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Bangladesch: Investitionsrecht
Bangladesch ist weitgehend offen für ausländische Investitionen. Nur sehr wenige Wirtschaftsbereiche sind auf bangladeschische Investitionen beschränkt.
04.12.2024
Von Julia Merle | Bonn
Allgemeines und Rechtsgrundlagen
Zwischen Deutschland und Bangladesch ist seit 1986 ein bilateraler Investitionsschutzvertrag in Kraft.
Bangladesch heißt ausländische Direktinvestitionen besonders willkommen, die Regierung bietet privaten Investierenden mannigfaltige Investitionsanreize. Ausländische Investitionen sind insbesondere im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor erlaubt.
Wesentliche Rechtsgrundlage für ausländische Direktinvestitionen ist der Foreign Private Investment (Promotion and Protection) Act, 1980. Gemäß Art. 4 dieses Gesetzes soll ausländischen privaten Investitionen eine faire und gleichberechtigte Behandlung gewährt werden und sie sollen vollen Schutz und Sicherheit in Bangladesch genießen. Artikel 8 des Gesetzes garantiert grundsätzlich in Bezug auf ausländische private Investitionen die Repatriierung von Kapital und Gewinnen.
Die Investitionsbehörde Bangladeschs ist seit dem Jahr 2016 die Bangladesh Investment Development Authority (BIDA) als Nachfolgerin des früheren "Board of Investment" (BOI). Inzwischen wurde dort auf Grundlage des One Stop Service Act, 2018 (Bengalisch) bereits ein One Stop Service (OSS)-Onlineportal eingerichtet zur Vereinfachung des Investitionsprozesses hinsichtlich verschiedener Genehmigungen und Lizenzen. Die Erbringung diverser investitionsbezogener Dienstleistungen wird durch das OSS-System bei wenigen zentralen Stellen gebündelt. Ausländische Direktinvestitionen sind bei der BIDA zu registrieren beziehungsweise haben ausländische Investierende gegebenenfalls deren Erlaubnis einzuholen. Zum Aufbau einer Präsenz in Bangladesch finden Sie Informationen unter Bangladesch: Gesellschaftsrecht.
Welche Bestimmungen zu beachten sind, hängt wesentlich von dem jeweiligen Wirtschaftsbereich ab, in den man investieren möchte. In manchen Sektoren gibt es Beschränkungen der ausländischen Kapitalbeteiligung beziehungsweise lokale Beteiligungsvorgaben, aber vollständige ausländische Investitionen sind oftmals gestattet.
In bestimmten Bereichen sind Genehmigungsprozesse vorgeschrieben, etwa bei Investitionen in der Stromversorgung; bei Banken und Finanzinstitutionen sowie Versicherungsunternehmen im privaten Sektor; Tiefseefischerei; Erdgas-, Erdöl-, Kohleversorgung; groß angelegten Infrastrukturprojekten; im Luft- und Seeverkehr oder im Telekommunikationsbereich. In diesen kontrollierten Bereichen sind vorherige Erlaubnisse der zuständigen Behörden beziehungsweise Ministerien einzuholen. In Bereichen wie zum Beispiel Telekommunikation oder Energie liegen spezielle Gesetze vor.
Generelle Investitionsverbote für private Investierende bestehen in Bangladesch in folgenden Sektoren:
- Im Verteidigungsbereich (Waffen, Verteidigungsausrüstung),
- bei der Waldaufforstung und maschinellen Holzgewinnung in geschützten Wäldern,
- bei der Herstellung von Kernenergie sowie
- bei Geldnotensicherheitsdruck und Münzprägung.
In diesen vier Wirtschaftsbereichen sind nur staatliche Investitionen erlaubt.
Für öffentlich-private Partnerschaften (PPP) ist die Public Private Partnership Authority zuständig.
Regionale Besonderheiten
In Bangladesch gibt es eine Vielzahl sogenannter Economic Zones (EZ), das heißt spezielle Wirtschaftszonen mit insbesondere diversen fiskalischen Anreizen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Regionen. Ihnen liegt der Bangladesh Economic Zones Act, 2010 zugrunde. Zuständige Behörde ist die 2010 errichtete Bangladesh Economic Zones Authority (BEZA). Die inzwischen existierenden Wirtschaftszonen befinden sich teils vollständig in privater Hand, zum größeren Teil handelt es sich um regierungseigene EZ (siehe: Art. 4 des Gesetzes zu den verschiedenen Kategorien der EZ). Viele weitere EZ sollen künftig noch landesweit entstehen. Auf der Website der BEZA ist eine Übersicht abrufbar.
Die BEZA ist neben der bereits genannten BIDA ebenfalls eine der zentralen Organisationen zur Bereitstellung eines One Stop Service (OSS) und hat ein One Stop Service Center eingerichtet. In dem Zusammenhang wurden die One Stop Service (Bangladesh Economic Zones Authority) Rules, 2018 (Bengalisch) erlassen.
Ferner wurden bereits seit den 1980er Jahren speziell für exportierende Unternehmen außerdem sogenannte Export Processing Zones (EPZ; Exporthandelszonen) basierend auf dem Bangladesh Export Processing Zones Authority Act, 1980 von der zuständigen Behörde Bangladesh Export Processing Zones Authority (BEPZA) zur Investitionsförderung errichtet. Dort sind teilweise hundertprozentige ausländische Investitionen erlaubt. Inzwischen sind landesweit acht solche EPZ in Betrieb, sie befinden sich in: Adamjee, Chittagong, Comilla, Dhaka, Ishwardi, Karnaphuli, Mongla und Uttara.
Die Wirtschaftsbereiche werden dort in drei verschiedene Typen unterteilt, je nachdem wie weit die ausländische Beteiligung reichen darf: In Kategorie A ist vollständiges ausländisches Eigentum erlaubt einschließlich Investitionen von im Ausland wohnhaften bangladeschischen Staatsangehörigen; in Kategorie B sind Joint Ventures zwischen ausländischen und bangladeschischen Unternehmern mit Wohnsitz in Bangladesch erlaubt und in Kategorie C lediglich vollständige bangladeschische Inhaberschaft. Zu den Investitionsanreizen in den EPZ gehören insbesondere Steuererleichterungen, vollständige ausländische Inhaberschaft und der Höhe nach unbeschränkt mögliche Investitionen. Je nach EPZ gibt es in den ersten fünf beziehungsweise sieben Jahren Steuerbefreiungen in Höhe von 25 bis 100 Prozent der Einkünfte.
Auch die BEPZA sowie als insgesamt vierte Einrichtung zur Investitionsförderung die für die landesweit entstehenden Technologieparks zuständige Bangladesh Hi-Tech Park Authority (BHTPA) zählen zu den vorgesehenen Anbietern zentraler One Stop Services. Mit diesen soll - in- und ausländischen - Investierenden die Einholung von Genehmigungen etc. erleichtert und der gesamte Investitionsprozess beschleunigt werden.