Zollbericht ASEAN Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Freihandelsabkommen: ASEAN-China (ACFTA)
Zollabbau, Ursprungsregeln und Maßnahmen zu nichttarifären Hemmnissen: Das ACFTA regelt umfassend den Handel zwischen ASEAN und China.
27.01.2020
Von Jürgen Huster | Bonn
Erstes Freihandelsabkommen zwischen ASEAN und einem Drittstaat
Das Abkommen über den Handel mit Waren zur Gründung einer gemeinsamen Freihandelszone (ACFTA) zwischen China und den Vertragsstaaten der ASEAN ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Dieses Abkommen ist das erste Freihandelsabkommen, das die ASEAN mit einem Drittland geschlossen hat. Das Abkommen sieht einen normalen Zollabbau („Normal Track“ – NT) sowie jeweils einen verzögerten Abbau („Sensitive Track“ – ST) für sensible und hochsensible Waren vor. Ergänzt wird das Abkommen durch ein Änderungsprotokoll vom Dezember 2006, das unter anderem die Zollabbauwarenlisten für Vietnam festschreibt sowie Änderungen in den Zollabbaulisten der anderen Vertragsparteien vornimmt .
Zollabbau
Der Zollabbau im „Normal Track“ ist für die ASEAN-6 Länder Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand seit 2010 abgeschlossen. Dieses bedeutet, dass die überwiegende Mehrzahl der Industrieerzeugnisse mit Ursprung China zollfrei in diese Länder der ASEAN importiert werden kann. Vietnam hat seinen normalen Zollabbau für chinesische Ursprungswaren 2018 abgeschlossen. Jeder ASEAN-Mitgliedstaat hat jedoch seine individuelle Warenliste im verzögertem Zollabbau (ST) wobei die Importzölle für diese Waren stufenweise auf 0% - 5% bis zum 1.1.2018 bzw. 1.1.2020 abzubauen sind. Der verzögerte Zollabbau gilt vor allem für Motoren, bestimmte Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeugteile, ganz vereinzelt findet man dort als schützenswert erachtete Maschinenbauerzeugnisse der einzelnen Länder. Auf der Liste der hochsensiblen Waren stehen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugmotoren. Auch für diese Waren ist der vereinbarte Zollabbau auf 50% bis 2015 bzw. 2018 (Vietnam) inzwischen abgeschlossen.
Erweiterung der Ursprungsregeln
Mit einem Änderungsprotokoll von Ende 2015 wurden die Ursprungsregeln erweitert. Demnach ist für nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Waren grundsätzlich ein inländischer Fertigungsanteil von mindestens 40% vorgeschrieben. Für Waren der HS-Zolltarifkapitel 25, 26, 28, 29, 31, 39, 42-49, 57-59, 61, 62, 64, 66-71,73-83, 86, 88, 91-97 gilt ein „Tarifsprung“ (Change in Tariff Classification – CTC) auf der vierstelligen Zolltarifpositionsebene für eine Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprung grundsätzlich als ursprungsbegründend. Förmlicher Ursprungsnachweis ist das Formblatt E (ACFTA Form E).
Auch nichttarifäre Maßnahmen werden geregelt
Mit einem Zusatzprotokoll von 2012 wurden auch allgemeine Regelungen zu nichttarifären Handelshemmnissen wie technische als auch tier- und pflanzengesundheitliche Barrieren in das Abkommen aufgenommen.