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Zollbericht USA Veredelung

Drawbackverfahren

Im Drawback-Verfahren erstattet die Zollbehörde anlässlich der Wiederausfuhr von Waren vorher gezahlte Einfuhrabgaben. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2020 modernisiert.

Von Susanne Scholl | Bonn

Das Drawback-Verfahren ermöglicht unter anderem eine Erstattung bei der Wiederausfuhr von Waren

  1. die in den USA hergestellt/veredelt wurden ("Direct Identification Manufacturing Drawback"/"Substitution Drawback"),
  2. die nicht benötigt wurden ("Direct Identification Unused Merchandise“/"Substitution Unused Merchandise Drawback") und
  3. die in defektem Zustand eingeführt wurden ("Rejected Merchandise Drawback").

Im Drawback-Verfahren können unter 1. und 2. beschriebenen Fällen die Einfuhrzölle, gegebenenfalls Steuern, die Zollabfertigungsgebühr (Merchandise Processing Fee) und die Hafeninstandhaltungsgebühr (Harbor Maintenance Fee) erstattet werden. Im Falle des "Rejected Merchandise Drawback" werden lediglich die Einfuhrzölle erstattet. 

Die Höhe der Erstattung beträgt im Regelfall 99 Prozent der gezahlten Einfuhrzölle und Gebühren.

Antidumpingzölle sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Gemäß den US-Zollbestimmungen (19 CFR § 190.28) ist der Exporteur der Einfuhrwaren oder gleichartiger Ersatzware (substitution) dazu berechtigt, eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Drawbackverfahren zu beantragen. Alternativ kann er diese Berechtigung in schriftlicher Form auf den Hersteller oder den Importeur der Waren oder eine weitere Partei übertragen.

Detaillierte Informationen zum modernisierten Drawbackverfahren hat die Zollbehörde veröffentlicht.

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