EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - EU setzt Gegenmaßnahmen gegenüber den USA aus
Die EU veröffentlicht die Liste der geplanten Gegenmaßnahmen. Die Zusatzzölle treten aber noch nicht in Kraft.
15.04.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Die EU-Kommission hat am 12. März 2025 in einer Pressemitteilung angekündigt, mit Gegenmaßnahmen auf die US-Zölle auf Stahl und Aluminium zu reagieren. Das Maßnahmenpaket besteht aus zwei Teilen: Zum einen sollen bisherige Maßnahmen wieder in Kraft gesetzt werden. Zum anderen soll es neue Maßnahmen geben. Die Details zu den betroffenen Waren und der Höhe der Zölle liegen nun vor.
Die Gegenmaßnahmen treten noch nicht in Kraft, sondern sind zunächst bis 14. Juli 2025 ausgesetzt.
Die neuen Gegenmaßnahmen
Die EU setzt auf Einfuhren mit Ursprung in den USA zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent fest. Sie gelten für alle Waren, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 gelistet sind:
- Ab 16. Mai 2025 (ausgesetzt bis 14. Juli 2025): Anhänge II und III
- Ab 1. Dezember 2025: Anhang IV
Betroffen sind u.a. Stahl- und Aluminiumprodukte, Motorräder, Leuchten sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse wie beispielsweise Geflügel, Rindfleisch oder Orangen.
Änderung der bisherigen Gegenmaßnahmen
Im Jahr 2018 führte die EU während der ersten Trump-Präsidentschaft mit den folgenden Durchführungsverordnungen bereits zusätzliche Zölle ein:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/502
Durchführungsverordnung (EU) 2018/886
Diese sind aktuell ebenfalls bis 14. Juli 2025 ausgesetzt. Mit Einführung der neuen Maßnahmen ändert die EU die bisherigen Regelungen. Die Änderungen betreffen sowohl die vorgesehenen Zollsätze als auch die Liste der betroffenen Waren gem. Durchführungsverordnung (EU) 2018/886: Nach Ende der Aussetzung gelten zusätzliche Zölle in Höhe von zehn und 25 Prozent auf Einfuhren bestimmter Waren gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778. Whisky ist von den Zusatzzöllen nicht betroffen.
Hintergrund zur Festlegung der Gegenmaßnahmen
Ziel ist es sicherzustellen, dass der Gesamtwert der EU-Maßnahmen dem Wert der US-Zölle entspricht. Gleichzeitig sollen die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck betreffen die Maßnahmen laut EU-Kommission Waren, bei denen keine wesentliche Lieferabhängigkeit besteht.
Die EU-Kommission hatte einen Vorschlag für eine Warenliste vorgelegt und eine Konsultation initiiert, an der sich EU-Unternehmen beteiligen konnten. Die Liste wurde danach finalisiert und Mitte April in Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten verabschiedet.
Quellen:
- Neue Gegenmaßnahmen und Änderung der bisherigen Maßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/778; ABl. L vom 14. April 2025; - Aussetzung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/786; ABl. L vom 14. April 2025;
- Aussetzung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/664; ABl. L vom 31. März 2025;
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12. März 2025;
- FAQ der Europäischen Kommission zu den Gegenmaßnahmen vom 12. März 2025.