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Argentinien: Rechtsverfolgung

Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist deren Anerkennung mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahren.

Von Jan Sebisch | Berlin, Bonn

Grundlagen

Eine Besonderheit Argentiniens unter den lateinamerikanischen Ländern ist, dass es zwar nur ein Zivil- und Handelsgesetzbuch gibt, dafür aber 24 Zivilprozessordnungen. Diese Anzahl von Gesetzbüchern entspricht den 23 Provinzen und dem Bundesdistrikt (der Hauptstadt Buenos Aires). Ursache für diese Eigenart ist die verfassungsmäßige Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Es ist zu beachten, dass jede Provinz in eine große Anzahl von Gemeinden unterteilt ist, so dass die Anwendung der einzelnen Prozessordnungen je nach Provinz und Gemeinde unterschiedlich sein kann. So hängen beispielsweise die Regeln für die Beweiswürdigung davon ab, wo sich das für den jeweiligen Fall zuständige Gericht befindet.

Kostenlose Informationen zur argentinischen Rechtsprechung finden sich auf der Website des argentinischen Bundesministeriums der Justiz.

Anerkennungsverfahren

Gewöhnlich richtet sich die Anerkennung ausländischer Urteile nach den föderalen Verfahrensregeln. Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist deren Anerkennung mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahren (Exequaturverfahren) gemäß Art. 517 ff. der argentinischen Zivilprozessordnung (Código Procesal Civil y Comercial de la Nación). Demnach sind Urteile ausländischer Gerichte unter anderem vollstreckbar, wenn die Urteile in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, rechtskräftig sind und die Grundsätze der öffentlichen Ordnung des argentinischen Rechts nicht verletzt werden.

Um ein ausländisches Urteil in Argentinien zu vollstrecken, muss eine notariell beglaubigte Kopie der Entscheidung beim argentinischen Gericht eingereicht werden und der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass jede der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt ist. Darüber hinaus müssen alle Dokumente, die dem Gericht vorgelegt werden von dem argentinischen Konsulat beglaubigt werden, das für das Land zuständig ist, in dem die Dokumente ausgestellt wurden. Wenn das betreffende Land das Haager Übereinkommen von 1961 über die Abschaffung der Legalisation von Dokumenten ratifiziert hat, kann die Beglaubigung durch das argentinische Konsulat durch die Apostille ersetzt werden, die durch die Haager Konvention zur Verfügung gestellt wird. Alle Dokumente, die nicht auf Spanisch sind, müssen von einem in Argentinien registrierten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden, um von einem örtlichen Gericht anerkannt zu werden.

Handelsschiedsverfahren

Das argentinische Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Ley de Arbitraje Comercial Internacional, Gesetz Nr. 27.449 vom 04 Jul. 2018) basiert im Wesentlichen auf dem Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. In seinen 110 Artikeln regelt das Gesetz unter anderem die Schiedsvereinbarung, die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das Schiedsverfahren, die Mittel zur Anfechtung des Schiedsspruchs und die Bestimmungen für seine Anerkennung und Vollstreckung.

Nach den Artikeln 1 bis 3 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf internationale Handelsschiedsverfahren mit Sitz im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik beschränkt. Für inländische Schiedsverfahren gelten daher weiterhin die örtlichen Verfahrensvorschriften (z.B. die Zivil- und Handelsprozessordnung der Stadt Buenos Aires) und die Bestimmungen des nationalen Zivil- und Handelsgesetzbuches, die für die Schiedsvereinbarung maßgeblich sind.

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