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Zollbericht WTO Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Die WTO und der Warenhandel (GATT)

Der internationale Warenhandel ist ein wichtiger Wohlstandsfaktor. Erfahren Sie mehr über das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) sowie weitere Regelungen zum Warenhandel.

Von Dr. Melanie Hoffmann, Dr. Achim Kampf | Bonn

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gilt als Gründungselement des internationalen Warenhandels und steht für den Abbau tarifärer und nichttarifärer Handelsbarrieren und folglich für die Förderung des internationalen Warenaustausches. Das Ziel: transparente und geregelte Warenflüsse, Abbau von Handelshemmnissen und Gleichbehandlung. Nutzen Sie unsere Informationen, um die Vorteile des GATT kennenzulernen.

  • Das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT)

    Letzte Aktualisierung: 28.08.2023

    Das GATT gilt als Gründungselement des internationalen Warenhandels und steht für den Abbau von Handelsbarrieren.

    Das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) gilt als das zentrale von der WTO administrierte Abkommen.

    Entstehung und Entwicklung des GATT

    Im Jahre 1944 fand mit 44 Staaten die Bretton-Woods-Konferenz in den USA statt, mit der die Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank einherging. Das ursprüngliche Ziel der Konferenz, neben dem IWF und der Weltbank ebenfalls eine Welthandelsorganisation (ITO/International Trade Organization) zu gründen, ließ sich dagegen aufgrund einer fehlenden Einigung nicht realisieren. Stattdessen wurde ein Vertragstext, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1947 (GATT), aufgesetzt, welches sodann am 30. Oktober 1947 abgeschlossen wurde und am 1. Januar 1948 in Kraft trat.

    Der völkerrechtliche Vertrag zählte damals 23 Gründungsmitglieder (Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Kanada, Ceylon, Chile, China, Kuba, Frankreich, Indien, Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Südrhodesien, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich sowie USA). Ende 1994 und somit kurz vor Inkrafttreten der WTO gehörten 128 Länder dem GATT an. Deutschland trat bereits am 1. Oktober 1951 bei.

    Die Grundprinzipien im GATT

    Das GATT strebt die Beseitigung von Handelshemmnissen an, um folglich den internationalen Warenverkehr zu fördern. Dabei steht die Ware im Mittelpunkt des Handels, die durch das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung einer Diskriminierung vorenthalten bleiben soll.

    Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung (Art. I GATT) müssen Vorteile, die einem Mitglied gewährt werden, auch anderen WTO-Mitgliedern gewährt werden. Die Inländergleichbehandlung strebt dagegen eine Gleichstellung inländischer und ausländischer Waren an.

    Neben dem Diskriminierungsverbot verfolgt das GATT ebenfalls den Abbau von Handelshemmnissen, indem es gemäß Art. XI GATT mengenmäßige Beschränkungen verbietet und jedes WTO-Mitglied zur Zollbindung gemäß Art. II GATT verpflichtet. Ergänzt werden diese Prinzipien zudem um das Transparenzgebot.

    Abbau von Handelsbarrieren als primäres Ziel

    Das übergeordnete Ziel des Abkommens liegt im Abbau von Handelshemmnissen. Handelshemmnisse sind Maßnahmen, die den Außenhandel beeinträchtigen und diesen in ihrer Entwicklung behindern. Es werden die tarifären und die nichttarifären Handelshemmnisse unterschieden.

    Tarifäre Maßnahmen

    Tarifäre Hemmnisse, wie zum Beispiel Zölle, sind direkt wirkende protektionistische Maßnahmen, die den Außenhandel beschränken. Zumeist werden Zölle auf Importe erhoben, um somit die importierte Ware des Auslandes um den jeweiligen Zollsatz zu erhöhen und folglich die inländische Ware attraktiver zu gestalten.

    Ob daneben auch Exportquoten und Mindestpreise zu den tarifären Hemmnissen gehören, ist strittig. Exportsubventionen sind Unterstützungsmaßnahmen des Staates, wenn Unternehmen aufgrund hoher Produktionskosten Schwierigkeiten haben, das Produkt im Ausland abzusetzen. Eine Subvention kann dabei nach Menge oder Wert bestimmt sein. Eine Maßnahme zur Erhaltung der Preisstabilität sind sogenannte Mindestpreise für Waren, die nicht unterschritten, aber überschritten, werden dürfen.

    Nichttarifäre Maßnahmen

    Ähnlich wie Zölle zeigen auch nichttarifäre Hemmnisse marktverzerrende Wirkungen. Nichttarifäre Maßnahmen sind dabei indirekt protektionistisch wirkende Maßnahmen. Welche Maßnahmen darunter fallen, ist nicht ganz klar. Beispielsweise gliedert die WTO die nichttarifären Maßnahmen in drei Kategorien, die OECD dagegen in zwei Kategorien.

    Wie lassen sich nichttarifäre Maßnahmen klassifizieren?
    Gliederung der WTOGliederung der OECD

    Einfuhr betreffende Maßnahmen:

    Zum Beispiel Einfuhrverbote oder -lizenzen

    Technische Maßnahmen:

    Zum Beispiel Standards, Zertifizierungen

    Ausfuhr betreffende Maßnahmen: 

    Zum Beispiel Ausfuhrverbote 

    Nichttechnische Maßnahmen:

    Zum Beispiel mengenmäßige Beschränkungen 

    "Maßnahmen hinter der Grenze":

    Zum Beispiel Gesundheits-, Technik- und Umweltnormen

     
    Quelle: https://www.wto.org/english/res_e/reser_e/ersd201201_e.pdf; https://www.oecd.org/trade/topics/non-tariff-measures/

     

     

    Das GATT spricht sich für ein Verbot solcher nichttarifären Handelshemmnisse aus. Ausnahmen, die dennoch nichttarifäre Handelshemmnisse zulassen, sind im GATT niedergeschrieben. Vorausgesetzt wird hierbei, dass das nichttarifäre Hemmnis notwendig, nicht-diskriminierend und angemessen ist. Weitere Informationen zu den Handelshemmnissen

    Schritt für Schritt zum Abbau von Hemmnissen: Die Zollsenkungsrunden

    Innerhalb der ersten fünf Zollsenkungsrunden (1947 bis 1962) konnten Zollzugeständnisse in Form von Zollsenkungen oder -bindungen erzielt werden. In den 50er- und 60er-Jahren führte dies zu einem Wachstum des Welthandels um rund acht Prozent pro Jahr. Das steigende Handelswachstum, ausgelöst durch die Handelsliberalisierung, bewirkte eine nachhaltige Verbesserung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. In der sechsten und siebten Verhandlungsrunde wurden sodann nichttarifäre Handelshemmnisse mit einbezogen. Heute kann auf acht Verhandlungsrunden zurückgeblickt werden, die allesamt einem Abbau von Handelshemmnissen beigetragen haben.

    WTO-Verhandlungsrunden im Überblick
    RundeOrtJahrZollabbau in %Anzahl der teilnehmenden Staaten
    1.Genf19471923
    2.Annecy1949213
    3.Torquay1950/1951338
    4.Genf1955/1956226
    5.Genf (Dillon)1961/1962226
    6.Genf (Kennedy)1964-19673562
    7.Genf (Tokio)1973-197934102
    8.Uruguay1986-199440117
    9.Katar (Doha)2001-2016gescheitert123
    Quelle: Rübel, Außenwirtschaft: Grundlagen der realen und monetären Theorie, 2013, S. 229.

    Vom GATT zur WTO

    Das GATT 1947 nimmt aufgrund historischer Gegebenheiten eine zentrale Rolle des Welthandelsrechts ein und gilt heute als Gründungselement der WTO. Die elementare Grundlage des Welthandelsrechts ergibt sich aus dem GATT 1947, sodass die Grundsätze und Prinzipien ebenfalls im GATT und nicht separat im WTO-Übereinkommen wiederzufinden sind.

    Das GATT 1947 erfuhr seit Inkrafttreten einige Änderungen, sodass heute von dem GATT 1994 zu sprechen ist. Das GATT 1994 enthält lediglich Ergänzungen zum GATT 1947, sodass die Kernelemente des Warenhandels noch immer im GATT 1947 vermerkt sind.

    Mit der achten Runde (Uruguay-Runde) im Jahr 1994 in Marrakesch wurde deutlich, dass sich das GATT 1947 (mit Ergänzungen durch das GATT 1994) lediglich auf den Warenverkehr bezieht und dies nicht mehr zeitgemäß ist. Weitere Sektoren, wie die Landwirtschaft, die Textilindustrie oder auch der Dienstleistungssektor bedürfen ebenfalls Berücksichtigung im weltweiten Handel. Demnach wurde das GATT 1947 weiterentwickelt, um ein umfassendes Welthandelsrecht zu errichten. Das GATT gilt deshalb als Gründungselement der heutigen Welthandelsorganisation, die 1995 in Kraft trat. Das Übereinkommen zur Errichtung der WTO besteht heute aus drei elementaren Säulen und weiteren Nebenabkommen.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Tarifäre und nichttarifäre Maßnahmen beschränken den Handel

    Letzte Aktualisierung: 29.11.2023
    Zölle, Mindestpreise, Standards: Handelshemmnisse schränken den Austausch auf internationaler Ebene ein. 

    Tarifäre Maßnahmen beschränken den Außenhandel in direkter Weise

    Tarifäre Hemmnisse sind protektionistische Maßnahmen, die den Außenhandel in direkter Weise beschränken. Die Ziele tarifärer Hemmnisse sind der Schutz der inländischen Wirtschaft vor dem Wettbewerb des Auslands und die Generierung zusätzlicher Staatseinnahmen. Zölle, Mindestpreise und Exportsubventionen gehören zu den tarifären Hemmnissen, wobei Zölle im Vergleich zu den anderen tarifären Maßnahmen verstärkt eingesetzt werden.

    Zölle sind primäre tarifäre Handelshemmnisse

    Der Zoll ist eine zusätzliche Abgabe, die auf das jeweilige Produkt aufgeschlagen wird, sobald dieses die Zoll- und/oder Landesgrenze überquert. Abhängig von der Verbringung der Ware werden Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrzölle unterschieden, wobei überwiegend Einfuhrzölle erhoben werden, um die Ware des Auslandes zu verteuern. Die Zölle werden von den Zollbehörden des jeweiligen Staates erhoben, die sich an Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen oder weiteren Grenzübergängen befinden. Die Höhe des Zolls erfolgt nach Zolltarif-Listen. Nach dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) heißt es, dass alle Mitglieder Maximalzölle festlegen müssen, die zu keiner Zeit überschritten werden dürfen. Eine Überschreitung ist lediglich mit gerechtfertigter Ausnahme möglich.

    Mit einem Zoll können die Terms of Trade des Inlandes verbessert werden, wenn dieses aufgrund seiner Marktstellung den Weltmarktpreis beeinflussen kann. Die Einführung eines Zolls kann auch zu einer Verzerrung der Konsum- und Produktionsentscheidungen führen, da Importzölle die heimischen Waren attraktiver gestalten und somit die Produktion im Inland steigt.

    Informationen zu den Einfuhrbestimmungen und Einfuhrzöllen bestimmter Länder erhalten Sie von unseren Zollexperten. 

    Mindestpreise schützen Unternehmen

    Mindestpreise sind staatlich festgelegte Preisuntergrenzen, die nicht unterschritten, dennoch überschritten werden dürfen. Mithilfe von Mindestpreisen sollen Unternehmen vor starken Preissenkungen und einem ruinösen Wettbewerb geschützt werden. Da bei einem Nachfragemangel und gleichzeitigem Angebotsüberschuss zumeist der Marktpreis sinkt und die Unternehmen folglich unterhalb ihrer Selbstkosten anbieten müssen, steigt die Gefahr der Anbieter, aus dem Markt auszuscheiden beziehungsweise gänzlich vom Markt zu verschwinden. Der Mindestpreis liegt über dem Gleichgewichtspreis, sodass es für die Anbieter attraktiv bleibt, trotz Nachfragemangel den Preis zu erhöhen. Das liegt daran, dass der Mindestpreis wie eine staatliche Preisgarantie wirkt, wenn der Staat zusätzliche Maßnahmen, wie beispielsweise Abnahmezwang oder Produktionsobergrenzen durchführt.

    Exportsubventionen fördern exportierende Unternehmen

    Exportsubventionen sind staatliche Zuschüsse an inländische Unternehmen oder gegebenenfalls Einzelpersonen, mit denen nicht konkurrenzfähige Produkte auf dem Weltmarkt unterstützt werden. Mithilfe dieser staatlichen Unterstützung können heimische Produkte konkurrenzfähig auf dem Weltmarkt auftreten. Dies führt zu einer erhöhten Produktion im Inland sowie zu einem steigenden Beschäftigungsniveau.

    Da Exportsubventionen den fairen Wettbewerb beeinflussen, wird eine Abschaffung angestrebt. Die EU kündigte bereits 2005 an, vollständig auf Exportsubventionen verzichten zu wollen. 2010 wurde vereinbart, dass alle Exportsubventionen stufenweise abgebaut werden sollen. Eine Ausnahme gilt nach der sogenannten Enabling-clause, nach der das Prinzip der Meistbegünstigung für Entwicklungsländer ausgesetzt werden kann und somit die Wettbewerbsstellung dieser Länder stärkt.

    Nichttarifäre Handelshemmnisse sind willkürlich

    Nichttarifäre Handelshemmnisse sind all die Maßnahmen, die nicht in Listen oder Zolltarifen geführt werden und ausländischen Teilnehmern den Zugang zum inländischen Markt erschweren. Aufgrund ihrer Intransparenz lassen sich nichttarifäre Maßnahmen nur schwer erfassen und setzen zudem den Preismechanismus außer Kraft. Aufgrund dieser negativen Gründe spricht die WTO ein Verbot nichttarifärer Maßnahmen aus (Art. XI GATT).

    In der 6. GATT-Zollrunde (Tokio-Runde in der Zeit 1973-1979) wurden folgende Maßnahmen als nichttarifäre Hemmnisse eingestuft, wobei sich immer wieder neue Arten und Gruppen bilden:

    • Mengenmäßige Beschränkungen;
    • Subventionen und Ausgleichssteuern;
    • Technische Handelshemmnisse (Normen, Herkunftsbezeichnungen);
    • Zollfragen (Importdokumente, Formalitäten und Verwaltungsverfahren);
    • Beteiligung des Staates am Handel (staatliche Auftragsvergabe).

    Quoten beschränken den Markt

    Gerne greifen Staaten auf die Importquote zurück, um die Menge eines ausländischen Produktes auf dem inländischen Markt zu beschränken. Das relative Angebot wird folglich um das inländische Angebot zuzüglich der Importquote beschränkt, was eine Preissteigerung zur Folge hat. Da der Staat durch die Mengenbegrenzung keinerlei Einnahmen generiert, stellt sich das Land hierbei deutlich schlechter als bei der Auferlegung von Zöllen.

    Die Exportbeschränkung stellt ebenfalls eine Verpflichtung dar, eine bestimmte Menge nicht zu überschreiten. Dabei verpflichtet sich der ausländische Anbieter, nur die vereinbarte Menge zu liefern und nicht darüber hinauszugehen.

    Einheitliche Standards fördern gesellschaftliche Ziele

    Vorschriften und Standards jeglicher Art sind gerne genutzte nichttarifäre Maßnahmen, fordern jedoch eine stringente und zumeist kostspielige Umsetzung. Viele Unternehmen können die hohen Standards nicht oder nur mit Aufwendung hoher Kosten einhalten beziehungsweise umsetzen. Dies kann schließlich dazu führen, dass die Unternehmen nicht länger wettbewerbsfähig sind, weil sie entweder die Standards nicht einhalten können oder die Umsetzungskosten auf die Produkte umlegen und somit Produkte zu höheren Preise anbieten als die Konkurrenz.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Handelserleichterungen im multilateralen System der WTO

    Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

    Einfache und moderne Regeln sind im internationalen Verkehr wichtig. Die WTO setzt sich für Handelserleichterungen ein.

    Der (reibungslose) grenzüberschreitende Handel ist und bleibt wichtig. Dies wurde zuletzt durch die Coronapandemie deutlich, die für zahlreiche Probleme in den internationalen Lieferketten sorgte.

    Internationale Lieferketten haben natürlich zahlreiche Vorteile, jedoch erschweren immer wieder neue Handelshemmnisse den grenzüberschreitenden Warenhandel. Zölle, aber auch nichttarifäre Hemmnisse in Form von zum Beispiel Sicherheits- und Konformitätsnachweisen oder auch befristeten Kontingenten schränken den einfachen, schnellen und kosteneffizienten Handel über die eigenen Landesgrenzen hinweg ein. Der Abbau von Handelshemmnissen ist deshalb wichtig, um den internationalen Warenverkehr transparenter und einfacher zu gestalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) das Trade Facilitation Agreement/Abkommen über Handelserleichterungen (TFA) abgeschlossen, welches nun sukzessive von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird.

    Was sind Handelserleichterungen und welche Ziele verfolgen Sie?

    Handelserleichterungen sind konkrete Maßnahmen zur Beschleunigung, Vereinfachung und/oder Harmonisierung technischer und rechtlicher Verfahren im grenzüberschreitenden Handel. 

    Neben konkreten Vereinfachungen, beispielsweise in Form des AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter), zählen aber auch Maßnahmen der Modernisierung und Harmonisierung von Export- und Importprozessen zu möglichen Handelserleichterungen. Beispielsweise ermöglichen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen zuständigen Behörden die Abwicklung von Gütern. Da Zeit sprichwörtlich Geld bedeutet, sind Unternehmen auf eine schnelle und reibungslose Abwicklung beim Zoll sowie bei anderen (Genehmigungs-)Behörden angewiesen. Aber auch die Harmonisierung von Vorschriften erleichtert den internationalen Handel, denn einheitliche Regeln fordern kein länderspezifisches Nischenwissen.  

    Handelserleichterungen werden eingesetzt, um die Zollabfertigung auf allen Ebenen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Damit geht zugleich eine Kostensenkung für die Wirtschaft einher. 

    Handelserleichterungen im multilateralen System der WTO

    Die WTO setzt sich im Rahmen des TFA für Handelserleichterungen im internationalen Verkehr ein. Das TFA ist das erste Handelsabkommen über konkrete Handelserleichterungen auf multilateraler Ebene. 2013 wurde das Übereinkommen auf der WTO-Ministerkonferenz in Bali vereinbart und trat am 22. Februar 2017 in Kraft. Seit Inkrafttreten des Abkommens wird es sukzessive von den WTO-Mitgliedern umgesetzt. 

    Vorteile des Übereinkommens über Handelserleichterungen?

    Mithilfe des TFA sollen Handelserleichterungen, wie zum Beispiel die Vereinfachung von Zollabwicklungs- und Importvorschriften, geschaffen werden, um einen besseren Zugang zu ausgewählten Märkten zu garantieren. Solche Handelserleichterungen verringern folglich den Verwaltungsaufwand, der mit Handelstätigkeiten verbunden ist, sowie die dadurch entstehenden Kosten.

    Entwicklungsländer und LDC

    Für Entwicklungsländer und LDCs (die am wenigsten entwickelten Länder) sieht das Übereinkommen Sonderregelungen vor. Diesen Ländergruppen wird es ermöglicht, eigene Zeitpläne für die Umsetzung festzulegen. Weiterhin sollen Entwicklungsländer Hilfe erhalten, um das Vorhaben umsetzen und die Vorteile der TFA voll ausschöpfen zu können.

    Kleinere und mittlere Unternehmen 

    Kleineren und mittleren Unternehmen wird es durch das Abkommen ermöglicht, an internationalen Lieferketten teilzunehmen und ihren Bekanntheitsgrad über die eigenen Landesgrenzen hinaus auszudehnen. 

    Das Abkommen sieht beispielsweise folgende Erleichterungen vor, die allesamt Unternehmen unterstützen:

    • Transparente Informationsverbreitung;
    • Schaffung von Kontaktstellen;
    • Regelungen zur Festsetzung von Abgaben für die Zollabwicklung;
    • Möglichkeit, Stellung zu den Regeln im Zusammenhang mit dem Warenverkehr nehmen zu können.

    Die primären Ziele des Abkommens sind folglich: Modernisierung, Vereinfachung und Harmonisierung des internationalen Warenaustausches sowie die internationale Kostensenkung.

    Weitere Vorteile für Unternehmen fassen wir in unserem Beitrag zum Abkommen über Handelserleichterungen zusammen. 

    Auch bilaterale Abkommen beinhalten Kapitel zu Handelserleichterungen

    Freihandelsabkommen greifen vermehrt nachhaltige und zukunftsträchtige Themen mit auf und regeln demnach immer häufiger auch die wichtigsten Grundsätze der Handelserleichterung sowie unmittelbare Zollvergünstigungen.

    Die Europäische Union (EU) vereinbart zunehmend im Rahmen von bilateralen Abkommen mit Drittländern gezielte Regelungen zum Thema Handelserleichterungen. Dabei greift die EU beispielsweise folgende Themen auf:

    • Vereinfachung der Anforderungen und Modalitäten bei der Abfertigung von Waren - beispielsweise durch die Harmonisierung von Verfahren zur Übermittlung von Im- und Exportdaten;
    • Transparentere Arbeits- sowie Zollvorgänge;
    • Standardisierung und Vereinfachung der Zolldokumentation.

    Beispielsweise beinhaltet das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EG und der Republik Chile Regelungen zu Handelserleichterungen.

    Weitere Informationen zu Freihandelsabkommen unter "Zollfrei durch die Welt".

    Und was sind Handelshemmnisse?

    Handelshemmnisse schränken dagegen den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen Handelspartnern ein und wirken sich negativ auf den internationalen Freihandel aus. Über die letzten Jahre hinweg hat sich die Anzahl der Handelshemmnisse erhöht. Ende 2020 waren rund 9 Prozent der weltweiten Einfuhren von Einfuhrbeschränkungen betroffen, die seit 2009 eingeführt wurden und noch in Kraft sind. 

    Grundlegend sind die tarifären von den nichttarifären Hemmnissen zu unterscheiden, wobei innerhalb dieser Kategorien weitere Formen zu beachten sind. Wir informieren Sie über tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse und geben Ihnen einen Überblick über die Entwicklung dieser Handelshemmnisse im internationalen Handel.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Zollbindung und -verhandlungen in der WTO

    Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

    Können Staaten festgelegte WTO-Zölle einfach ändern? Und wie werden Zollzugeständnisse überhaupt verhandelt und festgehalten?

    Die vereinbarten Zugeständnisse der WTO-Mitglieder sind unterschiedlich: Einige Länder halten an hohen Zollsätzen fest, andere dagegen setzen sehr niedrige Zollsätze an. Die WTO strebt generell einen Abbau von Zöllen an und legt für die Zollbindung einige Regeln fest. 

    Das Grundprinzip der Zollbindung

    Die WTO strebt einen reziproken Abbau tarifärer Handelshemmnisse an. Damit jedoch Zölle und weitere Handelshemmnisse abgebaut werden können, bedarf es einheitlicher Regeln sowie Verfahren. Nach Art. II GATT legt jedes Mitglied Maximalzölle für bestimmte Waren in Form von Listen fest. Diese festgelegten Zollsätze stellt die WTO in Form von "Listen der Zugeständnisse" der einzelnen Mitglieder zusammen. Es ist notwendig, diese Zugeständnisse festzuschreiben, um zu verhindern, dass Handelsschranken alsbald wieder eingeführt werden. 

    Die Zollverhandlung nach Art. XXVIIIbis GATT 

    Das GATT ermöglicht den WTO-Mitgliedern entweder über einzelne, ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren zu verhandeln. Das Ziel der Verhandlung kann durchaus unterschiedlich sein. Es kann auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen oder auf die Übernahme der Verpflichtungen, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen, gerichtet sein (Art. XXVIIIbis:2(a) GATT). 

    Die Verhandlung wird unter Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit geführt, sodass die Zugeständnisse, die einem Staat gewährt werden, auch anderen Staaten gewährt werden müssen. Zudem müssen stets die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und Wirtschaftszweige sowie die der Entwicklungsländer berücksichtigt werden (Art. XXVIIIbis:3 GATT).

    Die Verhandlungen sind in der Regel sehr komplex, ermöglichen jedoch über die Zeit eine umfassende Zollbindung. Heute haben die Industriestaaten rund 99 Prozent und die sich entwickelnden Staaten rund 73 Prozent aller Produkte gebunden. Zudem konnte bereits eine durchschnittliche Zollreduktion von 4 Prozent bewirkt werden. 

    In den ersten fünf Zollverhandlungsrunden wurden die Zollsätze Ware für Ware verhandelt, wobei in den darauffolgenden zwei Runden eine lineare Zollsenkung verfolgt wurde. Die Uruguay-Runde verfolgte keinen konkreten Ansatz und die Doha-Runde konzentrierte sich auf die Zollreduzierung für Industriegüter.

    Die Listen der Zugeständnisse nach Art. II GATT

    Die WTO-Mitglieder vereinbaren nach Art. II GATT Zollzugeständnisse, die in Listen eingetragen werden und als Bestandteil des GATT gelten (Art. II:7 GATT). 

    Die Listen nennen die entsprechenden Produkte und enthalten eine Produktbeschreibung, eine Klassifizierung der Ware nach dem Zollnummernsystem sowie den jeweils geltenden Zollsatz. Die Listen der Industriestaaten enthalten zudem die Präferenzzölle für die begünstigten Entwicklungsländer, die nach dem Generalized System of Preferences (GSP) ermittelt werden. 

    Der in den Listen genannte Zollsatz wird als Maximalzollsatz verstanden, sodass die WTO-Mitglieder daran gebunden sind, maximal diesen Zollsatz zu erheben. Eine Überschreitung des maximalen Zollsatzes (bound tariff) ist nicht gestattet, eine Unterschreitung dagegen schon. Setzen die WTO-Mitglieder einen niedrigeren Zollsatz als in den Listen festgehalten ist an, ist stets das Meistbegünstigungsprinzip zu beachten. Gemäß Art. II:1 (a) GATT bedeutet dies, dass jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstigere Behandlung gewährt, als in den betreffenden Listen vorgesehen ist. 

    Der angewandte Zollsatz (applied tariff) befindet sich zumeist unterhalb des gebundenen Zollsatzes, wobei eine Erhöhung bis maximal zum gebundenen Zollsatz WTO-konform ist. 

    Wie lese ich WTO-Schedules?

    Produktgruppe

     

     

    Final bound rate – gebundene Zölle (vereinbart durch Verhandlungen)

     

     

    MFN applied duties – die angewandten Zölle nach dem MFN-Prinzip

     

     ∅ gebundener ZollsatzDuty-free in % (davon sollen % zollfrei gehandelt werden)Max (Maximal gebundener Zollsatz)Binding in % (unterliegen einem gebundenen Zollsatz)∅ tatsächlich angewandter ZollsatzDuty-free in % (davon werden % zollfrei gehandelt)Max.  (maximal angewandter Zollsatz)
    Tierische Produkte19,1% 24,3% 118% 100% 17%28,2 % 118% 
    Baumwolle0% 100%0% 100%0% 100% 0% 
    Stand: 2023Quelle: https://www.wto.org/english/res_e/statis_e/daily_update_e/tariff_profiles/CE_E.pdf

     

    Änderung der Listen nach Art. XXVIII GATT

    Eingegangene Zugeständnisse können in Zeitabschnitten von drei Jahren geändert oder zurückgenommen werden. 

    Dies setzt jedoch voraus, dass mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart wurde oder die Hauptlieferant sind, konsultiert werden. Eine Verhandlung sowie Einigung über die Änderungswünsche sind erforderlich. Zudem sind Konsultationen mit den Vertragsparteien zu führen, die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben. 

    Während der Verhandlung bemühen sich die Vertragsparteien, auf Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen, die Zugeständnisse so auszuhandeln, dass der neue Zustand nicht weniger günstig ist, als es der Vorherige war. 

    Gelangen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien innerhalb der vorgesehenen Frist zu keinem Ergebnis, so kann die Vertragspartei die Änderung dennoch durchführen (Art. XXVIII:3(a) GATT). Als Gegenreaktion können die Vertragsparteien oder Hauptlieferanten innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Maßnahme ein gleichwertiges Zugeständnis zurücknehmen, welches mit der antragstellenden Partei vereinbart worden ist. Eine schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreißig Tage vorher bei der Vertragspartei eingegangen sein.  

    Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einem Streit, kann das Dispute Settlement Body unterrichtet werden.

    Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Art. XXVII GATT

    Neben der Änderung eines Zugeständnisses, können WTO-Mitglieder auch einzelne Zugeständnisse ganz oder teilweise aussetzen oder zurücknehmen. Dies setzt voraus, dass das Zugeständnis mit einem Land ausgehandelt wurde, welches nicht Vertragspartei geworden ist oder aufgehört hat, es zu sein. 

    Das WTO-Mitglied, welches eine solche Maßnahme trifft, unterrichtet die Vertragsparteien und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien durch, die an der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse habe. 

    Zoll ist nicht gleich Zoll: Welche Zölle gibt es?

    applied tariff/angewandter Zollsatz:

    Zollsatz, der tatsächlich auf die Ware aufgeschlagen wird. Diese können unterhalb des gebundenen Zollsatzes liegen. 

    bound tariff/gebundener Zollsatz:

    Maximaler Zollsatz, der in den WTO-Listen festgehalten wird. Eine Überschreitung ist nicht gestattet.

    Most-favoured-nation tariff (MFN):

    Ein nichtdiskriminierender, nach dem Meistbegünstigungsprinzip anzuwendender Zollsatz auf Einfuhren.

    Harmonized System/Harmonisiertes System:

    Das System der Codenummern der Weltzollorganisation zur Identifizierung von Produkten. 

    Quelle: GTAI, in Anlehnung an www.wto.org.


    Weitere Informationen:

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Die Ausnahmen im GATT

    (Stand: 14.06.2021) Die WTO verpflichtet ihre Mitglieder zwar zur Einhaltung der Grundprinzipien, jedoch sind Abweichungen auf Grundlage der Ausnahmeklauseln möglich.

    Das Ziel der WTO ist es, Handelshemmnisse zu vermeiden und kontinuierlich abzubauen. Hierfür hat sie Grundprinzipien sowie internationale Übereinkommen entwickelt. Trotz dieser Regeln und des übergreifenden Ziels der WTO, den Handel zu liberalisieren, kommt es immer wieder dazu, dass Staaten Handelshemmnisse einführen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Handelshemmnisse jedoch abweichend von den Grundprinzipien der WTO erlaubt sein. Zollerhöhungen oder neue Zölle sind daher nicht per se unzulässig. Sie müssen jedoch die von der WTO gesetzten rechtlichen Vorgaben beachten.

    Das GATT kodifiziert Ausnahmen, die eine Abweichung vom allgemeinen Meistbegünstigungsprinzip sowie von der Zollbindung erlauben.

    Schutzmaßnahmen gegen Importe bestimmter Waren, Art. XIX GATT

    Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gegen Importe zu verhängen, die zu einem ernsthaften Schaden bei einem konkurrierenden Wirtschaftszweig führen, sieht das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen i.V.m. Art. XIX GATT vor. Entscheidend ist hier der deutliche Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware, durch den ein bedeutender Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nach erfolgreicher Untersuchung dürfen sodann Schutzmaßnahmen in Form von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen erlassen werden. Die Verwendung solcher Maßnahmen dürfen jedoch nicht grenzenlos erfolgen, sondern lediglich in dem Umfang, der zur Beseitigung des Schadens notwendig ist. Zudem muss die Maßnahme gegenüber allen Mitgliedern angewandt werden und nicht nur gegenüber ausgewählten Staaten.

    Im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Art. XIX GATT besteht die Möglichkeit, einvernehmlich Kompensationen zu vereinbaren, die den durch die Schutzmaßnahmen eingetretenen wirtschaftlichen Verlust wieder ausgleichen. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, können die betroffenen Mitgliedstaaten Handelskonzessionen gemäß dem GATT bis zu der Höhe aussetzen, die dem durch die Schutzmaßnahmen entstandenen Verlust entspricht.

    Die EU hat mit der EU-Durchführungsverordnung 2018/886 vom 22. Juni 2018 als Reaktion auf die US-Zölle auf bestimmte Stahl- und Aluminiumprodukte davon Gebrauch gemacht und zusätzliche Zölle auf Waren mit US-Ursprung eingeführt.

    Allgemeine Ausnahmen, Art. XX GATT

    Gemäß Art. XX GATT können Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Moral sowie des Lebens und der Gesundheit von Tieren, Menschen und Pflanzen ausnahmsweise zulässig sein, auch wenn sie gegen andere Regeln des GATT verstoßen. Diese Ausnahmeregelung verbietet einen weiten Handlungsspielraum, sodass eine enge Auslegung sowie die Einhaltung des sogenannte 2-Stufen-Tests geboten sind. Demnach muss eines der Schutzgüter aus Art. XX GATT betroffen, die Maßnahme erforderlich und frei von jeglicher Diskriminierung sein.

    Schutz der nationalen Sicherheit, Art. XXI GATT

    Schließlich ist noch auf Art. XXI GATT hinzuweisen, der Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit ermöglicht. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich stark auf den Schutz der Sicherheit im Hinblick auf militärische Güter. Wie weit diese Ausnahmeregelung zu verstehen ist und wem es obliegt, eine Bedrohung der nationalen Sicherheit zu definieren und festzustellen, geht aus dem Artikel nicht hervor und ist somit Streitgegenstand sämtlicher Wirtschaftsbeziehungen. Auch wenn die Ausnahmen des GATT stets eng (ohne großen Interpretationsspielraum) auszulegen sind, erhält die Sicherheitsausnahme des Art. XXI GATT einen starken subjektiven Ansatz.

    Auf diese Ausnahme haben sich die USA 2018 im Zusammenhang mit der Erhebung von neuen Zöllen auf Stahl und Aluminium berufen. Die Europäische Union hält dies nicht für gerechtfertigt und hat daher ein WTO-Streitbeilegungsverfahren initiiert. Der Bericht des Panels (WT/DS548/18) wurde bereits 2019 veröffentlicht.

    Ausnahme für Zollunionen und Freihandelszonen, Art. XXIV GATT

    Zollunionen und Freihandelszonen dienen der gesamten Weltwirtschaft, sodass nach Art. XXIV GATT für solche Integrationsbündnisse eine Ausnahme vom Grundsatz der Meistbegünstigung besteht. Solche Integrationsbündnisse verzichten innerhalb des Bündnisses auf alle tarifären und nichttarifären Hemmnisse, die annähernd den gesamten Handel betreffen. Zudem wird der Außenzoll gegenüber den Drittländern nicht erhöht. Aus diesem Grund ist die Europäische Union nicht dazu verpflichtet, den Drittländern die Handelsvorteile ihres Binnenmarktes zu gewähren.

    Die Ausnahme fördert den Liberalisierungsgedanken innerhalb der Zoll- bzw. Freihandelszone, könnte dabei jedoch den internationalen Markt außerhalb des Bündnisses diskriminieren. Die Anwendung dieser Ausnahme ist zielführend, solange die handelsbeeinträchtigenden Auswirkungen durch die handelsschaffenden Impulse überwogen werden (Art. XXIV: 5 und 8 GATT).

    Welche Vorteile und Chancen Freihandelsabkommen mit sich bringen und welche Handelsabkommen die EU bereits ausgehandelt und abgeschlossen hat, fassen wir in unserer Publikation "Zollfrei durch die Welt" zusammen. 

    Mehr zum Thema:

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • WTO-Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen

    (Stand: 14.06.2021) Die WTO verfolgt mit zusätzlichen Übereinkünften und klaren Bestimmungen eine geregelte Reaktion auf unfaire Handelspraktiken anderer Staaten.

    Die WTO-Mitglieder legen im Rahmen von Verhandlungen maximale Zollsätze fest und sind zudem gemäß Art. XI GATT dazu verpflichtet, auf nichttarifäre Handelshemmnisse zu verzichten. Nicht selten kommt es aber zu unfairen Maßnahmen anderer Handelspartner, auf die zu reagieren ist. Um einen fairen internationalen Wettbewerb zu gewährleisten, sind Unternehmen auf effektive und ausgewogene handelspolitische Schutzinstrumente angewiesen. Das GATT kennt dabei Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß Art. VI GATT, wobei diese stets in Verbindung mit den jeweiligen Übereinkommen zu verstehen sind. 

    Antidumpingmaßnahmen

    Ist der Preis einer in die EU eingeführten Ware niedriger als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr (Normalwert), können die WTO-Mitglieder darauf reagieren. Gemäß Art. VI GATT i.V.m. dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikel VI (Antidumpingübereinkommen) dürfen WTO-Mitglieder gedumpte und subventionierte Waren mit einem Antidumping- oder Ausgleichszoll belegen.

    Art. VI GATT setzt für die Verwendung solcher Anti-Dumping-Zölle voraus, dass es sich in der Tat um Dumping handelt und dieser eine Gefahr für das betroffene Land darstellt. Dabei darf der Anti-Dumping-Zoll jedoch nicht über die sog. Dumpingspanne hinausgehen (Art. VI Abs. 2 GATT). 

    Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

    Die Zulässigkeit von Subventionen regelt das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.

    Auf subventionierte eingeführte Waren kann ein Staat Ausgleichszölle erheben. Voraussetzung ist, dass die in Art. 10 ff. des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen i.V.m. Art. VI GATT erhobenen Kriterien erfüllt sind. Wesentlich ist, dass die subventionierten Waren des Drittlandes ursächlich sind für eine Schädigung der heimischen Wirtschaft. Zweifelt ein Mitglied die Rechtmäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen an, so kann ein WTO-Streitschlichtungsgremium hinzugezogen und um Rat gebeten werden.

    Die EU-Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren

    Zum Schutz vor gedumpten Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern hat die EU im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1036 Handelsschutzvorschriften festgelegt. 

    Mit dem Ziel, künftig noch effizienter auf festgestellte Unfairness im internationalen Warenhandel reagieren zu können, hat die EU nach langjähriger Debatte ihre WTO-basierten Regeln für die Durchführung von Antidumping- und Antisubventionsverfahren modernisiert. Die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern wurde angepasst und mittlerweile bereits dreimal geändert: durch die Verordnung (EU) 2017/2321, die Verordnung (EU) 2018/825 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173. Mit den Anpassungen werden das Antidumping- und Antisubventionsrecht einfacher, transparenter und schneller. Zudem hat die Kommission nun ausreichend Möglichkeiten, auf Sonderkonstellationen einzugehen und angemessen zu reagieren. Inwiefern manche Regelungen davon erfolgreich umgesetzt werden, ist abzuwarten.

    Einheitliche Schutzklauseln in Freihandelsabkommen

    Um Schutzmaßnahmen einheitlich und wirksam in Handelsabkommen einbinden zu können, hat der Rat Anfang 2019 die sogenannte Horizontale Verordnung über Schutzmaßnahmen angenommen. 

    Einige der neuen EU-Freihandelsabkommen sehen mittlerweile einheitliche Schutzklauseln vor und regeln somit im bilateralen Verhältnis den Umgang mit Subventionen und Schutzmaßnahmen. Beispielsweise regelt das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (JEFTA) bereits solche Schutzklauseln. Auch die jüngeren Abkommen mit Singapur sowie Vietnam sehen einheitliche Schutzklauseln vor. Die EU strebt an, einheitliche Schutzklauseln in alle noch zu verhandelnden Freihandelsabkommen einzuarbeiten. 

    "Strafzölle" sind ultima ratio

    Im Vergleich zu Anti-Dumping- und Ausgleichsmaßnahmen stellen Strafzölle einen zusätzlichen Zoll auf das jeweilige Produkt und somit eine weitere Belastung dar. Ausgleichsmaßnahmen und Anti-Dumping-Zölle gleichen primär die Beeinträchtigung aus, stellen aber keine darüber hinausgehende Sanktionierung in Form von Zöllen dar.

    "Strafzölle" als Sanktionen setzen indes ein erfolgloses WTO-Streitbeilegungsverfahren voraus. Ein solches Streitbeilegungsverfahren hat die EU gegen die durch die USA verhängten zusätzlichen Zölle für Einfuhren aus der EU für Stahl- und Aluminiumprodukte eingeleitet.

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    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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