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Zollbericht Algerien Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsvorschriften

Alle in Algerien angebotenen Waren müssen grundsätzlich in arabischer Sprache etikettiert werden. Üblicherweise werden Produkte jedoch zusätzlich auch in Französisch beschriftet. 

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Verpackung

Grundsätzlich ist die Verpackung der Waren in möglichst seefester, diebstahlsicherer und stoßfester Verpackung vorzunehmen. Die Beschriftung ist grundsätzlich in Arabisch, wahlweise zusätzlich auch in Französisch, abzufassen. 

Aufgrund der streng kontrollierten Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften sollte vor Lieferung der Ware mit dem algerischen Importeur Rücksprache gehalten werden. Stroh und Heu als potenziell krankheitsübertragendes Verpackungsmaterial sollten möglichst vermieden werden, da es aufgrund aktueller Regelungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Einfuhr verboten sein könnte. Für Verpackungsmaterial aus Holz ist bei der Einfuhr in Algerien der internationale Standard ISPM 15 anzuwenden.

Etikettierung

Alle in Algerien angebotenen Waren müssen grundsätzlich in arabischer Sprache etikettiert werden. Üblicherweise werden Produkte jedoch zusätzlich auch in Französisch beschriftet. Die Beschriftung des Produkts muss mindestens den Namen, die Handelsmarke, den Ursprung sowie den Namen und die Adresse des Vertreibers in Arabisch beinhalten. Warnungen sind ebenfalls in Arabisch anzubringen. Französisch kann in einigen Fällen akzeptiert werden, allerdings nicht bei Medikamenten und Computern.

Die Angaben müssen entweder auf die Verpackung aufgedruckt oder fest aufgeklebt, gut sichtbar, leserlich und unauslöschlich sein. Die Vorgaben für die Kennzeichnung "conformité algérienne" wurden im algerischen Amtsblatt Nr. 9 vom 12. Februar 2017 veröffentlicht.

Besondere Kennzeichnungsvorschriften gelten für eine Vielzahl von Waren wie Lebensmittel, Medikamente, Kosmetika, Pestizide, Textilien und Haushaltsgeräte.

Bei Lebensmitteln sind zudem etwa die Inhaltsstoffe nach Gewichtsanteilen inklusive Zusatzstoffen, Nährwertangaben, das Herstellungsdatum, das Verfallsdatum, die Bedingungen der Lagerung und Haltbarmachung sowie gegebenenfalls die Halal-Kennzeichnung anzugeben. Etikettierung und Verpackung sollten mit dem algerischen Importeur vor der Produktion besprochen werden.

Nutzung von Barcodes

Das algerische Ministerium für Handel und Exportförderung hat bekannt gegeben, dass die Anbringung von Barcodes/Strichcodes auf verpackten Waren für den menschlichen Gebrauch seit dem 29. März 2023 verpflichtend ist. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln zum Beispiel auch Kosmetik und Arzneimittel. Die neuen Vorgaben beziehen sich sowohl auf lokal hergestellte als auch importierte Waren. Letztere müssen einen Barcode von einer im Exportland anerkannten Organisation aufweisen. 

Die Vorgaben beziehen sich sowohl auf lokal hergestellte als auch importierte Waren. Letztere müssen einen Barcode von einer im Exportland anerkannten Organisation aufweisen. Die Nutzung von Barcodes geht auf einen interministeriellen Erlass aus Februar 2021 zurück. Der Erlass enthält die technischen Vorgaben für die Anbringung von Strichcodes auf verpackten Waren, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

Kennzeichnung von Nahrungsmitteln

Nahrungsmittel müssen in arabischer Sprache gekennzeichnet sein und folgende Informationen enthalten:

  • Markenname
  • Chargennummer und/oder Produktionsdatum
  • Name, Firmenname, Handelsmarke und Adresse des Herstellers
  • Verfallsdatum
  • Zutatenliste
  • Nettofüllmenge in metrischen Maßeinheiten
  • Name und Adresse des Importeurs
  • Besondere Bedingungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung
  • Herkunftsland
  • Gegebenenfalls Gebrauchsanweisungen und -vorkehrungen
  • Gegebenenfalls Datum des Einfrierens oder Tiefkühlens
  • Gegebenenfalls Liste der Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen
  • Nährwerttabelle
  • Strichcode 
  • Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol.
  • Gegebenenfalls Bezeichnung „halal“
  • Gegebenenfalls internationales Symbol für die Bestrahlung von Lebensmitteln sowie die Bezeichnung „bestrahlt“ oder „ionisiert“
  • Gegebenenfalls Bezeichnung „gesüßtes Produkt ohne Zuckerzusatz“ oder „gesüßtes Produkt mit Zuckerzusatz“.

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