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Rechtsbericht WTO Künstliche Intelligenz

WTO: Die KI und das GATS werden sich gegenseitig beeinflussen

Ein Bericht der WTO kommt zu dem Ergebnis, dass das GATS die Verbreitung und Entwicklung künstlicher Intelligenz fördern kann – und umgekehrt.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Der Report der WTO vom 21. November 2024 kommt zu dem Ergebnis, dass die Regeln des General Agreement on Trade in Services (GATS) eine wichtige Rolle spielen bei der Gestaltung einer Regulierungsumgebung, die die Entwicklung und Nutzung der Künstlichen Intelligenz (KI) fördert. Die WTO identifiziert insofern drei Wechselwirkungen zwischen der KI und dem internationalen Dienstleistungshandel:

  1. Künstliche Intelligenz hat im Regelwerk der WTO schon ein zu Hause, nämlich: „Computer and Related Services“. In der von der WTO genutzten Klassifizierung, die der Provisional Central Product Classification (CPC) der UN entstammt, sind unter den Ziffern 84 ff. etliche Dienstleistungen erfasst, die mit der Entwicklung und Nutzung von KI in Verbindung stehen. Insbesondere sind das „data processing“ (CPC 843) sowie „database services“ (CPC 844), die mit der KI schon deswegen eng zusammenhängen, weil diese auf Zugang zu und Verarbeitung von Daten angewiesen ist. 
  2. Fast ebenso wichtig sind Dienstleistungen aus der Telekommunikation (CPC 752 ff). KI ist zwingend auf Kommunikationsinfrastruktur angewiesen, um ihre Erkenntnisse gewinnen und weitergeben zu können, häufig auch grenzüberschreitend. 
  3. Außerdem findet sich KI bei der Erbringung vieler Dienstleistungen als wichtiges Hilfsmittel wieder, zum Beispiel bei Übersetzungen, Bildung oder Finanz- und Gesundheitsdienstleistungen. Solche Dienstleistungen werden oft elektronisch erbracht. Durch den technischen Fortschritt und durch KI können immer mehr Dienstleistungen elektronisch und grenzüberschreitend erbracht werden, dies in größerer Kapazität zu geringeren Kosten. Außerdem erhöht sich die Verbreitung von KI, so dass mehr Zugang zu internationalen Märkten und somit auch Kapital und Investitionen entsteht.

Die meisten Regeln des GATS, insbesondere Marktzugang (Artikel XVI) und Inländerbehandlung (Artikel XVII) gelten nur dann, wenn die Mitgliedstaaten in ihren Listen (schedules) Marktzugangsverpflichtungen übernommen haben. Insofern führt der Bericht aus, dass von den 141 schedules (die EU hat eine gemeinsame) 84 (entspricht 60 Prozent) Verpflichtungen für Computer Services enthalten. Verglichen mit anderen Dienstleistungen ist das viel. Je nach Erbringungsart weicht der genaue Umfang des Marktzugangs ab. Tendenziell ist die persönliche Erbringung von Dienstleistungen vor Ort stärker beschränkt als die anderen Erbringungsarten. Allerdings spielt diese bei Computer- und Telekommunikationsdienstleistungen naturgemäß eine immer geringer werdende Rolle.  

Der Bericht weist darauf hin, dass die WTO bereits seit einiger Zeit Themen bearbeitet, die für die Entwicklung und Ausgestaltung der KI-Regulierung bedeutend sind. Dies sind insbesondere der Datenschutz, der Zugang zum Internet und dessen freie Nutzung, Cybersicherheit, Telekommunikation und Verbraucherschutz, aber auch ein Thema wie zum Beispiel potentielle Zölle auf elektronische Übertragungen.

Neben den Themenbereichen „Marktzugang“ und „Inländerbehandlung“ gibt es weitere Regelungsbereiche im GATS, die den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fördern und vereinfachen sollen. Auch hier kann es Wechselwirkungen mit der KI geben. Hierzu zählen die Meistbegünstigungsklausel (Artikel II) und die Transparenzpflichten (Artikel III), aber insbesondere auch die in Artikel VI enthaltenen Pflichten bezüglich der verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien nationalen Regulierung des Dienstleistungsverkehrs. Hierzu haben viele WTO-Mitglieder einschließlich der EU eine Verpflichtungserklärung (Services Domestic Regulation - SDR) zur Verbesserung der nationalen Regulierung abgegeben. Dort werden beispielsweise Maßnahmen zur verbesserten Information über konkrete Anforderungen und - wo praktikabel - auch zur elektronischen Antragstellung genannt.

KI wirft aber auch neue Fragen auf: zum Beispiel, ob häufig „Legal Tech“ genannte KI zur Rechtsberatung unter dem Vorbehalt der ausreichenden Qualifikation steht, den das GATS ausdrücklich erlaubt. Solche und ähnliche Fragen werden nach Einschätzung der WTO voraussichtlich häufiger auftreten und zu diskutieren sein.

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