Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Algerien | Vertriebsrecht

Algerien: Vertriebsrecht

Beim Handelsvertretervertrag kommt es maßgeblich auf die vertragliche Abrede an.


Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Vertragliche Abrede ist maßgeblich

Das algerische Handelsvertreterrecht zeichnet sich durch eine nur geringe Regelungsdichte aus. Zurückzuführen ist dies primär darauf, dass es der algerischen Rechtsordnung eines gesonderten Handelsvertretergesetzes ermangelt. Auch im Handelsgesetzbuch (HGB) findet sich die für Handelsvertreter einschlägige Materie auf einen einzigen Artikel - nämlich Art. 34 - beschränkt. Es kommt also maßgeblich auf die vertragliche Abrede an.

Arten der Handelsvertretung

Es gibt zwei Varianten der Handelsvertretung:

  • Artikel 34 Abs. 1 Alt. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als eine Person, die es unternimmt, den Kauf beziehungsweise Verkauf von Waren oder anderweitige Handelsgeschäfte im Namen und auf Rechnung des Prinzipals regelmäßig vorzubereiten oder abzuschließen, ohne diesem gegenüber weisungsunterworfen zu sein.
  • Artikel 34 Abs. 1 Alt. 2 HGB qualifiziert auch denjenigen als Handelsvertreter, der die oben genannten Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung durchführt. In der Sache handelt es sich bei dieser Vertriebsform um ein Kommissionsgeschäft, freilich nach deutscher Lesart.

Registrierungspflichten

Ein spezifisches Handelsvertreterregister existiert in Algerien nicht. Im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit eines Handelsvertreters die Ausübung eines Handelsgewerbes darstellt, ist der Handelsvertreter jedoch zur Eintragung ins allgemeine Handelsregister kraft Kaufmannseigenschaft verpflichtet.

Exklusivität und Wettbewerbsverbote

Handelsvertretervereinbarungen belegt die algerische Rechtsordnung mit keinerlei formellen Vorgaben, so dass auch ein nur mündlich geschlossener Vertrag volle Rechtswirkung entfaltet. Ob Exklusivität gewollt ist, bleibt allein Sache der vertraglichen Gestaltung; gesetzliche Vorgaben finden sich dafür nicht. Gleiches gilt für etwaige Wettbewerbsverbote; das Gesetz schweigt sich dazu aus. Wettbewerbsverbote müssen also gesondert vereinbart sein, andernfalls kann der Vertreter für mehrere (unter Umständen konkurrierende) Lieferanten tätig werden.

Vertragsbeendigung

Die Modalitäten einer Vertragsbeendigung unterliegen der in Art. 106 ZGB verankerten Vertragsfreiheit (le contrat fait la loi des parties), das heißt die Handelsvertretervereinbarung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit angelegten Vereinbarung bedarf einer Kündigung; das Gesetz bestimmt hierzu lediglich, dass sich deren Frist "im Rahmen des Üblichen" zu halten hat (vergleiche Art. 34 Abs. 2 HGB). Unabhängig von der Vereinbarung einer Befristung kann die einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses (außerordentliche Kündigung) jederzeit, also ohne Einhaltung der üblichen Frist, vorgenommen werden, sofern der anderen Partei ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Artikel 587 Satz 2 ZGB gibt dem Vertreter einen Schadensersatzanspruch an die Hand, wenn ihm seine Position "vorzeitig oder ohne berechtigten Grund" entzogen wird.

Zum einen entstehen folglich Schadensersatzansprüche ausschließlich bei einer vorzeitigen, nicht durch außerordentliche Gründe gerechtfertigten Kündigung. Die ordentliche wie die berechtigte außerordentliche Kündigung hingegen bieten keine Anknüpfungspunkte für Schadensersatz; ebenso die Nichtverlängerung einer befristeten Vertragsbeziehung. Außerdem umfasst der Schadensersatz keine Ausgleichsansprüche. Kompensierbar ist einzig der nach den allgemeinen Vorschriften erlittene tatsächliche Schaden des Vertreters.

Abgrenzung zum Vertragshändler

Für Eigenhändler (Vertragshändler) greifen keine Besonderheiten ein. Handelt der Eigenhändler im Namen des Lieferanten (wenn auch auf eigene Rechnung), so gilt er nach Art. 34 Abs. 1 Alt. 2 HGB ohnehin als Handelsvertreter. Handelt er im eigenen Namen, ist er im Verhältnis zum Lieferanten ein gewöhnlicher Abnehmer (Zwischenhändler), für den die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen und Registrierungsvoraussetzungen gelten.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.