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USA Zollgesetz und Zollverfahren

Zoll und Einfuhr kompakt - USA

Zoll und Einfuhr kompakt - USA gibt Exporteuren einen Überblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben, Schutzmaßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Susanne Scholl | Bonn

  • Mitglied der WTO und internationale Wirtschaftsvereinigungen

    Der WTO-Mitgliedstaat USA hat sich verschiedenen Wirtschafts- und Handelspartnerschaften angeschlossen.

    Die USA sind seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO).

    Weiterhin gehören die USA zur Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsunion (Asian-Pacific Economic Cooperation - APEC). Weitere Mitgliedstaaten sind Australien, Brunei Darussalam, Chile, China, Hongkong, Indonesien, Japan, Kanada, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua Neuguinea, Peru, die Philippinen, Russland, Singapur, Taiwan, Thailand und Vietnam.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • United States-Mexico-Canada-Agreement (USMCA)

    Das NAFTA-Nachfolgeabkommen USMCA bringt für die USA vorteilhaftere Ursprungsregeln, Verschärfungen im Bereich des Arbeitsrechts und einen besseren Schutz des geistigen Eigentums.

    Das USMCA ist das Nachfolgeabkommen zum North American Free Trade Agreement. Das NAFTA zwischen den USA, Kanada und Mexiko besteht seit 1994 als Freihandelszone. Produkte mit Ursprung in der Zone können innerhalb der Zone zollfrei gehandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Produkte einen bestimmten Anteil an Ursprungsmaterialien, den regionalen Wertschöpfungsanteil ("regional value content"), beinhalten. Im Kfz-Sektor betrug dieser Anteil zum Beispiel häufig 62,5 Prozent. NAFTA war vor allem für jene deutschen Unternehmen von zentraler Bedeutung, die im NAFTA-Raum produzieren, zum Beispiel Kfz-Hersteller und ihre Zulieferer.

    Die Vertragspartner des Abkommens hatten sich neben der Beseitigung von Zöllen auch verpflichtet, sogenannte technische Handelshemmnisse zu beseitigen. NAFTA gab vor, dass die Vertragspartner Konformitätsbewertungsverfahren für Produktstandards soweit wie möglich kompatibel mit den Verfahren der anderen Vertragspartner gestalten sollen. Institutionen zur Konformitätsbewertung der anderen Vertragspartner sollten sie möglichst als gleichwertig mit ihren eigenen inländischen Instituten anerkennen und akkreditieren.

    Mit Regelungen zu öffentlichen Beschaffungen, Investitionen, Dienstleistungen und geistigem Eigentum ging NAFTA inhaltlich weit über den Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen hinaus und zählte damit bereits zu einer Generation modernerer Freihandelsabkommen.

    Aus Sicht der US-Regierung konnten US-Unternehmen dennoch nicht ausreichend von NAFTA profitieren. Grund waren zu wenig straffe Ursprungsregeln, insbesondere im Kfz-Sektor, und ein nicht ausreichender Schutz geistigen Eigentums. Der ehemalige Präsident Donald Trump machte sich eine Neuverhandlung daher zum Wahlkampfziel und legte dem US-Kongress am 30. September 2018 den Text des neuen "United States-Mexico-Canada Agreement" (USMCA) vor.

    Ursprungsregeln

    Das USMCA gibt im Vergleich zum NAFTA strengere Ursprungsregeln vor. Für den Kfz-Sektor einigten sich die Vertragspartner zum Beispiel auf eine Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils von 62,5 Prozent auf bis zu 75 Prozent. Auch wurde vereinbart, dass Kfz-Hersteller künftig 40 bis 45 Prozent der Wertschöpfung von Arbeitern herstellen lassen müssen, die einen Stundenlohn von mindestens 16 US Dollar erhalten. Daneben gelten auch für chemische Produkte und Stahl strengere Ursprungsregeln. 

    Der Umgang der Vertragsstaaten mit der Einführung der strengeren Kfz-Ursprungsregeln ist nach wie vor ein Kernthema. Die Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) tendiert zu einer großzügigen Handhabung bei der Einführung der Regeln. Sie gewährt gegenüber den Herstellern für einen gewissen Zeitraum einen Spielraum hinsichtlich der Durchsetzung der Ursprungsregeln. (informed compliance period). Zu der Einführung neuer Mindestlohnkriterien im Kfz-Sektor steht die CBP im engen Kontakt mit dem US-Arbeitsministerium.

    Die Zollbehörde und der ehemalige Handelsbeauftragte Robert Lighthizer hatten bereits im April 2020 mit Instruktionen und Leitlinien zur alternativen Einführung der Ursprungsregeln im Kfz-Sektor das Inkrafttreten des USMCA vorangetrieben. Lighthizer hatte Ende April 2020 ein Verfahren für Hersteller eröffnet, dass die Möglichkeit gewährt, zwei Jahre mehr Zeit und großzügigere Kriterien für die Einführung zu beantragen. Die Kfz-Industrie in den USMCA-Vertragsstaaten USA, Mexiko und Kanada hatte im Frühjahr 2020 eine Verschiebung der Umsetzung der Kfz-Ursprungsregeln des USMCA gefordert. Dies forderten auch US- Kongressabgeordnete. Eine Verschiebung sei notwendig, da die Hersteller wegen der Corona-Pandemie Störungen der Lieferketten und Umstellungen ihrer Produktion auf zur Bekämpfung der Pandemie relevante Schutzgüter hinnehmen müssen.

    Weitere Neuerungen

    Das USMCA stellt einen verbesserten Schutz des geistigen Eigentums sicher. Dies betrifft Kontrollen an den Zollgrenzen, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu verhindern und den Schutz neuer geographischer Ursprungsbezeichnungen zu gewährleisten.

    Spezifische Vereinbarungen sollen ferner die gegenseitige Anerkennung von regulatorischen Vorschriften verbessern, vor allem in den Industriesektoren Arzneimittel, Medizinprodukte und Chemie.

    Das USMCA stellt ferner eine Erhöhung der Zollfreigrenzen für Kuriersendungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den Handelspartnern. In den USA beträgt diese Grenze grundsätzlich 800 US Dollar. Kanada hat die Grenze von bislang 20 kanadischen Dollar auf bis zu 150 Dollar erhöht und in Mexiko beträgt sie nun 117 US$. Dies gilt jeweils für Warensendungen aus den übrigen USMCA-Partnerstaaten und soll vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen den Warenverkehr erleichtern.

    Geltung

    Das Abkommen ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und wird 16 Jahre gelten. Es soll nach sechs Jahren überprüft und gegebenenfalls um weitere 16 Jahre verlängert werden. Es wurde am 30. November 2018 während des G20-Gipfels in Buenos Aires von den drei Staatschefs der USA, Mexikos und Kanadas unterzeichnet. Während des Jahres 2019 hatte es Nachverhandlungen gegeben, da die USA unter anderem Verbesserungen bei arbeitsrechtlichen Standards in Mexiko forderten.

    Weitere Informationen zum Stand der Umsetzung des USMCA hat die US-Zollbehörde veröffentlicht.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Weitere bi- und multilaterale Handelsabkommen

    Die USA haben mit zahlreichen weiteren Staaten bi- und multilaterale Freihandelsabkommen geschlossen.

    Die USA haben Freihandelsabkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen:

    • Australien (AUFTA),
    • Bahrein (BHFTA),
    • Chile (CLFTA),
    • die Staaten Zentralamerikas Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und die Dominikanische Republik (CAFTA-DR),
    • Kolumbien (COTPA),
    • Israel (ILFTA),
    • Japan
    • Jordanien (JOFTA),
    • Korea (KORUS),
    • Marokko (MAFTA),
    • Oman (OMFTA),
    • Panama (PATPA),
    • Peru (PETPA),
    • Singapur (SGFTA).

    Anfang 2017 zogen sich die USA aus der Trans-Pacific Partnership (TPP) zurück. Mitgliedstaaten des nunmehr als "Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership" (CPTPP) bezeichneten Freihandelsabkommens sind seither Australien, Kanada, Japan, Malaysia, Mexiko, Peru, Vietnam, Chile, Brunei, Singapur und Neuseeland.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Einseitige Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern

    Die USA gewähren zahlreichen Ländern bzw. Länderbereichen einseitige nicht im Rahmen eines Abkommens festgelegte Zollpräferenzen.

    Dazu zählen zum Beispiel

    • die Mitgliedstaaten des Karibischen Gemeinsamen Marktes (CARICOM) beziehungsweise des karibischen Beckens im Rahmen der Caribbean Basin Initiative (CBI) aufgrund des Gesetzes über die Wiederbelebung im Bereich des Karibischen Beckens (Caribbean Basin Economic Recovery Act - CBERA). Der CBERA wurde durch den "U.S.-Caribbean Basin Trade Partnership Act"(CBTPA) und den "Trade Act of 2002" erweitert. Die Regelungen dieser Gesetze gelten für Textilprodukte und nicht textile Waren.
    • Bestimmte Staaten Sub-Sahara Afrikas aufgrund des "African Growth and Opportunity Act" (AGOA) für Textilprodukte und nicht textile Produkte.
    • Die Entwicklungsländer im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (GSP - Generalized System of Preferences) mit einseitiger Präferenzgewährung. Die Präferenzregelung liegt grundsätzlich etwa Mitte des Kalenderjahres jährlich neu dem US-amerikanischen Kongress zur Beschlusslage der Weitergewährung beziehungsweise Änderung vor. Mit dem 31. Dezember 2020 lief das System aus und wurde bislang nicht durch den Kongress verlängert. Seither gelten für Produkte mit Ursprung in von dem System betroffenen Entwicklungsländern die regulären Zölle (im US-Zolltarif  Spalte 1 "General"). Weitere Informationen dazu hat der US-Kongress veröffentlicht. Von der GSP-Regelung sind etliche Waren ausgenommen, zum Beispiel Spinnstoffe und Bekleidung, Uhren, Schuhe, Lederbekleidung sowie Stahlprodukte, auf die die USA zusätzliche Zölle (section 232) erheben.

    Die den Andenländern Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru gewährten Zollbegünstigungen für Bekleidung und andere Textilprodukte im Rahmen des "Andean Trade Promotion and Drug Eradication Act" (ATPDEA) liefen zum 31. Juli 2013 aus. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass Kolumbien und Peru mittlerweile Freihandelsabkommen mit den USA abgeschlossen haben.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Handelsbeziehungen zur Europäischen Union

    Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der EU ruhen derzeit. 

    Die Regierung unter Präsident Joe Biden hatte nach der Amtsübernahme im Januar 2021 ihre Absicht erklärt, verstärkt an einer Wiederherstellung von Handelsallianzen und -partnerschaften zu arbeiten. 

    Hierbei liegt der Schwerpunkt nach Aussage der Handelsbeauftragten Katherine Tai nicht zwangsläufig nur auf dem Abschluss von Freihandelsabkommen.

    Gemäß der Handelsagenda der Biden-Administration für das Jahr 2023 spielt die Partnerschaft mit der Europäischen Union jedoch weiter eine entscheidende Rolle.   

     Insbesondere angesichts des Ukrainekrieges will die Biden-Regierung eine starke wirtschaftliche Partnerschaft mit der EU. USA und EU hatten im Herbst 2021 begonnen, über eine Globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium zu verhandeln. Die Biden-Administration plant einen Abschluss der Verhandlungen für 2023. Ferner traf sich im Dezember 2022 erstmalig eine Arbeitsgruppe "Große Zivilflugzeuge" der USA und der EU. Sie soll eine Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmern und Unternehmen der Luft- und Raumfahrt gegen die nicht-marktwirtschaftliche Wirtschaftspolitik Chinas sicherstellen.

    Aktuelle Themen des US-EU-Handels- und Technologierates 

    Der US-EU -Handels- und Technologierat (U.S.-EU Trade and Technology Council) besteht seit Herbst 2021. Seit dem ersten Treffen des Rates September 2021 tagen dessen Vertreter regelmäßig. Die Gesprächsthemen umfassen Herausforderungen durch marktfremde Politiken, die Vermeidung unnötiger Handelshemmnisse für neue Technologien, den Schutz von Arbeitsrechten, den Kampf gegen Zwangsarbeit und den Ausbau belastbarer, nachhaltiger Lieferketten. Im Jahr 2023 will die Biden-Administration außerdem eine breite und integrative Beteiligung von kleinen und mittelständischen Unternehmen an bilateralem Handel und Investitionen fördern.

    Aus der gemeinsamen Erklärung zum vierten Treffen auf Ministerebene des TTC in Lulea, Schweden vom 31. Mai 2023 geht überdies hervor, dass die USA und die EU den Annex ihres Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel mittlerweile um Tierarzneimittel ergänzt haben. Außerdem haben USA und EU das bestehende Abkommen zwischen den USA und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsausrüstung mittlerweile aktualisiert, um es an die neuesten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen.

    Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen ruhen

    Die im Herbst 2018 während der vorherigen Regierung unter dem ehemaligen Präsidenten Donald Trump begonnenen Verhandlungen mit der EU zu einem Freihandelsabkommen  ruhen seither.

    Sie bezogen sich unter anderem auf die Themen Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen, Zoll- und Handelserleichterungen, Ursprungsregeln, Technische Handelshemmnisse, faire Marktzugangsbedingungen für Arzneimittel und medizinische Produkte, Geistiges Eigentum, Schutzmaßnahmen, Streitbeilegung, Wettbewerbspolitik, Öffentliche Aufträge, Dienstleistungen, Umwelt und Arbeit. Insbesondere beim Abbau technischer Handelshemmnisse streben die USA eine gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren durch entsprechende Übereinkommen an. Faire Zulassungsverfahren insbesondere für Arzneimittel und medizinische Produkte waren ein weiteres Verhandlungsziel

    Die Verhandlungen waren während der Trump-Administration im Jahr 2019 ins Stocken geraten, weil die EU landwirtschaftliche Produkte nicht mit einbeziehen wollte, dies aber für die USA eine essentielle Voraussetzung für den Fortgang der Verhandlungen war.

    Kleine Erfolge im Bereich der nichttarifären Hemmnisse 

    Im August 2020 einigten sich die USA und die EU ein Handelsabkommen zum Zollabbau auf einige für beide Handelspartner wichtige Produkte. Die Zollsenkungen traten im Dezember 2020 rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft.

    Erfolge konnten die Verhandlungspartner zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Gebiet der nichttarifären Handelshemmnisse erzielen. Beide Seiten hatten noch während der Trump-Administration das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen den USA und der EU in Bezug auf die Inspektion von Herstellungsstätten für Humanarzneimittel vollständig umgesetzt, sodass seither auf die Inspektionen gemäß der guten Herstellungspraxis der jeweils anderen Seite zurückgegriffen werden kann. Seitdem entfallen doppelte Inspektionskosten.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Weitere Rahmenvereinbarungen

    Die USA haben in den Jahren 2022 und 2023 neue Rahmenvereinbarungen und Wirtschaftspartnerschaften mit asiatischen und lateinamerikanischen und Ländern geschlossen.  

    Die Handelsagenda der Biden-Administration für 2023 beinhaltet nicht vorrangig den Abschluss neuer Freihandelsabkommen. Die Stärkung von Lieferketten, eine starke Mittelschicht, die Beseitigung von Ungleichheiten und die Schaffung von Anreizen für Klima- und Umweltschutzmaßnahmen sind jedoch Ziele, die die USA mit vielen Handelspartnern teilen. Daher strebt die Biden-Administration bevorzugt  den Abschluss alternativer Partnerschaftsabkommen mit gleichgesinnten Partnern an.

    Die Biden-Adminstration rief daher im Jahr 2022 und Anfang 2023 das Strategische Rahmenwerk für den Indo-Pazifik (Indo-Pacific Economic Framework für Prosperity - IPEF) und die Amerikanische Partnerschaft für wirtschaftlichen Wohlstand (Americas Partnership for Economic Prosperity - APEP) ins Leben. Beide Partnerschaften haben im Jahr 2023 oberste Priorität für die Umsetzung dieser Ziele.

    Beide Partnerschaften verkörpern eine neue Form von Handelsabkommen, von denen sich die USA schnellere Ergebnisse versprechen.  

    Darüber hinaus haben die USA mit Taiwan ein erstes Handelsabkommen im Rahmen ihrer "U.S.-Taiwan 21st Century Trade Initiative" abgeschlossen.  

    Indo-Pacific Economic Framework for Prosperity

    Das IPEF ist Teil der Bemühungen der Biden-Administration in ihrer Asien-Politik dem wachsenden Einfluss Chinas zu begegnen. Das IPEF soll auch ein Gegengewicht zur "Regional Comprehensive Economic Partnership" (RCEP) zwischen China und 14 weiteren Ländern und der "Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership" (CPTTP) zwischen Kanada, Australien, Brunei Darussalam, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, und Vietnam bilden.

    Rechtlich handelt es sich nicht um ein Freihandelsabkommen, sondern lediglich um eine Initiative der US-Regierung zur Aushandlung von Standards und Regeln in der Region. Neben den USA gehören dem IPEF Australien, Brunei Darussalam, Fidji, Indien, Indonesien, Japan, Südkorea, Malaysia, Neuseeland, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam an.

    Seit dem Start der Initiative fanden bereits mehrere Treffen von Vertretern der Partnerstaaten statt. Die Gespräche haben folgende Säulen zum Schwerpunkt:

    • Handel
    • Lieferketten
    • Saubere Energie, Dekarbonisierung und Infrastruktur sowie
    • Steuern und Korruptionsbekämpfung  

    Das IPEF enthält keine Bestimmungen über den Marktzugang oder Zollsenkungen und ist zudem flexibel gestaltet. Die IPEF-Partner sind nicht verpflichtet, sich an allen vier Säulen zu beteiligen.

    Americas Partnership for Economic Prosperity

    Vor einem ähnlichen Hintergrund gründeten die USA Im Sommer 2022 die Handelsinitiative APEP. Partnerländer sind neben den USA Barbados, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Ecuador, Mexiko, Panama, Peru und Uruguay. Die Möglichkeit des Beitritts von Brasilien ist im Moment noch offen.

    In einer gemeinsamen Erklärung anlässlich eines Treffens auf Ministerebene im Januar 2023 hielten die Partnerländer fest, dass die Initiative dazu beitragen soll, den Wohlstand in der Region zu sichern und gleichzeitig soziale Ungleichheiten zu beseitigen.  

    Langjährige Handelsbeziehungen untereinander wollen die Partner auch dazu nutzen, die Integration in der Region zu fördern und die Zusammenarbeit in den Bereichen Zoll und  Handelsvereinfachungen, Logistik, gute regulatorische Praktiken und nichttarifäre Hemmnisse zu verbessern. 

    U.S.-Taiwan 21st Century Trade  Initiative

    Die USA und Taiwan entschieden im August 2022, eine Initiative für Handel zu starten und Verhandlungen aufzunehmen, um ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken und zu vertiefen. 

    Die USA führten die Verhandlungen auf der Grundlage des Taiwan Relations Act aus dem Jahr 1979. Das Gesetz definierte die diplomatischen Beziehungen zu Taiwan neu, nachdem die USA Anfang 1979 offiziell diplomatische Beziehungen zu China aufgenommen hatten.   

    Das erste Abkommen im Rahmen der Initiative für Handel wurde am 1. Juni 2023 von Vertretern des "American Institute in Taiwan" (AIT) und des "Taipei Economic and Cultural Representative Office in the United States" (TECRO) unterzeichnet. Es umfasst folgende Kapitel:

    • Zollverwaltung und Handelsvereinfachungen,
    • gute regulatorische Praxis,
    • nationale Vorschriften zu Dienstleistungen,
    • Bekämpfung der Korruption sowie
    • kleine und mittlere Unternehmen.   

    Gemäß Art. 8.4 wird jede Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich unterrichten, wenn die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren vollständig abgeschlossen sind. Das Abkommen wird am Tag nach dem Datum der letzten Notifizierung in Kraft treten. 

    Die USA und Taiwan werden unter der Schirmherrschaft von AIT und TECRO Verhandlungen über weitere Handelsbereiche gemäß dem Verhandlungsmandat der Initiative aufnehmen. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Rechtsgrundlagen der Zollverfahren, Zollbehörde

    Unternehmen, die Waren in den USA importieren, müssen sich bei der Zollbehörde registrieren. Im Regelfall nutzen Importeure für die Einfuhrabfertigung einen Zollagenten.

    Die Zollvorschriften der USA sind in Abschnitt 19 des United States Code (U.S. Code) niedergelegt. Der größte Teil dieser Vorschriften findet sich in Abschnitt 19 der Vorschriftensammlung "Code of Federal Regulations" (19 CFR - "Customs Duties"). Die für die Vorschriften des Abschnittes 19 zuständigen Behörden sind

    Zu den für die Überwachung von Wareneinfuhren zuständigen Partnerbehörden der CBP zählen unter Anderem die Behörde für die Überwachung von Nahrungsmitteln und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration - FDA) und die Umweltbehörde (United States Environmental Protection Agency - EPA).

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Registrierung von Importeuren bei der Zollbehörde

    Jedes Unternehmen, das Waren in die USA importiert, muss über eine Identifikationsnummer verfügen.

    Gemäß 19 CFR § 24.5 hat jedes importierende Unternehmen, jede Behörde oder andere Organisation anlässlich einer ersten formellen Wareneinfuhr (formal entry) mit Zollvordruck 5106 der Zollbehörde eine Identifikationsnummer mitzuteilen oder eine solche zu beantragen. Verfügt das Unternehmen oder die Behörde bereits über eine sogenannte "Internal Revenue Service employer identification number", muss diese in dem Vordruck angegeben werden. Alternativ kann auch die Sozialversicherungsnummer (Social Security Number) angegeben werden.

    Dies gilt für Unternehmen, die in den USA ansässig sind bzw. dort eine Steuerpräsenz haben (resident importer). Verfügt ein Unternehmen über keine der beiden Nummern, so handelt es sich im Allgemeinen um ein nicht ansässiges Unternehmen (non-resident importer). Dies ist dann entsprechend im Vordruck zu vermerken. Die Zollbehörde teilt diesem Unternehmen eine Identifikationsnummer (Importer Identification Number) zu, die dann für alle zukünftigen Einfuhrvorgänge zu verwenden ist.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zollagenten

    Viele US-Importeure beauftragen mit der Abwicklung der Zollabfertigung einen Zollagenten. Zollagenten arbeiten mit einer Vollmacht des Importeurs.

    Mitarbeiter der US-Zollbehörde raten US-Importeuren dazu, bei Wareneinfuhren mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US$ (formal entries) einen Zollagenten mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten zu beauftragen. Die Vorgänge der Warenabfertigung und der Zahlung der Einfuhrabgaben können dann aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der CBP und den Zollagenten zügiger abgeschlossen werden.

    Überdies übernimmt ein Zollagent, sofern er im Auftrag des Importeurs gegenüber der Zollbehörde als "importer of record" (Hauptimporteur) auftritt, alle Formalitäten im Zusammenhang mit der bei der Einfuhr von Waren zu leistenden Bürgschaft (customs bond/continous bond).

    Zollagenten arbeiten mit einer durch den Importeur ausgestellten Vollmacht (power of attorney). Trotzdem bleiben die Unternehmen gegenüber der Zollbehörde immer selbst für die korrekte Einreihung der Waren, die Festlegung des Warenwertes und die Abwicklung des Wareneingangs in das US-Zollgebiet verantwortlich.

    Bei der Auswahl des Agenten sollte sorgfältig vorgegangen werden, insbesondere wenn Einfuhrwaren den Vorschriften weiterer Bundesbehörden wie FDA oder EPA unterliegen.

    Kontaktdaten zertifizierter Zollagenten hat die Zollbehörde veröffentlicht.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zollpartnerschaftsprogramme und Voranmeldepflichten

    Das Zollpartnerschaftsprogramm C-TPAT und verschiedene Voranmeldepflichten für Warensendungen sollen helfen, die Sicherheit an den Zollgrenzen zu erhöhen.

    Zollpartnerschaftsabkommen C-TPAT

    Das Zollpartnerschaftsprogramm "Customs-Trade Partnership against Terrorism" (C-TPAT) hat das Ziel, Mindestsicherheitsstandards beim Warenimport in die USA zu etablieren. Das Programm wurde unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 ins Leben gerufen. Unternehmen, die sich dem Partnerschaftsabkommen anschließen, verpflichten sich auf freiwilliger Basis zur Gewährleistung von Sicherheitsstandards in der Versorgungskette bis zum Endabnehmer in den USA.

    Das Programm hat mittlerweile mehr als 11.400 Teilnehmer.

    Das Programm ist bislang nur für den Warenimport konzipiert. Das europäische Pendant des "Authorized Economic Operator" (AEO) sieht eine Absicherung der gesamten Lieferkette vom Hersteller im EU-Ausfuhrland bis zum ausländischen Importeur vor.

    Seit dem 31. Januar 2013 ist eine gegenseitige Anerkennung der beiden Programme C-TPAT und AEO wirksam.

    Die gegenseitige Anerkennung gilt nur für europäische Unternehmen, die den AEO-Status mit Sicherheitskomponente (AEOS - Security oder AEOF - Full) vorweisen können und umgekehrt für US-Unternehmen der C-TPAT Ebenen zwei und drei.

    Voranmeldung von Waren (24-Hour Rule), CSI und 100 Prozent Scanning

    Jede Seefrachtsendung in die USA muss 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen vorangemeldet werden. Hierzu ist das Lademanifest elektronisch an die Zollbehörde CBP weiterzugeben (24-Hour Advance Vessel Manifest Rule). Verantwortlich die für die rechtzeitige und korrekte Übermittlung sind die Reedereien.

    Im Rahmen der Container-Sicherheitsinitiative CSI werden auf der Basis dieser Daten Sicherheitsprofile erstellt und Container untersucht. Eine Prüfung aller Container, die in die USA importiert werden sollen (100 Prozent Scanning) wurde vom Ministerium für Heimatschutz (Department of Homeland Security) mehrmals verschoben.

    Voranmeldung von Warenimporten (Importer Security Filing - "10 + 2")

    US-amerikanische Importeure und Spediteure müssen unabhängig von den Vorgaben der 24-Hour Rule vor der Verladung von Containern für die USA zehn beziehungsweise zwei Datenelemente elektronisch an die Zollbehörde übermitteln (das "Importer Security Filing" - ISF).

    Diese Maßnahme dient dem Schutz vor der Einfuhr terroristischer Waffen und betrifft ausschließlich Seefrachten. Die zehn von den Importeuren zu übermittelnden Datenelemente sind:

    • die Identifikationsnummer des Hauptimporteurs ("Importer of Record"),
    • die Identifikationsnummer des Warenempfängers in den USA (Konsignatar - consignee),
    • der Verkäufer der Waren (seller),
    • der Käufer (buyer),
    • der Hersteller oder Lieferant (manufacturer or supplier),
    • die Firma, die die Waren in den USA entgegennimmt (ship to party),
    • das Ursprungsland (country of origin),
    • die sechsstellige HS-Codenummer oder die zehnstellige Unterposition des US-Zolltarifs - (commodity HTSUS number),
    • der Ladeort der Container (container stuffing location),
    • der Verfrachter (consolidator).

    Acht Datenelemente müssen 24 Stunden vor der Verladung von Containern für die USA bei der Zollbehörde eingehen.

    Der Ladeort der Container und der Verfrachter müssen spätestens 24 Stunden vor Ankunft der Waren in den USA weitergegeben werden.

    Verantwortlich für die korrekte und rechtzeitige Übermittlung der Daten ist der Importeur. Als Importeur gilt grundsätzlich die Partei, die die Wareneinfuhr in die USA veranlasst hat, zum Beispiel der Eigentümer, Käufer, Empfänger oder ein Vertreter (Zollagent).

    Bei Lieferbedingung DDP (Geliefert verzollt gemäß Incoterms 2020®) können auch deutsche Exporteure für die Datenübermittlung verantwortlich im Sinne von haftbar sein und müssen dann sämtliche Kosten hierfür übernehmen, da diese Lieferbedingung die Importfreimachung impliziert.

    Überdies müssen auch Seespediteure der Zollbehörde zusätzliche Daten übermitteln, die über die Angaben der 24-Hour Rule hinaus gehen. Dazu zählen Beladungspläne für Schiffe und Informationen über die verladenen Container und deren jeweiligen Transportstatus. Übermittlungszeitpunkt ist spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffes im US-Hafen.

    Die 24-Hour Rule besteht neben dem ISF weiter.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    In den USA kann nur der "Importer of Record" (IOR) Waren zu einem Zollverfahren anmelden. Die Warenanmeldung ist ein zweistufiger Prozess.

    Die Funktion des IOR kann der Eigentümer der Waren, der Käufer, ein lizenzierter Zollagent oder eine ausländische Handelsgesellschaft ohne Niederlassung in den USA übernehmen.

    Ausländische Unternehmen müssen hierzu den Status eines "non-resident importer" bei der Zollbehörde beantragen und dort mit einer "non-resident ID number" registriert sein. Die rechtliche Vertretung des ausländischen Unternehmens übernimmt ein Zollagent.

    Innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft müssen die Eingangsdokumente bei der durch den Zollbezirksdirektor bestimmten Zollstelle eingereicht werden (19 CFR §141.5). Die Zollbehörde verlangt immer eine Sicherheit (Zollkaution - single entry bond, continuous bond) für die Einfuhrabgaben. Die Freigabe der Waren mit Vordruck 3461 kann auch bereits fünf Tage vor Ankunft der Sendung vorgenommen werden.

    Die Zollanmeldung ist ein elektronischer Prozess. Die CBP,  Importeure, Zollagenten, Spediteure und andere Bundesbehörden nutzen für die Anmeldung von Waren zu allen gängigen Zollverfahren das "Automated Commercial Environment" (ACE), ein modernes Datenbearbeitungssystem für die Bearbeitung von Einfuhranmeldungen und die damit verknüpften post-entry Prozesse. Das ACE ersetzt den Vorgänger "Automated Commercial System" (ACS) mittlerweile vollständig.

    Das seit über 20 Jahren bestehende "Automated Broker Interface" (ABI) für die obligatorische Übermittlung elektronischer Einfuhranmeldungen wird dagegen noch genutzt.

    Verzollung als zweistufiger Prozess

    Das ACE ist für alle Einfuhrvorgänge obligatorisch zu nutzen. Im Allgemeinen erhält der Importeur häufig keine direkten Zugang zum ACE, sondern nur der Zollagent. Die Verzollung erfolgt im Regelfall zweistufig:

    • Zunächst sind innerhalb von 15 Tagen nach Wareneingang die Eingangsdokumente einzureichen (Eingangsdeklaration - Vordruck 3461 beziehungsweise elektronische Variante, Berechtigungsnachweis zur Vornahme der Zollanmeldung das heißt Konnossement/Luftfachtbrief oder andere Beförderungsunterlagen, Handelsrechnung, Packliste, besondere Bescheinigungen). Die elektronische Rückmeldung genehmigt entweder eine allgemeine Überlassung der Waren (General Release, in etwa 90 Prozent aller Fälle), oder bei Verstößen und Verfahrensfehlern wird eine physische Untersuchung der Waren mit Prüfung der Dokumente angeordnet (Examination required, in etwa 10 Prozent der Fälle, dazu werden die Waren einem "Center of Excellence and Expertise" zugeführt).
    • Anschließend muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abgabe der Eingangsdokumente und Freigabe der Waren die Zollanmeldung zum freien Verkehr (entry summary for consumption - Vordruck 7501 beziehungsweise elektronische Variante) mit den Anmeldungsunterlagen abgegeben und die geschätzten Einfuhrabgaben gezahlt werden. Zollanmeldungsunterlagen sind die Eingangsdokumente, die dem Importeur oder seinem Zollagenten zurückgereicht wurden, die Entry Summary und weitere Dokumente für die Festsetzung der Einfuhrabgaben und für statistische Zwecke. In der Entry Summary macht der Importeur Angaben zum Zollwert, der Einreihung der Waren und eine Kalkulation der Einfuhrabgaben.

    Die Abrechnung und genaue Ermittlung der Einfuhrabgaben erfolgt im Nachhinein (post entry process). Dies dauert im Regelfall bis zu einem Jahr. Nur in dieser Zeit sind Korrekturen möglich. Jede Anmeldung wird von der CBP als vorläufig betrachtet.

    Die Zollbehörde verlangt Rechnungen für jede einzelne Warenlieferung, d.h. die Rechnungsinhalte haben die Warenlieferung der jeweiligen Versendungsart von einem Absender an einen Empfänger zu erfassen.

    Rechnungsinhalte sind in 19 CFR § 141.86 genauestens festgelegt (zum Beispiel Bestimmungsort, Name und Anschrift des Käufers, Verkäufers und Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, Mengenangaben, Warenbeschreibung, Kaufpreis, Ursprungsland).

    Zusätzliche Angaben für bestimmte Warengruppen sind geregelt in 19 CFR § 141.89.

    Proformarechnungen werden in Einzelfällen anerkannt (zum Beispiel bei kostenlosen Mustern und vorübergehend eingeführten Waren).

    De Minimis-Regel für Sendungen mit Wert unter 800 US$

    Grundsätzlich können Importeure Waren mit einem Wert unter 800 US$ in einem vereinfachten Verfahren zoll- und steuerfrei einführen (Abschnitt 321 des "Tariff Act of 1930"). Dies gilt für eine Einzelsendung pro Tag. Alkoholische Getränke, Tabakprodukte, Parfum und Waren, die Beschränkungen zum Beispiel durch die Food and Drug Administration oder Quotenregelungen unterliegen, sind ausgenommen.  

    Die De-Minimis-Regelung wurde in der Vergangenheit häufig missbraucht, zum Beispiel bei Warensendungen chinesischen Ursprungs, um zusätzlichen Zölle zu umgehen.

    Daher bietet die CBP nun ein neues freiwilliges Anmeldeverfahren an. Dies gilt auch für Sendungen, die Vorgaben der FDA unterliegen (Type 86). Bisher gab es für De-Minimis Sendungen eine Befreiung von der formellen Anmeldepflicht. (release from manifest process). Das neue freiwillige Anmeldeverfahren soll nun für mehr Transparenz sorgen. Künftig will die CBP jede De- Minimis-Sendungen prüfen, um Missbrauch zu verhindern.        

    Centers of Excellence and Expertise

    Seit dem Jahr 2012 unterstützen zehn sogenannte "Centers of Excellence and Expertise" an strategischen Standorten im ganzen Land die Vorsteher der CBP-Zollstellen.  Sie sollen das CBP-Fachwissen auf branchenspezifische Fragen konzentrieren und eine maßgeschneiderte Unterstützung für Importeure gewährleisten.

    Das Konzept entstand, weil  die Hafen-zu-Hafen-Handelsabwicklung der CBP zu einer ungleichen Behandlung ähnlicher an verschiedenen Eingangshäfen eingeführter Waren führen konnte. So entstanden Handelsunterbrechungen, erhöhte Kosten und Informationsverluste für CBP und Importeure.

    Die CBP hat die CEE für eine einheitliche Behandlung aller Branchen an den Eingangshäfen eingerichtet. Dies soll den Handel erleichtern, Kosten senken und die Einhaltung geltender Einfuhrvorschriften verbessern. Jeder Importeuer ist einem CEE zugeordnet. 

    Entscheidungen eines CEE können Entscheidungen einer CBP-Zollstelle außer Kraft setzen.    

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Besondere Zollverfahren

    Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.

    Zollgutversand

    Es ist nicht zwingend erforderlich, Waren sofort am Ort der Einfuhr in den USA zum freien Verkehr oder anderen Zollverfahren abzufertigen. Im Rahmen eines Zollgutversandes können diese auch an andere Zollstellen (Ports of Entry) des Landes überwiesen und erst dort zolltechnisch behandelt, zum Beispiel in den freien Verkehr überführt werden (transportation in bond - 19 CFR § 18.1). Möglich ist auch der Zollgutversand für den gebundenen Verkehr von einem Zolllager zu einem anderen Zolllager.

    Im Zollgutversand beförderte Waren werden grundsätzlich nämlichkeitsgesichert, so dass während des Versands kein eigenmächtiger Zugriff auf die Ware möglich ist. Für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens ist eine Sicherheitsleistung (bond) erforderlich.

    Zollgutlagerung (Bonded Warehouses)

    Waren können zunächst unverzollt in Zollgutlagern verbleiben.

    Es bestehen zehn verschiedene Lagerarten. Die am häufigsten genutzten Zolllager sind die öffentlichen Zolllager (public bonded warehouses - class 3 warehouses), die privaten Zolllager (Importer´s private bonded warehouses - class 2 warehouses), Verarbeitungslager (manufacturing warehouses - class 6 warehouses) und Duty-Free-Läden (duty-free stores - class 9 warehouses). Weitere Arten von Lagern sind im Code of Federal Regulations in Abschnitt 19, § 19.1 aufgeführt.

    Die Dauer der Lagerung ist auf fünf Jahre befristet.

    Vor der Einlagerung ist eine Sicherheit nach Maßgabe der Zollbehörde (bond) zu hinterlegen.

    Die Waren können nach Entrichtung der Einfuhrabgaben und Zolllagergebühren in den freien Verkehr entnommen oder ohne Abgabenentrichtung zur Ausfuhr oder zur Beförderung unter Zollaufsicht (Zollgutversand) in ein anderes Zolllager abgefertigt werden.

    Private und öffentliche Zolllager (private bonded warehouses / public bonded warehouses) sind ausschließlich zur Lagerung von Waren bestimmt.

    Minimalbehandlungen (manipulation) von Zolllagergut sind unter bestimmten Umständen gestattet. Darunter sind zum Beispiel das Säubern oder Neuverpacken von Waren zu verstehen, nicht jedoch die Be- oder Verarbeitung. Hierfür ist eine Sonderlagerart, das Lager zur Reinigung, zum Sortieren oder Neuverpacken von Waren, nicht jedoch zu einer Herstellungshandlung anderer Waren vorgesehen (class 8 warehouses - "Primitivveredelung").

    Weitere besondere Arten von Zolllagern gibt es auf Kaianlagen (für Schwergüter), in Getreidesilos oder in Metallhütten (class 4, 5, 7 warehouses).

    Verarbeitungslager

    Auf Antrag kann die US-Zollbehörde genehmigen, dass Be- und Verarbeitungen bzw. Veredelungen zollfrei in zollamtlich überwachten Verarbeitungslagern (class 6 warehouses) vorgenommen werden, wenn die bearbeiteten Produkte anschließend wieder ausgeführt werden.

    Dabei entstandene Nebenerzeugnisse und Abfälle können nach der Zollentrichtung in den freien Verkehr überführt werden. Maßgebend sind dann die Zollsätze, die bei unmittelbarer Einfuhr dieser Erzeugnisse erhoben worden wären.

    Vorübergehende Einfuhr (Temporary Importation under Bond - TIB)

    Die vorübergehende Verwendung (Einfuhr) von Waren ist in Kapitel 98, Section XXII Subchapter XIII des US-Zolltarifs (HTSUS) geregelt (articles admitted temporarily free of duty under bond - 9813). Das Verfahren ist nur zulässig, wenn beabsichtigt ist, die Waren wieder auszuführen.

    Vorübergehend zollfrei eingeführte Waren müssen innerhalb von drei Jahren wieder ausgeführt werden. Für dieses Zollverfahren werden Sicherheiten verlangt, die jedoch bei der Ausfuhr zurückerstattet werden. Verstöße gegen Zollvorschriften führen zu Zollstrafen, wenn die Zollbehörde zum Beispiel innerhalb der Frist Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Waren hat.

    Das Verfahren kommt unter Anderem für folgende Waren in Betracht:

    • Nicht abgabenfrei anerkannte Warenmuster,
    • Geräte, Apparate und Werkzeuge, die zu Montagezwecken oder als Berufsgegenstände benötigt werden,
    • Ausstellungsgegenstände
    • Waren zu Reparaturzwecken.

    Carnet ATA

    Das Carnet wird in den USA unter anderem für die vorübergehende Einfuhr von Warenmustern, Werbematerial und Berufsausrüstung akzeptiert. Es ist in englischer Sprache zu erstellen.

    Carnet ATA stellen in Deutschland die für den Ausführer zuständigen Handelskammern beziehungsweise Industrie- und Handelskammern gebührenpflichtig aus.

    Verbrauchsgüter wie Wegwerfartikel, Lebensmittel oder Agrarprodukte können nicht im Rahmen des Carnet ATA abgefertigt werden.

    Veredelungen oder Ausbesserungen sind in diesem Verfahren ebenfalls nicht zugelassen. Auch ist es grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der Gültigkeitsfrist die im Carnet ATA aufgeführten Waren in den USA zu belassen und dort zu verkaufen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Die US-Zollbehörde hält sich streng daran, dass das Carnet ATA nur dann zu verwenden ist, wenn die Waren nur vorübergehend eingeführt und nach dem Verwendungszweck wieder rückgeführt werden sollen. Zuwiderhandlungen unterliegen hohen Strafen, die immer vom Bürgschaftsgeber eingefordert werden.

    Die Zollbehörde hat eine Sammlung mit FAQ zum Thema veröffentlicht. 

    Vorübergehende Verwendung und Zollfreiheit bei Mustern

    Andere Warenmuster, die ebenfalls zur Verwendung bei Warenbestellungen bestimmt sein müssen, können für drei Jahre gegen Sicherheitsleistung vorübergehend zollfrei eingeführt werden. Sicherheiten werden aufgrund der Wiederausfuhr zurückerstattet. Unabhängig von dieser nationalen Regelung ist es ratsam, das Carnet ATA-Verfahren zu nutzen.

    Zollfreiheit für Warenmuster wird nur dann gewährt, wenn die Musterwaren so bezeichnet, eingerissen oder durchlocht sind, dass sie nicht verkauft oder anders als ein Muster verwendet werden können. Außerdem sind die Muster ausschließlich zur Aufnahme von Bestellungen ausländischer Erzeugnisse zu verwenden.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Drawbackverfahren

    Im Drawback-Verfahren erstattet die Zollbehörde anlässlich der Wiederausfuhr von Waren vorher gezahlte Einfuhrabgaben. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2020 modernisiert.

    Das Verfahren ermöglicht unter anderem eine Erstattung bei der Wiederausfuhr von Waren

    • die in den USA hergestellt/veredelt wurden ("Direct Identification Manufacturing Drawback"/"Substitution Drawback"),
    • die nicht benötigt wurden ("Direct Identification Unused Merchandise“/"Substitution Unused Merchandise Drawback") und
    • die in defektem Zustand eingeführt wurden ("Rejected Merchandise Drawback").

    Im Drawbackverfahren können die Einfuhrzölle und im Verfahren des "Unused Mercandise Drawback" zusätzlich die Zollabfertigungsgebühr und die Hafeninstandhaltungsgebühr (Harbor Maintenance Fee) erstattet werden.

    Antidumpingzölle sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

    Die Höhe der Erstattung beträgt im Regelfall 99 Prozent der gezahlten Einfuhrzölle und Gebühren.

    Gemäß den US-Zollbestimmungen (19 CFR § 190.28) ist der Exporteur der Einfuhrwaren oder gleichartiger Ersatzware (substitution) dazu berechtigt, eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Drawbackverfahren zu beantragen. Alternativ kann er diese Berechtigung in schriftlicher Form auf den Hersteller oder den Importeur der Waren oder eine weitere Partei übertragen.

    Detaillierte Informationen zum modernisierten Drawbackverfahren hat die Zollbehörde veröffentlicht.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Freizonen

    Foreign-Trade Zones (FTZ) sind vom Zollgebiet ausgeschlossene, gesetzlich abgesicherte Gebiete zur Förderung des Außenhandels.

    FTZ befinden sich im Regelfall in der Nähe von Zolleinfuhrorten ("Ports"). Die Zonen können aufgrund besonders günstiger Zollbestimmungen wirtschaftliche Vorteile und attraktive Möglichkeiten der Markterschließung bieten.

    Ausländische Waren können ohne formelle Zollabfertigung und ohne die Zahlung von Einfuhrzöllen oder Verbrauchsteuern in eine FTZ verbracht, dort gelagert, ausgestellt, neu verpackt oder be- und verarbeitet und gegebenenfalls wiederausgeführt werden.

    Ausländischen Unternehmen bietet sich die Möglichkeit, im Falle eines Auftrags Waren aus der Freizone just-in-time an US-Kunden liefern. Die großzügigere zolltechnische Behandlung von Waren und Produktionsvorgängen in Foreign-Trade Zones führt zu niedrigeren Produktionskosten und macht ausländische Unternehmen gegenüber US-Herstellern wettbewerbsfähiger.

    Unternehmen beziehungsweise Zollagenten können zum Beispiel das "Weekly Entry Filing" nutzen - Warensendungen und Einfuhrpapiere werden dann einmal pro Woche "gebündelt" bearbeitet. Hieraus ergeben sich Zeit- und Kostenersparnisse, beispielsweise bei den Zollabfertigungsgebühren.

    Der Leiter des Zollamtsbezirks (Port Director) legt auf Antrag bei Eingang einer Ware in eine Freizone für diese zunächst einen bestimmten Status fest (privileged foreign status, non-privileged foreign status, domestic status, zone-restricted status).

    Gemäß diesem Status wird der im Falle einer späteren Einfuhr der Ware in das US-Zollgebiet zu zahlende Einfuhrzoll bestimmt. Soll ein unverarbeitetes Produkt in einer Freizone verarbeitet werden, so besteht beispielsweise die Möglichkeit, den "privileged foreign status" zu wählen. Einfuhrzoll und Steuern werden dann zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Verbringung in die Freizone festgelegt. Weitere Informationen über Freizonen, auch zu Beschränkungen für bestimmte Produkte, hat die CBP veröffentlicht.

    Zu den Nutzern der US-FTZ zählen Ölraffinerien, Automobilhersteller, Elektronikkonzerne, Unternehmen der Pharmabranche und Unternehmen der Textilbranche.

    In den USA gibt es etwa 300 FTZ in zahlreichen Bundesstaaten. Die Höhe der Gebühren für die Lagerung und das Handling von Waren in einer FTZ wird mit dem Betreiber der FTZ vereinbart. Die Zonen finden Sie in dieser Liste.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Warenbegleitpapiere

    Für die Zollabfertigung werden verschiedene Dokumente benötigt.

    Folgende Warenbegleitdokumente muss der Importeur beziehungsweise sein Zollagent für die Anmeldung von Waren vorlegen: 

    • Eingangsdeklaration - Zollvordruck 3461 beziehungsweise elektronische Variante,
    • Zollantrag (entry declaration auf "Entry Summary" - Zollvordruck 7501) beziehungsweise elektronische Variante,
    • je nach Abfertigungsart mit entsprechendem Transportnachweis (zum Beispiel Luftfrachtbrief, Konnossement) sowie
    • Bürgschaftsdokument (customs bond),
    • Handelsrechnung oder Proformarechnung in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben,
    • Packliste,
    • gegebenenfalls weitere Dokumente, die für die Warenabfertigung benötigt werden (Ursprungszeugnis, Einfuhrlizenzen, Gesundheitszeugnisse und so weiter).

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zölle, Zusatzzölle, Antidumpingzölle

    In den USA gelten Regelzölle, Antidumpingzölle und Zusatzzölle zum Schutz der nationalen Sicherheit und vor unlauteren Handelspraktiken. 

    Grundlage für die Berechnung des im Rahmen einer Einfuhr zu entrichtenden Zolls ist der Zolltarif.

    Der Zolltarif (Harmonized Tarif Schedule of the United States - HTSUS) ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut (97 Zolltarifkapitel).

    Die Zollsätze für Waren mit Ursprung in WTO-Ländern (zum Beispiel EU-Länder) sind aus der Spalte 1 "General" ersichtlich, aus der Spalte 1 "Special" gehen begünstigte Zollsätze hervor (zum Beispiel für Waren mit Ursprung in der NAFTA beziehungsweise dem Nachfolger United States-Mexico-Canada-Agreement - USMCA oder Entwicklungsländern).

    In Spalte 2 sind Zölle aufgeführt, die für Waren mit Ursprung in Kuba, Nordkorea, Russland und Belarus gelten.

    Das Zollniveau ist niedrig. Zollfreiheit ist für einige Produkte des landwirtschaftlichen Bereiches (Kapitel 1 - 24) und im gewerblichen Bereich zum Beispiel für Produkte aus dem Bereich der Maschinen und Apparate sowie der elektrotechnischen Waren (Kapitel 84 und 85) vorgesehen.

    Außer den international vereinbarten 97 Zolltarifkapiteln (Kapitel 1 bis 97, Kap. 77 offen) weist der Zolltarif zusätzlich die Kapitel 98 und 99 auf.

    Kapitel 98 beinhaltet Regelungen für Waren, die einer Sonderbehandlung unterliegen (zum Beispiel wiedereingeführte oder vorübergehend eingeführte Waren, Zollbefreiungen, Reisegerät, Umzugsgut, Muster, nicht kommerzielle Einfuhren mit geringem Wert). In Kapitel 99 sind Waren erfasst, für die eine zeitlich befristete Zollregelung gilt (Kontingentwaren, ausgleichszoll- oder schutzzollpflichtige Waren - zum Beispiel Zusatzzollregelungen für Produkte mit Ursprung in China).

    Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren, in den USA entspricht dieser dem FOB-Wert ("Free On Board"). Hinzu kommen gemäß 19 CFR § 152.103 (b) zum Beispiel Ingenieurskosten, Werkzeugkosten oder Kosten für Zusatzkomponenten ("assists"), sofern sie nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis inbegriffen sind.

    US-Importeure können in einigen Fällen bei mehrstufigen grenzüberschreitenden Verkäufen in die USA als Zollwert den Preis zugrunde legen, der für einen ersten oder anderen früheren Verkauf vor Einfuhr der Waren gezahlt wurde (First Sale Rule). Die Zollbehörde prüft dann eingehend, ob alle Voraussetzungen für die Nutzung der Regel erfüllt sind. Sie hat Informationen zur First Sale Rule veröffentlicht.

    In der EU ist die First Sale Rule seit dem 1. Januar 2018 abgeschafft.

    Zusatzzölle Stahl, Aluminium, Produkte aus China

    Seit Juni 2018 erheben die USA neben den Regelzöllen zusätzliche Zölle von zehn und 25 Prozent auf Produkte aus Aluminium und Stahl aus allen Ländern. Grund war eine Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit wegen übermäßiger Importe von Stahl- und Aluminiumprodukten. Gesetzliche Grundlage ist Abschnitt 232 des Trade Expansion Act of 1962.

    USA und EU hatten Ende Oktober 2021 eine Einigung zu den Zusatzzöllen erzielt. Diese ermöglicht seit dem 1. Januar 2022 die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumprodukten aus der EU in den USA innerhalb von Zollkontingenten.

    Zur Stärkung ihrer Wirtschaftspartnerschaft hatten USA und EU im Herbst 2021 begonnen, eine Globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium zu verhandeln. Die Verhandlungen sollen 2023 abgeschlossen werden. 

    Seit 2018 gelten zusätzliche Zölle (Schutzzölle), derzeit von 7,5 Prozent, 25 Prozent und 30 Prozent auf Produkte mit Ursprung in China wegen unfairer Handelspraktiken Chinas. Gesetzliche Grundlage ist Abschnitt 301 des Trade Act of 1974. Seit Einführung der Zölle hat die Regierung zahlreiche Ausnahmen gewährt.

    Die Zölle sind aus dem US-Zolltarif HTSUS in Kapitel 99, Unterkapitel III ersichtlich. Die betroffenen Produkte sind in Hinweis 20 aufgeführt.

    Die US-Handelsbeauftragte hat eine Übersicht über Schutzzölle und Ausnahmen veröffentlicht.

    Zusatzzölle im WTO-Streit Boeing-Airbus

    Im WTO-Streit um unerlaubte Subventionen an die Flugzeughersteller Boeing und Airbus hatten die USA seit Oktober 2019 Zusatzzölle von 15 und 25 Prozent im Wert von 7,5 Milliarden US Dollar mit Ursprung in der EU erhoben. Im Gegenzug hatte die Europäische Union seit November 2020 auf die Einfuhr von zahlreichen Waren aus den USA ebenfalls von der WTO genehmigte Zusatzzölle erhoben.

    Während eines Gipfeltreffens in Brüssel am 15. Juni 2021 einigten sich die Parteien auf eine "Waffenruhe": Beide Seiten verzichten für fünf Jahre auf die Erhebung der Zölle und finden in diesem Zeitraum eine dauerhafte Lösung. Die Parteien einigten sich auf ein Übereinkommen für den Luftfahrtsektor zur Vermeidung von Eskalationen solcher Konflikte und für die gegenseitige Unterstützung gegenüber dem Wettbewerb Chinas. 

    Im Dezember 2022 traf sich erstmalig eine Arbeitsgruppe "Große Zivilflugzeuge" der USA und der EU. Sie soll eine Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmern und Unternehmen der Luft- und Raumfahrt gegen die nicht-marktwirtschaftliche Politik Chinas sicherstellen.

    Zusatzzölle wegen Digitalsteuern

    Im Juni 2020 stellte der damalige Handelsbeauftragte Robert Lighthizer fest, dass von Österreich, Indien, Italien, Spanien, der Türkei, dem Vereinigten Königreich erhobene oder geplante Digitalsteuern nicht mit internationalem Steuerrecht vereinbar sind, US-Digitalunternehmen diskriminieren und daher unter Abschnitt 301 des "Trade Act of 1974" fallen.

    Nach dem Regierungswechsel kündigte die neue US-Handelsbeauftragte Katherine Tai im Frühjahr 2021 die Möglichkeit zusätzlicher Zölle von 25 Prozent auf Produkte aus den betroffenen Ländern an. Nach Abschluss der section 301-Untersuchung im Juni 2021 blieben diese jedoch für 180 Tage ausgesetzt. Im November 2021 beendete Tai das Verfahren.

    Antidumpingzölle

    Die Zollbehörde hat eine Übersicht über laufende Antidumpingverfahren und betroffene Produkte veröffentlicht.

    Häufig gestellte Fragen zum Thema sind ebenfalls veröffentlicht. 

    Weitere Details zu Antidumpingverfahren finden Sie auf unserer Internetseite.


    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Ausnahmen Zusatzzölle, Zölle auf Produkte aus Russland, Belarus

    Die USA haben Stahlprodukten aus der Ukraine und Produkten aus China Ausnahmen von den Zusatzzöllen eingeräumt. Für Produkte aus Russland haben die USA die Zölle erhöht.

    Präsident Joe Biden hat die seit März 2018 erhobenen zusätzlichen Zölle von 25 Prozent auf Stahlprodukte aus der Ukraine für ein weiteres Jahr bis zum 1. Juni 2024 ausgesetzt.

    Dies geht aus einer Proklamation vom 31. Mai 2023 hervor.

    Die Zollaussetzung gilt seit dem 1. Juni 2022. Die davon betroffenen Produkte sind in Anmerkung 16 (b) zum Kapitel 99 des US-Zolltarifs (Seite 176) aufgeführt.  

    Die Entscheidung fiel nach umfassenden Diskussionen zwischen den USA und der Ukraine um deren Sicherheit. Teil dieser Diskussionen waren tiefgreifende Störungen der ukrainischen Stahlproduktion durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine.  

    Zahlreiche Produkte aus China von den Zusatzzöllen befreit   

    Das Büro der US-Handelsbeauftragten Katherine Tai hat ausgelaufene Ausnahmen von den zusätzlichen Zöllen für 352 Produkte mit Ursprung in China mehrmals verlängert.

    Dies geht aus einer Mitteilung im Gesetzblatt vom 21. Dezember 2022 hervor.   

    Die Ausnahmen waren bereits im Verlauf der Jahre 2020 und 2021 ausgelaufen und gelten nun vorerst bis zum 30. September 2023.

    Im Oktober 2021 hatte die Handelsbeauftragte zunächst öffentliche Stellungnahmen zur Wiedereinführung von Ausnahmeregelungen für 534 Produkte mit Ursprung in China erbeten. Nach Auswertung der Stellungnahmen und Rücksprache mit verschiedenen beratenden Ausschüssen und US-Behörden entschied sie, die Ausnahmen von den zusätzlichen Zöllen für lediglich 352 dieser Produkte wiedereinzuführen.

    Aussetzung der Zusatzzölle wegen Covid-19

    Außerdem hat die US-Handelsbeauftragte Ausnahmen von den Zusatzzöllen auf 77 für den Kampf gegen Covid-19 benötigte chinesische Produkte erneut verlängert

    Die Ausnahmen wären am 15. Mai 2023 ausgelaufen und sind daher bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Eine entsprechende Meldung erschien im US-Gesetzblatt vom 17. Mai 2023.  

    Zollerhöhungen für Produkte aus Russland und Belarus

    Wegen des Ukraine-Krieges erhöhten die USA im April 2022 für alle Produkte mit Ursprung in Russland und Belarus die Einfuhrzölle auf bis zu 90 Prozent und setzten so die "normalen Handelsbeziehungen" aus.

    Für Produkte mit Ursprung aus Russland und Belarus gelten seither die Einfuhrzölle in Spalte 2 des US-Zolltarifs. Diese sind erheblich höher als die im Regelfall für WTO-Mitglieder geltenden moderaten Zölle der Spalte 1 (General). Die Zölle der Spalte 2 können in einigen Fällen 35, 45 oder 70 Prozent, in Einzelfällen sogar bis zu 90 Prozent betragen.

    Dies ist im "Suspending Normal Trade Relations with Russia and Belarus Act" festgeschrieben, den Präsident Joe Biden am 25. März 2022 unterzeichnet hatte. Das Gesetz war am 28. März 2022 in Kraft getreten. Die Zollerhöhungen gelten seit dem 9. April 2022 beziehungsweise dem 1. April 2023.

    Russland und Belarus verlieren Meistbegünstigungsstatus

    Mit der Einstufung in Spalte 2 des Zolltarifs entzogen die USA Russland und Belarus den für WTO-Mitglieder und weitere Staaten geltenden Meistbegünstigungsstatus. Dieser Status bedeutet, dass ein Vorteil, den ein WTO-Mitglied einem anderen Mitglied gewährt, auch allen anderen WTO-Mitgliedern gewährt werden muss. Die USA bezeichnen den Meistbegünstigungsstatus in ihrer Gesetzgebung als "Permanent Normal Trade Relations status" (PNTR). Die Auswirkungen sind aber trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen identisch. 

    Die USA hatten den "PNTR" Status in der Vergangenheit auch Belarus gewährt, obwohl das Land noch nicht WTO-Mitglied war, sondern sich erst im Beitrittsprozess zur WTO befand. Diese Verfahrensweise geht auf eine durch den US-Präsidenten gewährte Ausnahmeregelung zur US-Gesetzgebung zurück.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Verkaufssteuer

    Die „Verkaufssteuer“ (Sales Tax) ist nicht einfuhrrelevant.

    Unabhängig von der Einfuhrzollabfertigung wird in jedem Bundesstaat eine staatliche Sales and Use Tax erhoben. Jeder Bundesstaat hat dazu eine eigenständige Gesetzgebung und eigene Steuersätze (Höhe in den Bundesstaaten: derzeit zwischen 1,76 und 9,5 Prozent). Einige Bundesstaaten erheben zurzeit keine staatliche Sales and Use Tax.

    Die Steuer wird nicht anlässlich der Einfuhr, sondern erst auf der Endverbraucherstufe erhoben. Wird eine Ware im Ausland gekauft, dann wird von der jeweilig zuständigen Stelle (Finanzamt) Use Tax (Sales Tax) erhoben. Im Allgemeinen besteht Steuerfreiheit für Produktionsgüter. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Einfuhrgebühren

    Die Zollbehörde und weitere Behörden sowie Zollagenten erheben für Ihre Dienstleistungen bei der Einfuhr Gebühren.

    Zollabfertigungsgebühr

    Anlässlich der Zollabfertigung von Waren erhebt die Zollverwaltung Zollabfertigungsgebühren (merchandise processing fees). Bei "formal entries" (Abfertigungsprozess für Warensendungen mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US$) beträgt die Gebühr 0,3464 Prozent des Zollwertes (fob-Wert), wobei im Haushaltsjahr 2023 immer mindestens 29,66 US Dollar (US$) und maximal 575,35 US$ erhoben werden. Außerdem wird eine Zusatzgebühr von 3,56 US$ für manuelle Dateneingaben erhoben.

    Warensendungen mit einem Warenwert unter 2.500 US$ werden als "informal entries" abgefertigt. Die Zollabfertigung erfolgt dann aufgrund der vorgelegten Rechnung. Im Haushaltsjahr 2023 betragen die Gebühren bei "informal entries"  2,37 US$ bei elektronischer Datenabgabe, ohne dass Mitarbeiter der CBP eingeschaltet sind, 7,12 US$ bei manueller Datenabgabe ohne Beteiligung von CBP-Mitarbeitern oder 10,68 US$ bei manueller Datenabgabe, wenn ein Zollbeamter die Anmeldung vornimmt.

    Wenn im Postverkehr eingeführte Pakete oder dergleichen zollamtlich behandelt werden, erhebt die CBP Gebühren (6,52 US$ pro Packstück; Dutiable Mail Fee im Haushaltsjahr 2023). Die Post zieht diese Gebühren anlässlich der Auslieferung ein.

    Hafeninstandhaltungsgebühren

    Wenn Waren im Seeverkehr eintreffen, sind 0,125 Prozent Hafeninstandhaltungsgebühren (Harbor Maintenance Fees) vom Warenwert zu entrichten.

    Zollagentengebühr

    Wird ein Zollagent oder anderer Bevollmächtigter beauftragt, entstehen entsprechende Gebühren für diese Leistungen.

    Weitere Gebühren

    Gebühren entstehen auch, wenn Waren eingelagert werden oder die Zollbehörde im Auftrag anderer Behörden oder andere Behörden selbst anlässlich der Einfuhr tätig werden (zum Beispiel bei Fleischinspektionen).

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Verbrauchsteuern (Federal Excise Tax)

    Die Einfuhr von alkoholischen Getränken und Tabakwaren ist verbrauchsteuerpflichtig.

    Wein

    Wein unterliegt der Branntweinsteuer mit folgenden Steuersätzen:

    Branntweinsteuer

    Produktbezeichnung

    Steuersatz in %

    ZTPos. 2204 Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol% oder weniger

    1,07 US Dollar/Wein-Gallone*/stiller Wein

    Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol% bis 21 Vol%

    1,57 US Dollar/Wein-Gallone/stiller Wein

    Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol% bis 21 Vol%

    3,15 US$/Wein-Gallone/stiller Wein

    Champagner und Schaumwein

    3,40 US$/Wein-Gallone/stiller Wein

    mit künstlicher Kohlensäure versetzte Weine

    3,30 US$/Wein-Gallone/stiller Wein

    *1 Galone = 3,79 LiterQuelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau


    Ethylalkohol und Branntwein

    Ethylalkohol und Branntwein unterliegen folgenden Steuersätzen:

    Ethylylkohol und Branntwein

    Produktbezeichnung

    Steuersatz in %

    ZTPos. 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol% oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    13,50 US$ je proof Gallone *) oder anteilig

    *) 1 Gallone alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 40 Vol% = 0,8 proof Gallonen Quelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau


    Bier

    Bier unterliegt der Biersteuer in folgender Höhe:

    Biersteuer

    Produktbezeichnung

    Steuersatz in %

    ZTPos. 2203 - Bier aus Malz

    18 US$/Barrel *) á 31 Gallonen oder anteilig

    *) 1 amerikanisches Barrel = 159 LiterQuelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau


    Tabakwaren

    Tabakwaren unterliegen der Tabaksteuer in folgender Höhe:

    Tabaksteuer

    Produktbezeichnung

    Steuersatz in %

    ZTPos. 2402 10 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    kleine Zigarren

    50,33 US$/1000 Stück;

    große Zigarren

    52,75 % des Verkaufspreises, jedoch nicht mehr als 402,60 US$/1000 Stück

    ZTPos. 2402 20 - Zigaretten, Tabak enthaltend

    kleine Zigaretten

    50,33 US$/1000 Stück

    große Zigaretten

    105,69 US$/1000 Stück

    ZTPos. 2403 Tabak

    ZTPos. 2403 99 Kautabak und Schnupftabak

    0,5033 US$/lb*

    ZTPos. 2403 10 Pfeifentabak

    2,8311 US$/lb

    *) lb = amerikanisches Pfund (1 lb = 0,453 Kilo)Quelle: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau


    Medical Device Excise Tax

    Die Medical Device Excise Tax von 2,3 Prozent auf den Verkauf bestimmter medizinischer Ausrüstungen durch den Hersteller oder Importeur wurde Ende Dezember 2019 durch den Further Consolidated Appropriations Act abgeschafft. 

    Da bereits vorher ein vierjähriger Zahlungsaufschub galt, sind Verkäufe medizinischer Ausrüstungen nach dem 31. Dezember 2015 damit von der Steuer befreit.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Einfuhrverbote

    In den USA bestehen Einfuhrverbote, so zum Beispiel für gefälschte Produkte oder Waffen. Produkten aus China kann die Zollbehörde unter Umständen die Freigabe verweigern.

    Unter anderem unterliegen folgende Waren in den USA einem Einfuhrverbot:

    • Streichhölzer mit weißem Phosphorkopf (19 CFR § 12.34),
    • Robben- und Seeotterfelle (19 CFR § 12.60), mit Ausnahme von Fellen für wissenschaftliche Zwecke mit einer besonderen Genehmigung,
    • gefälschte Münzen (19 CFR § 12.48),
    • Filme mit obszönen oder unmoralischen Inhalten (19 CFR § 12.41),
    • Springmesser oder ähnliche Messer (19 CFR §§ 12.95 bis 12.103),
    • Präkolumbische Skulpturen oder Wandbilder, die aus ihrem Ursprungsland nach dem 1. Juni 1973 exportiert wurden (19 CFR § 12.106),
    • Produkte aus Staaten, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten als Bedrohung der Sicherheit, Wirtschaft oder Außenpolitik definiert worden sind, werden beschlagnahmt (wirtschaftliche Sanktionen - 19 CFR § 12.150),
    • Rohdiamanten, die nicht den Vorgaben der Zollbehörde CBP, dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) und dem U.S. Census Bureau entsprechen (19 CFR 12.152).

    USA verbieten Einfuhr von Produkten aus Xinjiang per Gesetz

    Präsident Joe Biden unterzeichnete im Dezember 2021 den Uyghur forced Labor Prevention Act (UFLPA) zur Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Autonomen Region Xinjiang. Das Gesetz trat am 21. Juni 2022 in Kraft.

    Der UFLPA ist die gesetzliche Grundlage für die Vorgehensweise der CBP. Das Gesetz legt eine widerlegbare Vermutung fest, dass die Einfuhr von Waren, Gütern, Artikeln und Waren, die ganz oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang abgebaut, produziert oder hergestellt wurden oder von bestimmten Einrichtungen produziert wurden, gemäß Abschnitt 307 des "Tariff Act of 1930" von Zwangsarbeitern hergestellt und daher verboten ist. Grundsätzlich müssen Importeure dieser Produkte daher immer überzeugend gegenüber der Zollbehörde nachweisen, dass dies nicht der Fall ist.

    Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein.

    Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken von Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA). 

    Grundsätzlich müssen Importeure nachweisen, dass Sie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und hinreichende Maßnahmen zum Management ihrer Lieferketten und effiziente Rückverfolgungsmechanismen umsetzen, um sicherzustellen, dass sie keine durch Zwangsarbeit hergestellte Produkte einführen.

    Zwangsarbeit gemäß der US-Gesetzgebung verboten 

    Die US-Gesetzgebung verbietet grundsätzlich die Einfuhr von Produkten, die zum Teil oder vollständig in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dazu zählen unter anderem Sträflingsarbeit und Kinderarbeit. Bereits im Juli 2020 hatte das US-Außenministerium in einem Warnhinweis an US-Unternehmen auf das Thema der Zwangsarbeit im Zusammenhang mit der uigurischen Minderheit und weiteren ethnischen und religiösen Minderheiten in der Autonomen Provinz Xinjiang hingewiesen.

    Zollbehörde kann Sendungen aus China die Freigabe verweigern

    Die CBP kann, wenn triftige Gründe vorliegen, die Freigabe von Produkten grundsätzlich verweigern oder Sendungen beschlagnahmen (Withhold Release / Detention). Im Laufe der Jahre 2020 und 2021 hatte sie bereits regelmäßig Sendungen aus China wegen des Vorwurfs der Herstellung durch Zwangsarbeiter beziehungsweise Verstößen gegen die Menschenrechte an der Zollgrenze festgehalten. Einige der Sendungen stammten aus der Autonomen Region Xinjiang. Es handelte sich unter anderem um Bekleidung, Baumwolle, Haarpflegeprodukte, Computerteile und Tomaten.

    Die CBP hatte zum Beispiel Mitte Januar 2021 eine "Withold Release Order" (WRO) gegen alle Sendungen mit Baumwolle, Tomaten und nachgeordneten Erzeugnisse (downstream products) herausgegeben, die vollständig oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden.

    Auch nachgeordnete Produkte, die nicht in China hergestellt wurden, für deren Herstellung aber Baumwolle und Tomaten aus der Region Xinjiang verarbeitet wurden, können betroffen sein. Unter nachgeordneten Produkten versteht die Zollbehörde beispielsweise Bekleidung, Tomatensamen und Tomatensauce. Auch diese Regelung kann deutsche Unternehmen treffen.

    Importeure müssen Ursprung nachweisen

    Aufgrund der WRO werden nunmehr an allen US-Zollstellen sämtliche Sendungen mit diesen Produkten festgehalten. Importeure der Sendungen haben die Möglichkeit, die Produkte wieder auszuführen oder innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Zulässigkeit in Form eines durch den ausländischen Verkäufer unterschriebenen Ursprungszeugnisses gemäß 19 CFR 12.43 (a) zu erbringen. Das Ursprungszeugnis muss nachweisen, dass die Produkte nicht in der Autonomen Region Xinjiang durch Zwangsarbeit hergestellt wurden. Außerdem müssen Importeure eine Erklärung gemäß 19 CFR 12.43 (b) erbringen, aus der unter anderem Details zu Art und Ablauf des Herstellungsverfahrens hervorgehen.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Überblick über Marktzugangsvoraussetzungen

    Besondere Vorgaben für den Marktzugang bestehen für zahlreiche Waren, darunter Nahrungsmittel, Arzneimittel, medizinische Geräte, chemische Produkte, Gefahrstoffe und Spielzeug.

    Für die Überwachung der Vorschriften sind unterschiedliche Bundesbehörden verantwortlich. Hierzu zählen die Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachungsbehörde Food and Drug Administration (FDA) und die Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA). Die Vorschriften gelten sowohl für inländische Produkte als auch bei der Einfuhr ausländischer Waren. Werden sie nicht beachtet, ist eine Einfuhr in das Zollgebiet beziehungsweise ein Verkauf betroffener Produkte in den USA nicht möglich.

    Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über einige wichtige Einfuhrbeschränkungen:

    • Kraftfahrzeuge müssen den U.S. Emissionsvorschriften und Sicherheitsstandards entsprechen (zuständige Behörden: Environmental Protection Agency (EPA) sowie National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA). Die Einfuhr beziehungsweise Umrüstung der Kraftfahrzeuge gemäß den US-Standards muss ein bei der EPA registrierter Importeur (Independent Commercial Importer - ICI) beziehungsweise ein bei der NHTSA registrierter Importeur (registered importer - RI) vornehmen. Ein ICI hat im Regelfall ein Konformitätszertifikat für einen bestimmten Fahrzeugtyp.
    • Für Maschinen gelten US-Arbeitssicherheitsstandards und zahlreiche technische Normen.
    • Für kommerzielle Nahrungsmittelsendungen gelten Voranmeldepflichten (FDA - prior notice), Registrierungsvorschriften und umfangreiche Etikettierungsvorschriften. Über die gegenseitige Anerkennung von Regulierungsvorschriften im Handel mit Muscheln haben wir berichtet
    • Die Einfuhr von alkoholischen Getränken kann nur ein Importeur vornehmen, der im Besitz einer Einfuhrgenehmigung (Federal Basic Importer´s Permit) des Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau (TTB) und als zugelassener Importeur registriert ist (Alcohol Dealer Registration). Überdies sind bei alkoholischen Getränken umfangreiche Kennzeichnungspflichten zu beachten. Die Kennzeichnung muss von dem TTB zertifiziert werden (Certificate of Label Approval - COLA).
    • Arzneimittel (auch Tierarzneimittel), kosmetische Produkte, medizinische Geräte, Tierfutter und Lebensmittel unterliegen komplexen Etikettierungs-, Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Zuständige Behörde für die Überwachung der Vorschriften ist die Food and Drug Administration (FDA). Die Vorschriften beinhaltet Titel 21 des Code of Federal Regulations (Bestimmungen der Food and Drug Administration).
    • Bei Spielzeug und zahlreichen Konsumprodukten müssen Hersteller die Konformität mit den Sicherheitsstandards, Verbotsregeln und Verordnungen des "Consumer Product Safety Improvement Act" (CPSIA) und ähnlichen Produktsicherheitsgesetzen nachweisen.
    • Elektronische Geräte, die Strahlungen abgeben (zum Beispiel Mikrowellenöfen), unterliegen den Bestimmungen des "Radiation Control for Health and Safety Act of 1968". Hersteller dieser Produkte müssen einer Berichtspflicht hinsichtlich der Sicherheitsstandards nachkommen, denen die Produkte unterliegen und dafür Sorge tragen, dass diese Standards eingehalten werden. Zuständige Überwachungsbehörde ist die FDA, Center for Devices and Radiological Health. Die Konformität mit den Standards ist gegenüber der FDA in Form einer Konformitätserklärung (certification) offenzulegen.
    • Für Textilprodukte gelten Etikettierungsvorschriften. Überdies muss anlässlich der Einfuhrabfertigung gemäß 19 CFR §102.23 ein mehrstelliger Manufacturer Identification Code ("MID") zur Identifikation des Originalherstellers in die USA weitergegeben werden, der sich aus Angaben zum Firmennamen und der Adresse des Herstellers zusammensetzt.
    • Chemikalien und gefährliche Stoffe unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über gefährliche Stoffe (Toxic Substances Control Act - TSCA) und dem am 22. Juni 2016 in Kraft getretenen "The Frank R. Lautenberg Chemical Safety for the 21st Century Act" zur Chemikaliensicherheit, der den TSCA reformiert. Neue (noch nicht im US-Inventar für gefährliche Stoffe eingetragene) Substanzen müssen spätestens 90 Tage vor Beginn der Herstellung bzw. der Einfuhr bei der EPA angemeldet werden (pre-manufacture notice).
    • Waffen, Munition, Sprengstoffe: Importeure benötigen eine Einfuhrlizenz (permit for importation) des Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives (ATF). Importeure von auf der "U.S. Munitions Import List" gelisteten Waffen, Teilen von Waffen und Munition müssen sich bei dem ATF registrieren.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zulassungsverfahren für Arzneimittel

    Das Haupthandelshemmnis bei der Einfuhr von Arzneimitteln sind zeit- und kostenaufwändige Zulassungsverfahren durch die FDA sowie komplexe Etikettierungsvorschriften.

    Der Vertrieb eines neuen Arzneimittels auf dem US-Markt setzt dessen Zulassung durch die FDA voraus.

    Mit dem entsprechenden Zulassungsantrag (New Drug Application - NDA) beantragen inländische und ausländische Hersteller von Arzneimitteln offiziell bei der FDA die Genehmigung für das Inverkehrbringen und den Vertrieb eines neuen Arzneimittels auf dem US-Markt. Sämtliche in Tierversuchen und Versuchen am Menschen mit dem zu prüfenden Präparat (Investigational New Drug - IND) gesammelten Daten sind Teil des Zulassungsantrages.

    Registrierung für in- und ausländische Hersteller 

    US-Unternehmen und ausländische Unternehmen, die Arzneimittel herstellen, mischen, verarbeiten oder zubereiten, neu verpacken oder etikettieren, müssen sich überdies bei der FDA registrieren. Ebenso ist der FDA eine Liste sämtlicher Arzneimittel vorzulegen, die von den Unternehmen vertreiben werden. Registrierung und Listung sind elektronisch an die FDA zu übermitteln.

    US-Unternehmen haben die Registrierung gemäß 21 CFR 207.21 innerhalb von fünf Tagen nach Beginn des Herstellungsprozesses eines Arzneimittels vorzunehmen. Ausländische Hersteller müssen die Registrierung vor dem Import der Arzneimittel in die USA vornehmen. Ohne Registrierung des ausländischen Herstellers können ausländische Arzneimittel nicht in die USA eingeführt werden.    

    Die Registrierung ist einmal jährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zu erneuern.

    Ausländische Unternehmen müssen der FDA darüber hinaus einen US-Agenten als Vertreter in den USA benennen. Er fungiert als Ansprechpartner gegenüber der FDA. Das ausländische Unternehmen hat der FDA elektronisch den Namen, die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Agenten in den USA mitzuteilen. Dies ist Teil des Registrierungsprozesses. Jedes Unternehmen darf nur einen Agenten benennen.

    Im Regelfall ist der Abschluss der Prüfung auf Zulassung bei Standardprodukten etwa zehn Monate nach der Vorlage des Zulassungsantrags zu erwarten (Standard review). Bei Produkten mit prioritärem Status kann er sich auf sechs Monate verkürzen (priority review). Die FDA erhebt Gebühren für Anträge auf die Zulassung von Arzneimitteln (Application Fee / Prescription Drug User Fee).

    Überdies sind die Produkte selbst ebenfalls Gegenstand einer Gebühr (Prescription Drug Program Fee). Die Ermächtigung hierzu beruht auf den Vorschriften des "Federal Food, Drug and Cosmetic Act" und den durch die "Prescription Drug User Fee Amendments of 2017" (PDUFA VI) an diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen.

    Die Publikation "Marktzugang für Arzneimittel in den USA"  stellt das Zulassungsverfahren sowie Etikettierungsvorschriften ausführlich dar.

    Antrags- und Produktgebühr

    Gebühr (Fee Category)

    Höhe der Gebühren für das Haushaltsjahr 2022 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022)

    Anträge auf der Grundlage klinischer Daten (Application requiring clinical data), zum Zeitpunkt der Antragstellung

    3.117.218 US$

    Anträge ohne klinische Daten (Application not requiring clinical data), zum Zeitpunkt der Antragstellung

    1.558.609 US$

    Produkte (Program)

    369.413 US$

    Quelle: Food and Drug Administration


    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zulassungsverfahren für medizinische Produkte

    Unternehmen, die Medizinprodukte in die USA importieren und dort vermarkten bzw. ausländische Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den FDA-Standards entsprechen.

    Vor dem Markteintritt sind die Produkte zu klassifizieren. Aufgrund der Klassifizierung bestimmt sich, welches Gefährdungspotential vorliegt und ob ein Notifizierungs- oder Zulassungsverfahren auf Sicherheit und Wirkungsgrad der Produkte durchzuführen ist. Die FDA hat etwa 1.700 Produkte je nach Gefährdungspotential den Risikoklassen I bis III zugeordnet.

    Produkte der Klassen I und II haben ein niedriges bis moderates Risiko (zum Beispiel diagnostische intravaskuläre Katheter - Klasse II) und benötigen eine Notifizierung (premarket notification 510(k)). Produkte der Klasse III mit hohem Sicherheitsrisiko (zum Beispiel Ersatz-Herzklappen) bedürfen einer Marktzulassung (premarket approval - PMA).

    Registrierung für Hersteller

    Inländische und ausländische Hersteller, die für ihre Produkte eine Notifizierung oder Marktzulassung bei der FDA beantragen, müssen nach Freigabe durch die FDA und vor Markteintritt ihrer Produkte (für ausländische Hersteller: vor der Einfuhr in den USA) ihren Betrieb kostenpflichtig registrieren und ihre Produkte in einem Produktverzeichnis auflisten. Registrierung, Listung und Zahlung der Gebühr sind im elektronischen Registrierungssystem der FDA einmal jährlich vorzunehmen.

    Folgeregistrierungen und -zahlungen sind jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember jeden Jahres vorzunehmen. Im Haushaltsjahr 2023 beträgt die Gebühr 6.493 US$.

    Mit der Registrierung sind ausländische Unternehmen gleichzeitig verpflichtet, der FDA einen Agenten als ihren Vertreter für Fragen der FDA zum Produkt und der Terminplanung zu benennen.

    Folgende Gebühren erhebt die FDA im Haushaltsjahr 2023 für die Marktzulassung:

    Gebühr für Anträge auf Marktzulassung

    Form der Marktzulassung

    Standardgebühr für das Haushaltsjahr 2022 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022)

    Gebühr für kleine Unternehmen für das Haushaltsjahr 2022 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022)

    Premarket Notification (Notifizierung)

    12.745 US$

    3.186 US$

    Premarket Approval (Marktzulassung)

    374.858 US$

    93.714 US$

    Quelle: Food and Drug Administration


    Informationen zu Notfallzulassungen für Medizinprodukte zur Bekämpfung der Corona-Pandemie finden Sie in unserer Textsammlung "Warenverkehr und Corona". 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Zulassungsverfahren für Maschinen

    Alle elektrisch gesteuerten Geräte und Systeme müssen für den US-Markt zugelassen sein.

    Gesetzliche Grundlagen für die Zulassung von elektrische gesteuerten Geräten und Systemen sind der National Electrical Code (Artikel 90-7, 110-2 und 110-3), die Vorschriften des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ("Occupational Safety and Health Administration" - OSHA - 29 CFR 1910.301 (Subpart S)) und die darauf basierenden Standards (zum Beispiel Underwriters Laboratories (UL) oder American National Standards Institute - (ANSI) Prüfstandards. Diese Standards entsprechen häufig inhaltlich nicht den europäischen ISO- oder IEC-Normen, unter anderem wird in den USA zum Beispiel besonderer Wert auf Brandschutz- und Entflammbarkeitsanforderungen gelegt.

    Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Produktlizenz (ein sogenanntes "Listing/Labeling"). Wenn keine Serienfertigung erfolgen soll, bietet sich die kostengünstigere Variante einer Einzelabnahme ("Field Evaluation" - Field Label) an.

    Die Prüfung und Zertifizierung der Produkte für den amerikanischen Markt können nur von der OSHA akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsinstitute (Nationally Recognized Testing Laboratories - NRTL) vornehmen.

    Endgültige Entscheidung trifft lokale Kontrollstelle

    Die endgültige Entscheidung über die Inbetriebnahme obliegt jedoch letztendlich immer dem lokalen "AHJ" (Authority Having Jurisdiction - Kontrollstelle zur Einhaltung von lokalen Sicherheitsanforderungen) in den USA. Die AHJ wird von den Bezirken eingesetzt, meist handelt es sich nicht um einen Fachmann für elektrotechnische Sicherheit, sondern um einen Brandschutzexperten, zum Beispiel einen Brandmeister oder ähnliches.

    Landeseinheitliche Zulassungsbestimmungen gibt es in den USA nicht. Die AHJ muss nicht obligatorisch eine Maschine für die Inbetriebnahme freigeben, die von einem von der OSHA autorisierten Prüfinstitut getestet wurde. Häufig werden jedoch Produktabnahmen durch ein NRTL ohne weitere Auflagen akzeptiert.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Sicherheit von Konsumgütern / Konformitätserklärung

    Ausländische Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den US-Standards und Sicherheitsregeln entsprechen. Dies ist durch eine Konformitätserklärung nachzuweisen.

    Ausländische Hersteller und Zulieferer von Verbraucherprodukten sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte alle geltenden Sicherheits- und Verbotsregeln, Standards und Verordnungen der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde "Consumer Product Safety Commission" (CPSC) erfüllen. Dies muss durch eine Konformitätserklärung bestätigt werden. Im August 2008 wurde in den USA der "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008" (CPSIA) verabschiedet. Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen des amerikanischen Produktsicherheitsrechts, das seit 1972 unter anderem im "Consumer Product Safety Act" geregelt ist. Neben zahlreichen Vorschriften, die ausschließlich die Spielzeugindustrie betreffen, beinhaltet das Gesetz auch Vorschriften zur Konformitätserklärung, die für Hersteller anderer Konsumgüter Bedeutung haben.

    Gemäß 16 CFR 1110.7 ist der Importeur für die Konformitätserklärung verantwortlich. Die Pflicht zur Abgabe der Konformitätserklärung bestand schon vor 2008. Seit Inkrafttreten des CPSIA müssen jedoch nicht mehr nur Verbraucherprodukte geprüft und zertifiziert werden, die einem offiziellen "Consumer Product Safety Standard" unterliegen, sondern auch jene Produkte, die einer ähnlichen Regelung ("similar rule") nach einem anderen Produktsicherheitsgesetz unterliegen. Weitere Produktsicherheitsgesetze sind zum Beispiel der

    • Federal Hazardous Substances Act
    • Flammable Fabrics Act
    • Poison Prevention Packaging Act
    • Refrigerator Safety Act
    • Children's Gasoline Burn Prevention Act
    • Virginia Graeme Baker Pool and Spa Safety Act

    Hersteller müssen seit Inkrafttreten des CPSIA also eine wesentlich größere Anzahl von Standards erfüllen.

    Unklarheiten sind hierbei in der Vergangenheit bei der Definition des Begriffs "children´s products" (Kinderprodukte) aufgetreten.

    Darunter versteht die CPSC Artikel (Spielzeug, andere Produkte), die primär für den Ge- oder Verbrauch von Kindern bis einschließlich zwölf Jahren bestimmt sind. Als Maßstab dienen Herstellerangaben, Werbung und Altersbestimmungsrichtlinien der CPSC. Diese Produkte müssen von einem bei der CPSC akkreditierten Labor getestet werden.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

    Die USA und die EU streben ein generelles Übereinkommen zu Konformitätsbewertungsverfahren an. Die Verhandlungen ruhen. Für einige Sektoren besteht schon ein Übereinkommen. 

    Das bereits bestehende Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen den USA und der EU teilt sich auf in ein Rahmenabkommen und branchenbezogene sektorale Annexe. Diese umfassen die Bereiche Telekommunikationsgeräte, Elektromagentische Verträglichkeit (EMV), Elektrische Sicherheit, Sportboote, Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Das Abkommen wurde zum 1. November 2017 hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen für Arzneimittel aktualisiert und ist seither auch für diesen Sektor operativ. Die EU hatte aus Ihrer Sicht bereits im Juni 2017 erklärt, dass die FDA über die Mittel und Verfahren verfügt, um Inspektionen in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice) auf einem mit der EU vergleichbaren Niveau durchführen. Die FDA hat dies mittlerweile ebenfalls für alle EU-Mitgliedsstaaten erklärt.

    Aus der gemeinsamen Erklärung zum vierten Treffen auf Ministerebene des TTC in Lulea, Schweden vom 31. Mai 2023 geht überdies hervor, dass die USA und die EU den Annex des  Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in Bezug auf die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel um Tierarzneimittel ergänzt haben. 

    Verhandlungen zu Konformitätsbewertungen ruhen

    Die USA und die EU verhandelten im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen in den Jahren 2019 und 2020 über ein generelles Abkommen zu Konformitätsbewertungen. Die EU brachte Ende 2019 hierzu einen Vorschlag ein.     

    Voraussetzung für den Export bestimmter Produkte ist der Nachweis, dass die Normen und Produktstandards des Ziellandes eingehalten werden. Dies stellt für viele Hersteller eine Hürde dar. Um den Handel zwischen der EU und den USA zu vereinfachen, sollen Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden. Prüfinstitute in der EU beziehungsweise den USA könnten dann die Konformität eines Produktes mit den Regeln des Exportlandes bestätigen. Dies würde es Exporteuren ermöglichen, die Zertifizierung ihrer Produkte im Herstellungsland, also innerhalb der EU, durchführen zu lassen. Die Beauftragung eines Prüfinstitutes in den USA entfiele damit.

    Der Vorschlag der EU-Kommission umfasste alle relevanten Industriesektoren, für die eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist. Nicht harmonisierte Produkte sowie besonders sensible Güter wie zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Autos wurden nicht einbezogen. Hersteller im Bereich Maschinen und Elektronik sind in Bezug auf die Bestimmungen der US-Arbeitsschutzbehörde (US Occupational Safety and Health Administration) mit besonderen Hürden konfrontiert. Diese sollten durch gesonderte Bestimmungen abgebaut werden.

    Der Vorschlag sah keine Änderung von Produktstandards vor, sondern beschränkte sich auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, die die Einhaltung von Vorschriften des jeweils Exportlandes (EU beziehungsweise USA) bestätigt.

    Seit Übernahme durch die Biden-Administration ruhen die Verhandlungen zwischen USA und EU sowohl zu einem Freihandelsabkommen als auch zu Konformitätsbewertungsverfahren. Eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zu Konformitätsbewertungsverfahren ist geplant.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Kennzeichnungsvorschriften

    Ausländische Produkte, die in den USA eingeführt werden, sind mit dem Namen des Herstellungslandes zu kennzeichnen.

    Jede in den USA eingeführte Ware, die im Ausland hergestellt wurde, muss gemäß den US-Zollvorschriften an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen des Herstellungslandes in englischer Sprache gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht und gut lesbar sein.

    Dies soll gewährleisten, dass der Enderwerber (ultimate purchaser) ausländischer Produkte den Ursprung beziehungsweise das Herstellungsland dieser Produkte kennt. Der Enderwerber kann gemäß den US-Vorschriften (19 CFR 134.1) ein Hersteller (wenn ein ausländisches Produkt in einem Herstellungsprozess einer substanziellen Be- oder Verarbeitung unterzogen wird), ein Einzelhändler oder ein Endverbraucher sein. Bei der Abfertigung von Waren prüft die Zollbehörde deren korrekte Kennzeichnung mit dem Herstellungsland gemäß den US-Zollbestimmungen.

    Sie akzeptiert zum Beispiel das Eingravieren, Ätzen oder Einbrennen als Methoden der unauslöschlichen Kennzeichnung.

    Falls die Bezeichnung "United States" oder "American" oder "U.S.A." oder der Name einer Stadt in den USA oder eines anderen Landes als der des Herstellungslandes auf einem Produkt oder dessen Verpackung erscheint, und diese Angaben zu irreführenden Annahmen seitens des Endverbrauchers führen könnte, so muss gemäß 19 CFR §134.46 an einer Stelle in der Nähe dieser Angaben in etwa gleicher Größe der Name des tatsächlichen Ursprungslandes mit der Bezeichnung "Made in" oder "Product of" erscheinen.

    Wurde ein Produkt aus Vormaterialien mehrerer Länder hergestellt, so ist gemäß den US-Zollbestimmungen das Land maßgeblich, in dem eine grundlegende Be- oder Verarbeitung ("substantial transformation") des Produktes stattgefunden hat. Darunter ist ein Fertigungsprozess zu verstehen, in dem aus einem Vorprodukt ein neues Produkt mit einer neuen Bezeichnung und einem neuen Einsatzzweck hervorgegangen ist.

    Verbraucherschutzbehörde verlangt detaillierte Ursprungsangabe

    Die Federal Trade Commission (FTC) ist aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ebenfalls verantwortlich für die Kennzeichnung ausländischer Waren mit dem Herstellungsland.

    Nach Auffassung der FTC darf ein Produkt nur dann eine Ursprungsbezeichnung eines Landes aufweisen, wenn es vollständig oder nahezu vollständig in dem angegebenen Land aus Vorprodukten dieses Landes hergestellt ist (unqualified claim). Trifft dies nicht zu, müssen detailliertere Angaben gemacht werden (qualified claim). Ansonsten gilt die Kennzeichnung als irreführend (misleading).

    Darüber hinaus gelten besondere Kennzeichnungspflichten für verschiedene Produkte, die von den Partnerbehörden der CBP überwacht werden (zum Beispiel FDA, EPA). Es ist empfehlenswert, sich zur Klärung im Einzelfall mit diesen Behörden in Verbindung zu setzen.

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Meldevorschriften für Pflanzen und pflanzliche Produkte

    Pflanzen und pflanzliche Produkte benötigen eine Einfuhrerklärung mit Angaben zum wissenschaftlichen Namen und Ursprungsland der Pflanzen oder verarbeiteten Pflanzen.

    Für US-Importeure zahlreicher Pflanzen und aus Pflanzen hergestellter Produkte (zum Beispiel Brennholz, Werkzeuge zum Hauen oder Spalten von Gegenständen, Musikinstrumente wie Klaviere, Skulpturen aus Holz) gilt eine Deklarationspflicht. Das Amt für Tier- und Pflanzenschutz (Animal and Plant Health Inspection Service - APHIS) verlangt eine Einfuhrerklärung, in der unter anderem der wissenschaftliche Name und das Ursprungsland der Pflanzen oder verarbeiteten Pflanzen erscheinen müssen. Die Vorschrift ist Bestandteil des im Frühsommer 2008 revidierten "Lacey Act" zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren, Fischen und Pflanzen.

    US-Importeure benötigen unter Umständen die Hilfe ihrer ausländischen Lieferanten, um die Erklärung ausfertigen zu können. Nützliche Informationen zum Lacey Act hat das Amt für Tier- und Pflanzenschutz veröffentlicht.

    Die Einfuhrerklärung ist elektronisch abzugeben. Sie kann in Ausnahmefällen in Papierform abgegeben werden. Das Amt für Tier- und Pflanzenschutz hat alle Produkte mit HS-Positionen veröffentlicht, für die eine Einfuhrerklärung erforderlich ist.

    Im Laufe des Jahres 2023 wird Stufe VII der Umsetzung des Lacey Act in Kraft treten. Damit wird die Deklarationspflicht dann auch für Produkte wie Möbel oder Kork, für die bisher keine Einfuhrerklärung verlangt wurde, in Kraft treten. 

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Vorschriften für Holzverpackungen

    Holzverpackungen von Sendungen in die USA müssen zum Schutz vor Schädlingen dem internationalen IPPC-Standard ISPM 15 entsprechen.

    Die USA haben den internationalen Standard ISPM 15 für Holzverpackungen am 16. September 2005 eingeführt. Holzverpackungen müssen danach zum Schutz vor Schädlingen einer Behandlung mit Hitze (56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) oder einer Begasung mit Methylbromid (mindestens 16 Stunden) unterzogen werden. Überdies müssen die Verpackungen mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sein. Weitere Informationen dazu hat die US-Zollbehörde veröffentlicht

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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