US-Zollvorschriften an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen des Herstellungslandes in englischer Sprache gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht und gut lesbar sein.

    Dies soll gewährleisten, dass der Enderwerber (ultimate purchaser) ausländischer Produkte den Ursprung beziehungsweise das Herstellungsland dieser Produkte kennt. Der Enderwerber kann gemäß den US-Vorschriften (19 CFR 134.1) ein Hersteller (wenn ein ausländisches Produkt in einem Herstellungsprozess einer substanziellen Be- oder Verarbeitung unterzogen wird), ein Einzelhändler oder ein Endverbraucher sein. Bei der Abfertigung von Waren prüft die Zollbehörde deren korrekte Kennzeichnung mit dem Herstellungsland gemäß den US-Zollbestimmungen.

    Sie akzeptiert zum Beispiel das Eingravieren, Ätzen oder Einbrennen als Methoden der unauslöschlichen Kennzeichnung.

    Falls die Bezeichnung "United States" oder "American" oder "U.S.A." oder der Name einer Stadt in den USA oder eines anderen Landes als der des Herstellungslandes auf einem Produkt oder dessen Verpackung erscheint, und diese Angaben zu irreführenden Annahmen seitens des Endverbrauchers führen könnte, so muss gemäß 19 CFR §134.46 an einer Stelle in der Nähe dieser Angaben in etwa gleicher Größe der Name des tatsächlichen Ursprungslandes mit der Bezeichnung "Made in" oder "Product of" erscheinen.

    Wurde ein Produkt aus Vormaterialien mehrerer Länder hergestellt, so ist gemäß den US-Zollbestimmungen das Land maßgeblich, in dem eine grundlegende Be- oder Verarbeitung ("substantial transformation") des Produktes stattgefunden hat. Darunter ist ein Fertigungsprozess zu verstehen, in dem aus einem Vorprodukt ein neues Produkt mit einer neuen Bezeichnung und einem neuen Einsatzzweck hervorgegangen ist.

    Verbraucherschutzbehörde verlangt detaillierte Ursprungsangabe

    Die Federal Trade Commission (FTC) ist aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ebenfalls verantwortlich für die Kennzeichnung ausländischer Waren mit dem Herstellungsland.

    Nach Auffassung der FTC darf ein Produkt nur dann eine Ursprungsbezeichnung eines Landes aufweisen, wenn es vollständig oder nahezu vollständig in dem angegebenen Land aus Vorprodukten dieses Landes hergestellt ist (unqualified claim). Trifft dies nicht zu, müssen detailliertere Angaben gemacht werden (qualified claim). Ansonsten gilt die Kennzeichnung als irreführend (misleading).

    Darüber hinaus gelten besondere Kennzeichnungspflichten für verschiedene Produkte, die von den Partnerbehörden der States Customs and Border Protection (CBP), etwa der Food and Drug Administration (FDA) oder der Environmental Protection Agency (EPA) , überwacht werden (im Falle der FDA zum Beispiel Nahrungsmittel, rezeptfreie Arzneimittel, medizinische Produkte). Es ist empfehlenswert, sich zur Klärung im Einzelfall mit diesen Behörden in Verbindung zu setzen.

    Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für Konsumgüter 

    Konsumgüter unterliegen den Vorschriften des "Fair Packaging and Labeling Act". Danach müssen sie mindestens folgende Angaben aufweisen:

    • Identität des Produktes
    • Nettogewicht der Inhaltsstoffe beziehungsweise pro Portion
    • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Einfuhrbeschränkungen für Pflanzen und pflanzliche Produkte

    Pflanzen und pflanzliche Produkte benötigen eine Einfuhrerklärung mit Angaben zum wissenschaftlichen Namen und Ursprungsland der Pflanzen oder verarbeiteten Pflanzen.

    Für US-Importeure zahlreicher Pflanzen und aus Pflanzen hergestellter Produkte (zum Beispiel Brennholz, Sperrholz, Werkzeuge zum Hauen oder Spalten von Gegenständen, Musikinstrumente wie Klaviere, Skulpturen aus Holz) gilt eine Deklarationspflicht. Das Amt für Tier- und Pflanzenschutz (Animal and Plant Health Inspection Service - APHIS) verlangt eine Einfuhrerklärung, in der unter anderem der wissenschaftliche Name und das Ursprungsland der Pflanzen oder verarbeiteten Pflanzen erscheinen müssen. Die Vorschrift ist Bestandteil des im Frühsommer 2008 revidierten "Lacey Act" zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren, Fischen und Pflanzen.

    US-Importeure benötigen unter Umständen die Hilfe ihrer ausländischen Lieferanten, um die Erklärung ausfertigen zu können. Nützliche Informationen zum Lacey Act hat das Amt für Tier- und Pflanzenschutz veröffentlicht.

    Die Deklarationspflicht wurde stufenweise eingeführt. Am 1. Dezember 2024 soll Stufe 7 (Phase 7) der Umsetzung des Lacey Act in Kraft treten. Damit wird die Deklarationspflicht dann auch für Produkte wie Möbel oder Kork, für die bisher keine Einfuhrerklärung verlangt wurde, gelten. 

    Die Einfuhrerklärung ist elektronisch abzugeben. Das Amt für Tier- und Pflanzenschutz hat alle Produkte mit HS-Positionen veröffentlicht, für die ab dem 1. Dezember 2024 eine Einfuhrerklärung erforderlich ist.

    Weitere Informationen zur stufenweisen Einführung der Deklarationspflicht hat das APHIS ebenfalls veröffentlicht.

    USA befreien EU-Staaten von Pflanzenschutzbeschränkungen

    Seit Juni 2024 gelten 21 EU-Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich gemäß den Angaben des US-Tier- und Pflanzenschutzdienstes nicht mehr als befallen von den Schädlingen Zitrusbockkäfer (CLB) und Asiatischer Laubholzkäfer (ALB). Deutschland gehört nicht zu den 21 Ländern und profitiert daher zunächst nicht von den Liberalisierung der Vorschriften. Weitere Informationen finden Sie in dieser Meldung.  

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Vorschriften für Holzverpackungen

    Holzverpackungen von Sendungen in die USA müssen zum Schutz vor Schädlingen dem internationalen IPPC-Standard ISPM 15 entsprechen.

    Die USA haben den internationalen Standard ISPM 15 (International Plant Protection Convention) für Holzverpackungen am 16. September 2005 eingeführt. Holzverpackungen müssen danach zum Schutz vor Schädlingen einer Behandlung mit Hitze (56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) oder einer Begasung mit Methylbromid (mindestens 16 Stunden) unterzogen und anschließend belüftet werden. 

    Überdies müssen die Verpackungen an einer gut sichtbaren Stelle mit einer entsprechenden Kennzeichnung gemäß dem Standard ISPM 15 versehen sein. Die Kennzeichnung muss gut lesbar und unauslöschlich angebracht sein. Weitere Informationen dazu hat die US-Zollbehörde veröffentlicht.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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