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Zollbericht Nigeria Zollgesetz und Zollverfahren

Abfertigung zu besonderen Zollverfahren

Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Importeure besondere Zollverfahren nutzen.

Von Andrea Mack | Bonn

Versandverfahren

Das Versandverfahren (transit procedure, Art. 64 ZG) ermöglicht die Beförderung von Waren unter Zollverschluss von einem Ort zu einem anderen innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets. Anstelle der Einfuhrabgaben ist eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die nach Abschluss des Verfahrens innerhalb der festgelegten Frist zurückgereicht wird. 

Zolllager

Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem Zolllager (Art. 121 ff. ZG) ohne Erhebung von Einfuhrabgaben gelagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. In Nigeria bestehen öffentliche und private Zolllager (general bonded und private bonded warehouses). Für beide Lagertypen sind Lizenzen der Zollbehörde erforderlich. Die maximale Lagerdauer beträgt ein Jahr.

Folgende Behandlungen an den Waren sind zulässig:

  • Inspektion und Probenentnahme
  • Durchführung von Maßnahmen, die für die Erhaltung der Waren erforderlich sind
  • sonstige übliche Behandlungen wie Sortieren und Umpacken.

Staatliche Zolllager werden von der Zollbehörde geführt. Sie dienen zur Aufbewahrung von sichergestellten Waren, mit denen gegen das Zollgesetz oder andere Vorschriften verstoßen wurde. Darunter fallen auch Importwaren, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entladung angemeldet wurden. Verderbliche Waren können von dort aus sofort versteigert werden. Für andere Waren gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 14 Tagen.   

Vorübergehende Verwendung

Waren aus Staaten, die nicht Mitglied der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) sind, die nur für einen begrenzten Zeitraum und einen bestimmten Verwendungszweck in Nigeria benötigt werden, können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung (temporary admission, Art. 142 ff. ZG) angemeldet werden. Der Antragsteller muss im Zollgebiet ansässig sein und eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben hinterlegen. Die Zollstelle setzt eine Verwendungsfrist von höchstens zwölf Monaten fest. In begründeten Fällen ist eine Fristverlängerung zunächst um ein Jahr, dann um sechs Monate und - falls erforderlich - letztmalig um weitere sechs Monate möglich. 

Das Verfahren kann zum Beispiel für Berufsausrüstung, Ausstellungs- und Messewaren oder Baumaschinen für ein konkretes Bauvorhaben genutzt werden. Muster ohne Handelswert können in der Regel zollfrei eingeführt werden, für Muster mit Handelswert sind Einfuhrabgaben zu zahlen. 

Nigeria nimmt nicht am Carnet ATA-Verfahren teil, das eine vereinfachte und beschleunigte Warenabfertigung bei einer vorübergehenden Einfuhr in Vertragsstaaten ermöglicht. 

Zollrückvergütung

Eine Rückvergütung von gezahlten Einfuhrabgaben (drawbacks, Art. 145 ff. ZG) kann zum Beispiel gewährt werden für Importwaren, die zur Herstellung von Produkten in Nigeria verwendet werden, welche anschließend ausgeführt oder in eine Freizone oder ein Zolllager verbracht werden. Der Antrag auf Zollrückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Ausfuhr der Importwaren zu stellen.

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