Rechtsbericht Welt Schiedsgerichtsbarkeit
Tipps zur Gestaltung von Schiedsklauseln
In den meisten Fällen werden in internationalen Verträgen Schiedsklauseln vereinbart. Dieser Beitrag liefert einen Überblick über relevante Aspekte.
01.12.2020
Von Dmitry Marenkov | Bonn
Gründe für Verwendung von Schiedsklauseln
Die meisten grenzüberschreitenden Verträge beinhalten Schiedsklauseln. Dies hat viele Gründe. Relevant ist vor allem die fast globale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen. Dank des New Yorker Übereinkommens von 1958 können Schiedssprüche nämlich in 166 Ländern der Welt vollstreckt werden. Ein solches weltweites Instrument für Gerichtsurteile besteht dagegen nicht.
Von Bedeutung ist auch die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens sowie die Möglichkeit der Wahl der Schiedsrichter und der Verfahrenssprache.
Betont wird auch die einfachere Konsensfähigkeit von Schiedsklauseln in internationalen Vertragsverhandlungen. Künftig dürfte auch die Flexibilität von Schiedsverfahren (z.B. virtuelle und Online-Verfahren) weiter an Bedeutung gewinnen.
Bitte beachten Sie die Ergebnisse der GTAI-Umfrage zur Verwendung von Schiedsklauseln in internationalen Verträgen.
Bei Vertragsgestaltung beachten
In der Praxis kommt einer sorgfältigen Gestaltung einer Schiedsvereinbarung eine wichtige Bedeutung zu. Nach Entstehen der Streitigkeit ist es in der Regel unmöglich oder zumindest sehr schwierig, mit dem Vertragspartner Einigkeit über die Art und Weise der Streitbeilegung zu erzielen. Daher sollte man bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Schiedsklausel die notwendige Aufmerksamkeit beimessen. Eine durchdachte Klausel kann im Ernstfall wesentliche Vorteile bringen.
Musterschiedsklauseln von Schiedsinstitutionen
Schiedsinstitutionen stellen Musterschiedsklauseln in mehreren Sprachfassungen zur Verfügung, die in die Verträge aufgenommen werden können. Solche praxiserprobte Standardklauseln beinhalten die notwendigen Elemente und schlagen mögliche Ergänzungen vor. Meist wird von allzu großer Kreativität bei der Gestaltung von Schiedsklauseln abgeraten, zumindest dann, wenn das entsprechende Unternehmen nur limitierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit besitzt. Schlimmstenfalls schließt man nämlich eine Schiedsklausel ab, die unwirksam oder undurchführbar ist oder zumindest zusätzliches Streitpotential über ihre Inhalte liefert, was zu zusätzlichen Kosten und Verzögerungen führt.
Beispiele für Musterschiedsklauseln:
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
- Internationale Handelskammer (ICC)
- Schiedsgerichtszentrum der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC)
- Schiedsinstitution der Schweizer Handelskammern (SCAI)
Anzahl der Schiedsrichter
In der Schiedsklausel kann festgelegt werden, ob eine Streitigkeit durch einen Einzelschiedsrichter oder durch ein Dreier-Schiedsgericht festgelegt werden soll. Die erste Alternative ist kostengünstiger, die zweite ermöglicht dagegen ein Kollegium mit unterschiedlichen Spezialkenntnissen (Branchen-Know-How, bestimmte Rechtsgebiete, Fremdsprachen).
Schiedsort
Wichtig ist auch die Festlegung des Schiedsortes. Dieser bestimmt zunächst das anwendbare Schiedsrecht. So kommt das deutsche Schiedsrecht (§§ 1025 – 1061 Zivilprozessordnung) dann zur Anwendung, wenn ein Schiedsort in Deutschland vereinbart wurde. Ferner bestimmt der Schiedsort die gerichtliche Zuständigkeit für mögliche Aufhebungsanträge gegen den ergangenen Schiedsspruch oder für Ablehnungsanträge gegen Schiedsrichter.
Der Schiedsort stellt daher ein rechtliches Anknüpfungsmerkmal dar und sollte nicht vernachlässigt werden. Es ist darauf Wert zu legen, dass der Schiedsort in einem schiedsfreundlichen (arbitration-friendly) Land ausgewählt wird, um die Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens zu minimieren. Die Verhandlungen im Rahmen des Schiedsverfahrens müssen dagegen nicht unbedingt am Schiedsort stattfinden.
Zu beachten ist, dass einige ausländische Schiedsinstitutionen den Schiedsort an deren Sitz zwingend festlegen. Dies sollte man bei der Wahl der Schiedsinstitution berücksichtigen. Laut GTAI-Umfrage (siehe oben) vereinbaren deutsche Unternehmen meist deutsche Städte als Schiedsort, gefolgt von Zürich/Genf, Paris, Singapur, London, Wien und Stockholm.
Verfahrenssprache
Die Vertragsparteien können die Verfahrenssprache frei vereinbaren. Mangels einer solchen Vereinbarung wird sie meist von den Schiedsrichtern festgelegt. Die Schiedsordnungen mancher ausländischer Schiedsinstitutionen (z.B. CIETAC in China oder ICAC/MKAS in Russland) sehen jedoch vor, dass das Schiedsverfahren mangels Parteivereinbarung in der Landessprache am Sitz der Schiedsinstitution (d.h. Chinesisch, Russisch) zu führen ist. Will man Überraschungen und Verfahrensführung in einer weniger bekannten Sprache vermeiden, ist eine rechtzeitige ausdrückliche Festlegung der Verfahrenssprache zu empfehlen.
Beschleunigtes Verfahren
Eine Reihe von bekannten Schiedsinstitutionen bietet ein beschleunigtes Verfahren (Expedited Procedure) an. Es kommt entweder dann zur Anwendung, wenn sich die Parteien dafür entscheiden oder wenn ein bestimmter Schwellenwert beim Streitwert nicht erreicht wird. Das beschleunigte Verfahren bedeutet kürzere Fristen, weniger Schriftsatzrunden und eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter. Um rechtzeitig Klarheit zu haben, kann man in der Schiedsklausel festlegen, ob ein solches beschleunigtes Verfahren zum Zuge kommen soll.
Virtuelles Verfahren
Die COVID-Pandemie mit den einhergehenden Reisebeschränkungen hat auch die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vor neue Herausforderungen gestellt. Um mündliche Verhandlungen und Zeugenvernehmungen nicht auf unbestimmte Zeit verschieben zu müssen, stellt sich die Frage, ob die Verhandlung auch virtuell (Online) durchgeführt werden kann.
Was tun, wenn sich eine Vertragspartei für die Online-Verhandlung ausspricht, während die andere auf einer klassischen Verhandlung, bei der sich alle Verfahrensbeteiligten im selben Raum befinden, besteht? Es bietet sich an, bereits in der Schiedsvereinbarung festzulegen, ob eine Online-Verhandlung möglich sein soll.
Hinweis:
Bitte beachten Sie auch das GTAI-Special zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.