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Wirtschaftsumfeld | Belarus | Sanktionen

Handelsbeschränkungen

Die Europäische Union und zahlreiche westliche Staaten haben verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Handel mit Belarus beschränken.

Von Fabian Nemitz, Edda Wolf, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin

Ausfuhrverbote

Die Europäische Union hat am 21. Juni 2021 sektorale Sanktionen gegen Belarus beschlossen. Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Ausfuhrverbote aus der EU nach Belarus für:

  • gelistete Dual Use-Güter (Anhang I der Verordnung (EG) 821/2021 vom 20. Mai 2021 i.d.g.F.); 
  • Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus (Technologiegüter-Liste, abweichend von Dual Use-Güter-Liste);
  • Militärgüterembargo, darunter Waffen unabhängig vom Verwendungszweck (umgesetzt in §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung). Auch die Mitnahme von Waffen zur Jagd und Sportwaffen ist verboten;
  • Ausrüstung für die interne Repression (Anhang III der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.);
  • Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung und das Abhören des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- und Festnetzen (Anhang IV der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.);
  • Güter zur Erzeugung und Verarbeitung von Tabakerzeugnissen (Anhang VI der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.): Filter (TARIC ex 4823 90 85), Zigarettenpapier (HS 4813), Aromen für Tabakerzeugnisse (HS ex 3302 90), sowie Maschinen und Apparate zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Tabak (HS 8478).
  • Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 schränkt die EU den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, Munition und dazugehörigen Teilen nach Belarus ein. Zudem verhängt die EU ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und deren Teile, sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen). Zudem wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, erweitert um Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Bauteile, andere elektrische/magnetische Bauteile sowie elektronische Geräte, Module und Baugruppen.

Maschinen, Apparate und Geräte

Ferner besteht ein Ausfuhrverbot für Maschinen (ex KN-Code 84) nach Belarus gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) 765/2006. Es wurde nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/355 vom Rat der EU am 2. März 2022 konkretisiert.

Einfuhrverbote

Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Warengruppen:

  • Mineralölerzeugnisse (Anhang VII der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.),
  • Kaliumcarbonat (Pottasche),
  • Kaliumchlorid (HS-Code 3104 20),
  • Düngemittel auf Basis von Stickstoff, Phosphor oder Kalium (HS-Codes 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 60 00, ex 3105 90 20, ex 3105 90 80).

Die Durchfuhr von in Anhang VII aufgeführten Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus ist hingegen erlaubt gemäß Artikel 1h (4), eingefügt mit Verordnung (EU) 2022/212 des Rates der EU vom 17. Februar 2022 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006).

Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 beschloss der Rat der EU am 2. März 2022 in der Verordnung (EU) 2022/355 weitere Beschränkungen. Die zusätzlichen Sanktionen umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Güter:

  • Holz und Holzwaren, Holzkohle (Anhang X der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 44),
  • Zementerzeugnisse (Anhang XI der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 2523 - Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt; KN-Code 6810 - Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt),
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Codes 72, 73),
  • Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 4011).

Verpackungs- und Transportmaterial

Erläuterung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022

 

Nach Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind Holzwaren wie Holzpaletten (EURO-Paletten oder Einwegpaletten), Verpackungskisten aus Holz, gebrauchte Kabeltrommeln aus Holz, die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1o der Verordnung umfasst.

Auch Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl (z.B. Transportboxen, Container), die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sind nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1q der Verordnung umfasst.

 

Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022

Übergangsregelungen - Altverträge

Von den Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter und für Technologie-Güter gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, sofern eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt wurde.

Von den Beschränkungen der Einfuhr und Beförderung von Holz-, Zement-, Kautschuk-, Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie der Ausfuhr von Maschinen, Apparaten und Geräten des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese Verträge vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.

Die Regierungen weiterer westlicher Staaten haben ebenfalls Sanktionen gegen Belarus erlassen, darunter die USA, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Kanada, Australien und Japan (Ausfuhrverbot gegen das Verteidigungsministerium der Republik Belarus).

Am 24. März 2022 stellte die Welthandelsorganisation WTO die Prüfung des Beitrittsantrags der Republik Belarus ein.

Die AHK Belarus informiert laufend über die aktuell gegen Belarus verhängten Sanktionen und belarussischen Gegenmaßnahmen.

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