Zollmeldung Ägypten Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
Ägypten – Neue Registrierungspflicht für ausländische Hersteller bestimmter Importgüter
14.01.2016
Bonn (gtai) – Die ägyptische Organisation für Export- und Importkontrolle GOEIC führt ein neues Register für ausländische Hersteller und Produktionsstätten bestimmter Konsumgüter ein, die gewerblich nach Ägypten eingeführt werden. Dies geht aus dem Dekret 992/15 des ägyptischen Handels- und Industrieministeriums vom 30.12.15 hervor. Für die künftig verpflichtende Eintragung in das Register der GOEIC müssen die ausländischen Hersteller neben anderen Dokumenten auch einen Nachweis über ein Qualitätssicherungssystem für ihre Produktionsstätten vorlegen, das die Einhaltung von Standards in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umweltschutz bescheinigt. Die Hersteller müssen sich ferner bereit erklären, diese Standards von einem sogenannten technischen Team überprüfen zu lassen.
Die neue Registrierungspflicht bei der GOEIC gilt für ausländische Hersteller folgender 24 Produktgruppen:
Milch und Milchprodukte für den Einzelverkauf
konservierte und getrocknete Früchte für den Einzelverkauf
Öle und Fette für den Einzelverkauf
Schokolade und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen für den Einzelverkauf
Süßwaren
Backwaren und Lebensmittelzubereitungen aus Getreide, Brot und Backwaren
Fruchtsäfte für den Einzelverkauf
natürliches Wasser, Mineral- und Sodawasser
Kosmetikartikel, Mund- und Zahnpflegeprodukte, Deodorants, Parfum und Körperpflegemittel
Seife und als Seife verwendbare Tenside für den Einzelverkauf
Bodenbeläge
Tafel- und Kochgeschirr, Besteck
Badewannen, Wasch- und Spülbecken, Toiletten, Toilettensitze und -deckel
Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Windeln und Handtücher;
Bausteine, quadratische Kacheln und Fliesen
Gläser, Glasgeschirr
Armierungseisen
Haushaltsgeräte (Herde, Fritteusen, Klimageräte, Ventilatoren, Waschmaschinen, Mixer, Heizgeräte)
Wohn- und Büromöbel
Fahrräder und motorisierte Fahrräder, Motorräder
Armbanduhren
Hausbeleuchtung
Spielwaren
Bekleidung, Textilien, Stoffe, Teppiche, Decken und Schuhe.
Die neue Regelung tritt zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung im ägyptischen Amtsblatt vom 31.12.15 in Kraft. Vor dem Hintergrund der Devisenknappheit zielt die Maßnahme laut Zeitungsmeldungen darauf ab, Importe von Waren einzuschränken, für die kein Bedarf besteht, da sie in ausreichender Menge auf dem heimischen Markt zur Verfügung stehen. Zudem werde die lokale Produktion durch eine Flut qualitativ geringwertiger Billigprodukte aus Asien geschädigt.
Noch unklar ist, ob nach erfolgreicher Registrierung bei der GOEIC die ansonsten erforderliche Vorlage eines Inspektionszertifikats für viele dieser Produkte bei der Einfuhr entfällt und nur noch stichprobenartige Warenkontrollen durchgeführt werden.
Bei der Deutsch-Arabischen Industrie- und Handelskammer steht Herr Sherif Kotb, Leiter der Investitions- und Rechtsberatung, als Ansprechpartner für Fragen zur Registrierung bei der GOEIC zur Verfügung. Er ist zu erreichen unter
Tel.: (+202) 3333 8477
Fax: (+202) 3336 8786
Email sherif.kotb@ahk-mena.com.
Die Internetadresse der dem Ministerium für Handel und Industrie unterstellten GOEIC lautet http://www.goeic.gov.eg/en.