Rechtsbericht | Brasilien | Aufenthaltsrecht
Brasilien modernisiert das Aufenthaltsrecht
Ausländische Reisende, die aus der Ferne arbeiten, können eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Arbeit in Brasilien erhalten.
07.03.2022
Von Dr. Julio Pereira | Bonn
Am 24. Januar 2022 wurde im brasilianischen Amtsblatt (Diário Oficial da União - DOU) der Beschluss Nr. 45/21 (Resolução CNIG MJSP Nr. 45/21) des Nationalen Einwanderungsrates (CNIg) veröffentlicht. Das Rechtsinstrument regelt die Erteilung vom befristeten Visum für die sogenannten "digitalen Nomaden" (nômades digitais). Gemäß Art.1 ist ein digitaler Nomade ein Einwanderer, der unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Fernabsatz für einen Arbeitgeber außerhalb Brasiliens arbeitet (Art. 1 § 1 Beschluss Nr. 45/21). Die Gültigkeitsdauer des befristeten Visums beträgt bis zu einem Jahr und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Nach der allgemeinen Regel kann das befristete Arbeitsvisum nur erteilt werden, wenn eine in Brasilien tätige juristische Person dem Einwanderer Arbeit anbietet (Art. 14 § 5 Migrationsgesetz). Neu ist daher, dass die so genannten digitalen Nomaden nun vom brasilianischen Rechtssystem als Fernarbeiter anerkannt werden, sofern sie ihren Zustand nachweisen.
Der Zustand eines digitalen Nomaden wird durch die Vorlage der folgenden Dokumente bei der Konsularbehörde nachgewiesen:
- Bescheinigung über die Fähigkeit, ihre beruflichen Tätigkeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien aus der Ferne auszuüben;
- ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag, der das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem ausländischen Arbeitgeber belegt;
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts, die aus einer ausländischen Zahlungsquelle stammt, in einer monatlichen Höhe von mindestens 1.500 US$ oder Verfügbarkeit von Bankguthaben in Höhe von mindestens 18.000 US$.
Zusätzlich zu diesen Dokumenten müssen für die Beantragung eines Visums unter anderem eine in Brasilien gültige Krankenversicherung und eine vom Herkunftsland ausgestellte Strafregisterbescheinigung vorgelegt werden. Das dem Beschluss Nr. 45/21 beigefügte Formular (ANEXO I) muss ebenfalls ausgefüllt und eingereicht werden.
Das Visum kann bei jedem brasilianischen Konsulat im Ausland beantragt werden.
Zum Thema:
- Ministério da Justiça e Segurança Pública (Brasil)
- Resolução CNIG MJSP Nº 45/21
- Lei 13.445, de 24 de maio de 2017 (Lei de Migração)