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Zollbericht WTO Internationale Handelsabkommen

Verhandlungen über ein WTO-Umweltgüterabkommen (EGA)

Letzte Aktualisierung: 16.10.2023

Die Liberalisierung des Handels mit umweltfreundlichen Produkten ist zukunftsrelevant. Umso wichtiger ist der Abschluss des Umweltgüterabkommens.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Staaten greifen vermehrt auf tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zurück, um eigene Interessen durchzusetzen. Natürlich bleiben auch Umweltgüter von solchen Maßnahmen nicht verschont. Die untenstehende Grafik spiegelt die Entwicklung der letzten Jahre wider.

Vor allem die Europäische Union (EU), aber auch weitere WTO-Mitglieder setzen sich für einen Abbau solcher Maßnahmen ein. Die Beseitigung von Zollabgaben und die Reduzierung nichttarifärer Maßnahmen beim Handel mit umweltfreundlichen Gütern und Dienstleistungen ist ein wichtiger Schritt im Rahmen der angestrebten Umwelt- und Klimaziele. Einheitliche Regeln sollen helfen, den globalen Umwelt- und Klimaschutz voranzutreiben sowie ökonomische und ökologische Belange in Einklang zu bringen.  

Ein Umweltgüterabkommen (Environmental Goods Agreement - EGA) soll den Abbau von Handelshemmnissen auf Umweltgütern vorantreiben und für einheitliche, transparente und faire Regelungen sorgen. 

Das plurilaterale WTO-Umweltgüterabkommen 

Das Umweltgüterabkommen stellt ein offenes plurilaterales Abkommen dar, das derzeit nur von einer begrenzten Anzahl an WTO-Mitgliedern verhandelt, nach Abschluss der Verhandlungen aber auf alle Mitglieder angewandt wird. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Meistbegünstigung. Hiernach müssen Vorteile, die einem Mitglied gewährt, auch anderen Mitgliedern ermöglicht werden. Demnach erhalten auch die WTO-Mitglieder, die nicht an den Verhandlungen beteiligt sind, nach Abschluss des Abkommens vollständigen Zugang zu den Märkten der Verhandlungsteilnehmer. Die Mitglieder, sie sich nicht an den Verhandlungen beteiligen, müssen ihre Märkte dagegen nicht öffnen.

Mehr zum Umweltgüterabkommen 

Aktueller Verhandlungsstand

Die Diskussionen begannen bereits im Rahmen der Doha-Runde in 2001. Ausgangspunkt und Initialzündung für das Umweltgüterabkommen war jedoch die Vereinbarung der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Senkung der Zölle auf eine Liste von 54 Umweltgütern. Der sich daraus ergebene offene Handel schafft nämlich neue Märkte, Anreize, sorgt für die Verfügbarkeit von Umweltgütern und senkt zugleich die Kosten. Die WTO sah folglich darin die Möglichkeit, ein ehrgeiziges Abkommen zu schaffen, welches eine Win-win-Situation für Handel und Umwelt darstellt. 

Am 8. Juli 2014 nahmen die EU und dreizehn weitere WTO-Mitglieder die Verhandlungen über die Liberalisierung des Handels mit umweltfreundlichen Gütern auf. Die erste Verhandlungsrunde fand vom 9. bis 10. Juli 2014 in Genf statt. Zwischen 2014 und Ende 2016 wurden 18 Verhandlungsrunden durchgeführt, in denen die Verhandlungsteilnehmer über einen möglichen EGA-Textentwurf, die Produkte, die in die entsprechende Warenliste mit aufgenommen werden sollten sowie die Modalitäten zur Umsetzung diskutierten.

In dieser Zeit wuchs auch die Anzahl der Teilnehmenden auf 46 WTO-Mitglieder an. Neben der EU verhandelten in dieser Zeit 17 weitere WTO-Mitglieder das Abkommen. Darunter auch weitere größere Nationen wie zum Beispiel China und die USA.

Trotz zahlreicher Erfolge zwischen 2014 und 2016 konnte der für Ende 2016 prognostizierte Abschluss nicht realisiert werden. Auf der 11. Ministerkonferenz im Dezember 2017 bekundeten zahlreiche Delegationen ihre Unterstützung für eine zeitnahe Wiederaufnahme der Verhandlungen. Gespräche zur Wiederaufnahme der Verhandlungen laufen - konkrete Informationen sind bisher jedoch noch nicht bekannt. 

Mehr zu den einzelnen Verhandlungsrunden

Mehr zu den wichtigsten Verhandlungsthemen

Mit dem EGA einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten

Das Ziel des Abkommens ist die Abschaffung der Zölle auf umweltbezogene Waren. Dies sind Waren, die zur Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele beitragen, beispielsweise zur Erzeugung sauberer und erneuerbarer Energie oder zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizient.

Hauptziel des Abkommens ist es, durch die Handelsliberalisierung und die sich daraus verändernde Handelspolitik der Staaten einen positiven Beitrag zum Umweltschutz und Klimawandel zu leisten. Mithilfe des EGAs soll der Handel mit grünen, nachhaltigen und umweltfreundlichen Gütern angekurbelt und der Zugang zu solchen Technologien ermöglicht werden.

Vorteile für Wirtschaft und Unternehmen

Mit dem Abkommen werden nicht nur umwelt- und klimapolitische Ziele, sondern auch wirtschaftliche Vorteile für die WTO-Mitglieder verfolgt.  

Die Beseitigung der Zollschranken für Umweltgüter ermöglicht einen besseren Zugang zu Umweltgütern und -dienstleistungen und fördert zugleich die Entwicklung umfassender Wertschöpfungsketten für Umweltprodukte. Der bessere Zugang zu Umweltgütern sowie die geringeren Einfuhrkosten dieser Produkte aus dem Ausland schaffen für lokale Akteure neue Geschäftsmöglichkeiten und ermöglichen Verbrauchern auf ein größeres und vielfältigeres Umweltgüterangebot zurückzugreifen.  

Zudem schafft das Abkommen internationale einheitliche Regeln, die durch entsprechende Rechtsmechanismen eingehalten oder eingefordert werden können. Dies schafft ein hohes Maß an Verbindlichkeit. 

Davon profitieren auch Entwicklungsländer sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Denn einheitliche und transparente Regeln sowie geringere Zollschranken und Handelsbarrieren ermöglichen es ihnen, sich noch stärker an den globalen Wertschöpfungsketten für Umweltgüter zu beteiligen.  

Um mit der Zeit gehen zu gehen, wird ein flexibles Abkommen angestrebt. Dies ermöglicht, die Warenliste an die sich verändernden Umstände des globalen Handels und Fortschritts jederzeit anzupassen.

Das WTO-Recht sieht lediglich eine mittelbare Wirkung für Unternehmen vor. Deshalb sind die Staaten angehalten, das Abkommen umzusetzen. Die für die Unternehmen entscheidenden Umsetzungsbestimmungen und Zolltarife sind folglich nach Inkrafttreten des Abkommens dem Zolltarif des jeweiligen Landes zu entnehmen. 

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