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Steuerrecht in Bangladesch
Hier finden Sie erste Informationen zur bangladeschischen Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Mehrwertsteuer (VAT). Mit Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.
03.03.2022
Von Julia Merle | Bonn
Einleitung
In Bangladesch beginnt das Steuerjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Das National Board of Revenue (NBR) ist die Steuerbehörde des Landes.
Körperschaft- und Einkommensteuer finden ihre Rechtsgrundlage in der Income Tax Ordinance, 1984, die durch sogenannte Finance Acts regelmäßig Anpassungen erfährt. Zu steuerrechtlichen Änderungen ab 1. Juli 2021 siehe GTAI-Rechtsmeldung vom 16. Juli 2021.
Im Rahmen der Steuererklärung ist die 12-stellige "Tax Identification Number" (TIN) notwendig.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer (corporate income tax) fällt insbesondere auf Unternehmensgewinne an.
Bei in Bangladesch ansässigen Gesellschaften wird das Welteinkommen während eines Steuerjahres einschließlich Kapitalgewinnen besteuert. Steuerlich ansässig (resident) in Bangladesch ist eine bangladeschische Gesellschaft (nach dem Companies Act gegründet, Sitz in Bangladesch) beziehungsweise eine Gesellschaft, deren gesamte Unternehmensleitung sich dort befindet (siehe Art. 2 Abs. 55 Buchst. c, Abs. 11 der Income Tax Ordinance). Abhängig von den Einkünften und deren Empfängern gibt es verschiedene Körperschaftsteuersätze.
Die Körperschaftsteuersätze für bangladeschische Unternehmen lauten (Auswahl):
Unternehmensart | Steuersatz |
---|---|
börsennotierte Gesellschaften | 22,5 % |
nicht börsennotierte Unternehmen (z.B. Private Limited Companies) | 30 % |
Zigarettenhersteller, Mobilfunkbetreiber | 45 % |
börsennotierte Mobilfunkbetreiber | 40 % |
Handelsbanken | 37,5 % |
Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzinstitute (jeweils börsennotiert) | 37,5 % |
andere Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzinstitute | 40 % |
Quelle: Recherchen von GTAI
Kapitalgewinne aus der Übertragung von Kapitalvermögen werden mit einem Steuersatz von 15 Prozent besteuert.
Einem Quellensteuersatz (withholding tax) von 20 Prozent unterliegen Dividendeneinkünfte von gesellschaftlichen Anteilseignern.
Bei Entgelten für technische Dienstleistungen liegt der Quellensteuersatz grundsätzlich bei 10 oder 12 Prozent, für Zahlungen an Nichtansässige bei 20 Prozent.
Einkommensteuer
Bei in Bangladesch steuerlich ansässigen (resident) Personen unterliegt das Welteinkommen der Einkommensteuer (individual income tax), nicht ansässige werden nur mit dem Einkommen aus bangladeschischen Quellen besteuert.
Für nicht in Bangladesch ansässige Individuen gilt ein pauschaler Steuersatz von höchstens 30 Prozent ohne Grundfreibetrag oder persönliche Abzüge.
Eine Person ist in Bangladesch steuerlich ansässig, wenn sie sich dort insgesamt mindestens 182 Tage in einem Steuerjahr aufhält oder mindestens 90 Tage, wenn sie sich in den vier vorangegangenen Jahren schon insgesamt mindestens 365 Tage dort aufgehalten hat (siehe Definition in Art. 2 Abs. 55 Buchst. a der Income Tax Ordinance).
Die progressiven Steuersätze für Bangladescher, die in Bangladesch ansässig oder nicht dort ansässig sind, lauten seit dem Steuerjahr 2020/21:
Gesamteinkommen (in Taka) | Steuersatz |
---|---|
bis 300.000 | 0 % |
nächste 100.000 | 5 % |
nächste 300.000 | 10 % |
nächste 400.000 | 15 % |
nächste 500.000 | 20 % |
darüber hinausgehender Betrag | 25 % |
Quelle: Recherchen von GTAI
Die ersten 300.000 Taka (entspricht ca. 3.000 Euro) des Einkommens sind für sie grundsätzlich steuerfrei. Für Frauen und Personen ab 65 Jahren sowie (seit Finanzjahr 2021/22) Personen des dritten Geschlechts beträgt dieser anfängliche Freibetrag 350.000 Taka. Zudem gibt es beispielsweise für Personen mit körperlichen Behinderungen höhere Grundfreibeträge.
Personengesellschaften (partnerships) unterliegen als steuerpflichtige Personen ebenfalls der Einkommensteuer.
Die jährliche Einkommensteuererklärung hat bis zum 30. November zu erfolgen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bangladesch besteht das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 29. Mai 1990, in Kraft getreten am 21. Februar 1993.
Eine Bauausführung oder Montage ist nach Art. 5 Abs. 3 DBA bei Überschreitung einer Dauer von 183 Tagen eine "Betriebsstätte" im Sinne des Abkommens.
Das DBA enthält bezüglich des Quellensteuersatzes Beschränkungen für Dividenden auf 15 Prozent (Art. 10 DBA), für Zinsen auf 10 Prozent (Art. 11 DBA) und für Lizenzgebühren ebenfalls auf 10 Prozent (Art. 12 DBA).
Insbesondere im Rahmen von Entsendungen ist Art. 15 DBA hinsichtlich des Besteuerungsrechts bei Vergütungen für unselbständige Arbeit zu beachten.
Umsatzsteuer
Seit dem Jahr 1991 gibt es in Bangladesch eine Mehrwertsteuer (Value Added Tax (VAT)). Am 1. Juli 2019 trat das im Jahr 2012 erlassene neue Gesetz -Value Added Tax and Supplementary Duty Act, 2012 - in Kraft. Die VAT fällt insbesondere bei der Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen an.
Der Standardsteuersatz beträgt 15 Prozent (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes). Bei bestimmten Dienstleistungen kommen reduzierte Steuersätze zur Anwendung.
Nichtansässige können gemäß Art. 19 des Gesetzes einen sogenannten "VAT Agent" bestellen, der für sie die VAT-Registrierung der wirtschaftlichen Aktivitäten und die Steuerzahlung übernimmt.
In Art. 20 des Gesetzes findet sich eine Reverse-Charge-Regelung hinsichtlich der Erbringung von steuerpflichtigen Dienstleistungen von Personen außerhalb Bangladeschs an Empfänger in Bangladesch.
Kleine Betriebe und Dienstleister haben statt der VAT gegebenenfalls eine sogenannte "Turnover Tax" zu leisten (dazu Art. 63 ff. des Gesetzes).
Stempelsteuer
Bei bestimmten Rechtsdokumenten, etwa im Prozess der Gründung einer Gesellschaft, fällt eine sogenannte Stempelsteuer (stamp duty oder stamp tax) nach dem Stamp Act, 1899 an - entweder als fester Betrag oder in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes.