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Bangladesch: Gewerblicher Rechtsschutz

Im Folgenden finden Sie relevante Rechtsgrundlagen im Überblick. Im Jahr 2023 wurde der frühere Patents and Designs Act, 1911 aufgehoben und ersetzt.

Von Julia Merle | Bonn

Patent- und Musterrecht

Patent- und musterrechtliche Regelungen enthalten als wesentliche Rechtsgrundlagen der Bangladesh Patent Act, 2023 und der Bangladesh Industrial Designs Act, 2023. Zuvor waren diese Schutzrechte im Patents and Designs Act, 1911 geregelt. Im Jahr 2022 ersetzte der sogenannte Bangladesh Patent Act, 2022 dieses Gesetz hinsichtlich Patenten. Ein Jahr später wurde das neue Gesetz wiederum durch den Bangladesh Patent Act, 2023 vom 13. November 2023 aufgehoben. Außerdem wurde am 11. Juli 2023 der Bangladesh Industrial Designs Act, 2023 erlassen.

Die Schutzrechte müssen beim Department of Patents, Designs and Trademarks (DPDT) des Ministry of Industries zur Eintragung angemeldet werden. Notwendige Formulare sind auf dessen Website zu finden. 

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Bangladesh Patent Act, 2023 beträgt die Schutzdauer eines Patents 20 Jahre ab Anmeldetag (mit Verlängerungsmöglichkeit). Die exklusiven Rechte des Patentinhabers werden in Art. 25 des Gesetzes aufgeführt. Hat der Patentanmelder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz außerhalb Bangladeschs, so muss er gemäß Art. 64 des Gesetzes einen Repräsentanten ("Patentvertreter") in Bangladesch bestimmen, der die bangladeschische Staatsbürgerschaft innehat und dort seinen Wohnsitz hat.

Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters (geregelt in Kapitel VIII) beträgt nach Art. 43 Abs. 8 des Gesetzes zunächst acht Jahre und kann ebenfalls verlängert werden.

Nach Art. 15 des Bangladesh Industrial Designs Act, 2023 beträgt die Schutzdauer eines Industriedesigns zehn Jahre, eine höchstens dreimalige Verlängerung für jeweils fünf Jahre ist möglich. Nicht in Bangladesch ansässige Anmelder haben nach Art. 32 des Gesetzes einen "Vertreter für Industriedesigns" zu ernennen.

Markenrecht

Markenrechte sind im Trademarks Act, 2009, dem Markengesetz, geregelt. Es ist rückwirkend seit 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte ältere Gesetze aus den Jahren 1889 und 1940.

Auch für die Eintragung und Verwaltung von Marken ist das DPDT in Dhaka zuständig.

Insbesondere versteht das Markengesetz in Art. 2 Ziffer 8 ("trademark") unter einer Marke ein Zeichen, das in Bezug auf eine Dienstleistung oder Ware benutzt wird oder werden soll, und im geschäftlichen Verkehr eine Verbindung zwischen den Gütern und der Person, die das Recht zu dessen Nutzung - als Inhaber oder eingetragener Nutzer - innehat, herstellt. Durch dieses Unterscheidungszeichen werden also bestimmte Güter oder Dienstleistungen als solche eines konkreten Unternehmens oder einer Person identifiziert.

Eingetragene Marken sind gemäß Art. 22 Abs. 1 des Markengesetzes ab dem Anmeldezeitpunkt zunächst für sieben Jahre geschützt, danach sind Verlängerungen um jeweils zehn Jahre möglich (Absatz 2). Einen Schutz hinsichtlich nicht eingetragener Marken gibt es in Bangladesch grundsätzlich nicht (vgl. Art. 24 des Gesetzes).

Im Jahr 2015 hat das Markenrecht mit dem Trademarks (Amendment) Act, 2015 (Bengalisch) und den Trademarks Rules, 2015 (Bengalisch) die jüngsten Änderungen erfahren.

Geografische Angaben

Im Bereich des Schutzes geografischer Angaben gilt der Geographical Indications of Goods (Registration and Protection) Act, 2013 seit 2014 nebst diesbezüglicher Geographical Indications of Goods Rules, 2015 (Bengalisch).

Urheberrecht

Rechtsgrundlage im Bereich des Urheberrechts war bislang der Copyright Act, 2000, der im Jahr 2005 geändert wurde, nebst den Copyright Rules, 2006. Am 18. September 2023 wurde der Copyright Act, 2023 zur Aufhebung des Copyright Act, 2000 erlassen.

Zuständig für Urheberrechte ist das Copyright Office Bangladesh, das beim Ministry of Cultural Affairs in Dhaka angesiedelt ist.

Das Urheberrecht an veröffentlichten literarischen, dramatischen, musikalischen und künstlerischen Werken besteht nach Art. 22 des neuen Gesetzes während der Lebzeit des Urhebers und 60 Jahre über dessen Tod hinaus. Bei Fotografien, Filmaufnahmen und IT-basierten digitalen Werken läuft die 60-Jahres-Frist ab Anfang des Kalenderjahres nach demjenigen der Veröffentlichung des jeweiligen Werkes (vgl. Art. 23, 25, 26 des neuen Gesetzes).

Internationale Übereinkommen

Bangladesch ist seit 1985 Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Das Land ist außerdem unter anderem der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Paris Convention) sowie der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten. 

Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) passt Bangladesch seine Gesetze den Vorgaben des TRIPS-Abkommens (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) sukzessive an.

Hinweis: Mehr Informationen zum TRIPS finden Sie im GTAI-Rechtsbericht WTO und geistiges Eigentum.

Überblick: Wesentliche Rechtsgrundlagen

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