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Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Brasilien

Zoll und Einfuhr kompakt - Brasilien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen. 

Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Abgeschlossene Handelsabkommen und Mitgliedschaft in der WTO

    Brasilien ist Mitglied des Mercosur, mit dem die EU über ein gemeinsames Abkommen verhandelt. Streitpunkte sind unter anderem Umweltschutz und Menschenrechte.

    Mitgliedschaft in der WTO 

    Brasilien ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO).

    Ferner ist Brasilien Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI).

    Mitgliedschaft im Mercosur

    Brasilien ist seit dem 29. November 1991 Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes des Südens (Mercado Comum do Sul - Mercosul). Weitere Mitgliedstaaten sind Argentinien, Paraguay und Uruguay. 2012 trat auch Venezuela dem Pakt bei. Seit einiger Zeit ist das Land suspendiert. Bolivien hat Mitte 2015 ein offizielles Beitrittsprotokoll unterzeichnet. Am 23. November 2023 ist den Beitritt Boliviens genehmigt worden.

    Der Mercosur ist wie eine Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzolltarif konzipiert. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat Ausnahmen von dem gemeinsamen Zolltarif definieren. Für Ursprungswaren des Mercosur gilt im intrazonalen Handel grundsätzlich Zollfreiheit. Importwaren aus Ländern außerhalb des Mercosur werden trotzdem häufig mehrfach verzollt beziehungsweise unterschiedlich eingereiht. Nach Aussage von Experten ist eine Umgehung von Mehrfachverzollungen nur durch die Nutzung von Zolllagern möglich.

    Weitere Handelsabkommen Brasiliens

    Brasilien ist als Mitgliedstaat des Mercosur auch Mitgliedstaat verschiedener Freihandels- und Präferenzabkommen. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Rechtsgrundlagen der Zollverfahren

    Die Wareneinfuhr nach Brasilien können nur hierzu berechtigte brasilianische Unternehmen oder deren Tochter- oder Schwestergesellschaften zollrechtlich abwickeln.

    Voraussetzungen für den Importeur 

    Die Unternehmen müssen unabhängig von der Genehmigung zur Nutzung des elektronischen Außenhandelssystems Sistema Integrado de Comércio Exterior (SISCOMEX) im brasilianischen Unternehmensregister (Cadastro Nacional da Pessoa Jurídica - CNPJ) eingetragen sein, bevor sie Geschäftstätigkeiten und damit auch zollrechtliche Anmeldungen vornehmen können. Besteht keine Tochter- oder Schwestergesellschaft deutscher Unternehmen in Brasilien, ist die Einbindung eines in Brasilien ansässigen Zollagenten, der im eigenen Namen aber für Rechnung des deutschen Unternehmens die Zollanmeldung abgibt, erforderlich.

    Nur in den vorab beschriebenen Fällen können deutsche Anbieter ihren brasilianischen Kunden eine Frei-Haus-Lieferung (DDP) anbieten (Resolução CAMEX Nº 16 vom 2. März 2020).

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung kann innerhalb des Unternehmens der Geschäftsführer, ein dazu ausgewählter Mitarbeiter oder ein Mitarbeiter eines verbundenen oder kontrollierten Unternehmens (Tochter- oder Schwestergesellschaft oder ein Zollagent abgeben (Art. 4, 5 und 16 Instrução Normativa RFB Nr. 1984 vom 27. Oktober 2021) vorgenommen werden.

    Ausländische Partnerunternehmen oder Teilhaber brasilianischer Firmen ohne gültigen Eintrag im CNPJ erhalten im Allgemeinen keine Akkreditierung zur Nutzung des SISCOMEX. Somit können sie keine Einfuhranmeldungen vornehmen.

    Die Erlaubnis, ausländische Waren einzuführen, erteilt die brasilianische Zoll- und Steuerbehörde (Secretaría Especial da Receita Federal do Brasil –  Receita Federal). Die Receita Federal hat ihren Hauptsitz in Brasilia und ist dem Finanzministerium (Ministerio da Fazenda) unterstellt. 

    Zollsicherheitsprogramm Operador Econômico Autorizado

    Die Receita Federal do Brasil führte im Dezember 2014 das freiwillige Zollsicherheits- und Compliance Programm "Operador Econômico Autorizado“ (OEA) ein. Für brasilianische Zollbeteiligte sind Vorteile des OEA-Programmes eine beschleunigte Zollabfertigung für die teilnehmenden Unternehmen, ebenso geplant sind der Zahlungsaufschub von Einfuhrzöllen, Steuern und Gebühren und Sammelzollanmeldungen.

    Ähnlich wie beim "Authorized Economic Operator“ (AEO) in der EU können brasilianische Zollbeteiligte (Importeure, Exporteure, Lagerhalter, Spediteure, Hafen- und Flughafenbetreibergesellschaften) zwischen den Gestaltungsformen "OEA Segurança“ (OEA-S – Schwerpunkt Sicherheit) und "OEA Conformidade“ (OEA-C – Schwerpunkt Compliance bei Zollverpflichtungen/Zollvereinfachungen) wählen. Beim OEA-C gibt es die Abstufungen "Nivel 1“ und "Nivel 2“. Zollbeteiligte, die sowohl als OEA C Nivel 2 als auch als OEA-S zertifiziert sind, können die Bezeichnung "OEA-Pleno“ (OEA-P) nutzen.

    Für die Zulassung sind Bedingungen zu erfüllen. Voraussetzungen sind unter anderem eine Einschreibung in das CNJP (Cadastro Nacional de Pessoas Jurídicas), eine nachgewiesene finanzielle Kreditwürdigkeit (keine Insolvenz/Konkursverfahren während der letzten drei Jahre vor Antragstellung) und weitere Qualifikationsnachweise.

    Die brasilianische Zollverwaltung strebt mittelfristig eine gegenseitige Anerkennung des OEA-Status mit den Sicherheitsprogrammen der wichtigsten Handelspartner Brasiliens an. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zollsicherheitsprogrammen gibt es bereits zwischen Brasilien und Uruguay, weitere sind in der Verhandlungsphase, wie zum Beispiel mit China, Hongkong oder Mexiko.

    Zurzeit wird das Programm von mehr als 576 Unternehmen genutzt.

    Elektronisches Außenhandelssystem SISCOMEX

    Jede zollrelevante Operation muss von der Steuerverwaltung überwacht und geregelt werden. Hierfür hat die brasilianische Regierung das elektronische integrierte Außenhandelssystem SISCOMEX eingeführt, um den Außenhandel zu standardisieren und einen Informationsfluss bei Importen und Exporten zu ermöglichen. Es handelt sich um eine EDV-gestützte Verknüpfung von Regierungsbehörden und allen Wirtschaftspartnern, die an Ein- und Ausfuhrvorgängen beteiligt sind, etwa dem Ministerium für Außenhandel (Ministério do Desenvolvimento, Indústria e Comércio Exterior), dem Zoll und der Zentralbank (Banco do Brasil).

    Jede an einem Tätigwerden im Außenhandel Brasiliens interessierte Person muss bei der Receita Federal do Brasil (RFB) die notwendige Berechtigung (RADAR - Rastreamento de Atuação dos Intervenientes Aduaneiros) zu Nutzung des SISCOMEX beantragen und sich einer Vorabprüfung unterziehen. Die brasilianische Regierung hat verschiedene RADAR-Modalitäten geschaffen, die gebräuchlichsten sind die unbegrenzte und die begrenzte Erlaubnis (Unternehmen mit Importgeschäften bis zu einer Summe von 150.000 US Dollar je Halbjahr).

    Ziel der Nutzung des SISCOMEX ist die Schaffung einer größeren Transparenz, um Missbräuche beim Außenhandel zu vermeiden. Sämtliche dort eingegebenen Daten werden von der Eingabe bis zum Abschluss des Verzollungsvorganges ständig zwischen den angeschlossenen Institutionen abgeglichen, um Unterfakturierungen und illegalen Devisentransfers auf die Spur zu kommen.

    Schritte zur Registrierung im RADAR und SISCOMEX:

    1. Registrierung des Unternehmens

    2. Registrierung des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens (Geschäftsführer)

    3. Akkreditierung des Bevollmächtigten (Zollagent, Angestellte des Unternehmens

    Seit Kurzem dürfen brasilianische Behörden nicht mehr verlangen, dass Dokumente, Daten oder Informationen auf einem anderen Weg als über das SISCOMEX eingereicht werden. Nach der Vorschrift N° 11.577 vom 27. Juni 2023 D11577 muss die Übertragung der Anforderungen in das System bis zum 1. September 2023 für Exporte und bis zum 1. März 2024 für Importe erfolgen.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Einfuhrlizenzen

    Einfuhrlizenzen sind Voraussetzung für die Einfuhr vieler Waren. Neben automatischen und nicht automatischen Lizenzen gibt es in Brasilien neulich eine besondere Lizenzmodalität.

    Welche Art von Lizenz verlangt wird und welche Behörde für die Vergabe von nicht automatischen Lizenzen zuständig ist, regelt Verordnung 23 vom 14. Juli 2011 des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhandel (Secretaría de Comércio Exterior do Ministério do Desenvolvimento, Indústria, Comércio e Serviço – SECEX). Änderungen des Ablaufs und zu den Tools für die Bearbeitung von Ein- und Ausfuhrvorgängen hat das Sekretariat für Außenhandel (Secretaria de Comércio Exterior) mit Verordnung 65 vom 26. November 2020 geregelt.

    Nicht automatische Einfuhrlizenzen 

    Es sind Produkte fast aller Kapitel des brasilianischen Zolltarifs betroffen, unter anderem lebende Tiere, Fleisch, Fisch, Kakao, Zucker, chemische Produkte, Holz, Baumwolle, Bekleidung, Produkte aus Aluminium, Maschinen und Apparate, Kraftfahrzeuge, Motorräder, Messinstrumente und Antiquitäten.

    Darüber hinaus müssen Importeure für folgende Produkte nicht automatische Einfuhrlizenzen (Licença não Automática) beantragen:

    • Gebrauchtwaren
    • Waren, für die Einfuhrquoten gelten
    • Waren, die in die Freizone von Manaus oder andere Sonderzonen  eingeführt werden
    • Waren, die vor der Einfuhr einer Genehmigung des Conselho Nacional de Desenvovimento Científico e Tecnológico bedürfen
    • Waren, die unter bestimmten Bedingungen zollbegünstigt eingeführt werden können bzw. dem Similaritätsprinzip unterliegen. Danach werden Zollbegünstigungen nur gewährt, wenn in Brasilien keine gleichwertigen Waren zum gleichen Preis hergestellt und im gleichen Zeitraum geliefert werden können, wie entsprechende ausländische Waren
    • Waren mit Ursprung in Ländern, gegen die aufgrund von UNO-Resolutionen Restriktionen bestehen
    • Wareneinfuhren, bei denen der Verdacht des Betrugs besteht
    • Wareneinfuhren, gegen die Antidumping-, Ausgleichszoll- oder Schutzklauselverfahren bestehen könnten bzw. bei Einfuhren identischer Waren aus nicht von den Verfahren betroffenen Ländern oder von nicht betroffenen Herstellern.

    Hier sind weitere Produkte zu finden, die eine nicht automatische Einfuhrlizenz benötigen. 

    Nicht automatische Einfuhrlizenzen haben hinsichtlich der Verschiffung der Waren nach Brasilien im Allgemeinen eine Gültigkeit von 90 Tagen ab dem Datum der Bewilligung durch die verantwortliche Behörde. 

    Die Einfuhr vieler Waren ist an eine Vorabprüfung unterschiedlicher in die Einfuhrvorgänge eingebundener Behörden geknüpft. Brasilianische Importeure müssen in vielen Fällen bereits vor der Verschiffung im Ausfuhrland für diese Produkte eine nicht automatische Einfuhrlizenz beantragen. Die hierfür notwendigen Informationen werden in das elektronische Einfuhrbearbeitungssystem SISCOMEX eingegeben. Da die nicht automatischen Einfuhrlizenzen erst nach Abschluss der ausführlichen Vorabprüfung durch die jeweils zuständigen Behörden ausgestellt werden, sind sie gleichbedeutend mit einer (im Einzelfall erteilten) Einfuhrgenehmigung.

    Die neue Lizenzmodalität

    Seit Sommer 2023 ermöglicht eine neue Lizenzmodalität mehrere Ein- und Ausfuhrvorgänge mit demselben Dokument. Die so genannte Licença Flex wurde am 28. Juni 2023 mit Dekret 11.577 eingeführt. Zuständig sind das Ministerium für Wirtschaft (Ministério da Fazenda) und das SECEX. Sie soll die Abläufe vereinfachen und die Kosten für im Außenhandel tätige Betriebe senken, die eine Genehmigung für die Einfuhr oder Ausfuhr ihrer Produkte benötigen. Darüber hinaus verringert sich durch diese Maßnahme der bürokratische Aufwand, denn die Lizenz wird für einen bestimmten Zeitraum, eine bestimmte Warenmenge oder einen bestimmten Warenwert erteilt.

    Weitere Informationen zur Licença Flex finden Sie hier.

    Automatische Einfuhrlizenzen

    Automatische Einfuhrlizenzen (Licença Automática) haben im Gegensatz zu nicht automatischen Einfuhrlizenzen eher den Charakter einer statistischen Meldung. Sie dienen der internen Kontrolle der Waren nach ihrer Einfuhr. Brasilianische Importeure können eine automatische Einfuhrlizenz meist nach der Verschiffung im Ausfuhrland und vor der Zollabfertigung im brasilianischen Hafen beantragen. In diesen Fällen genügt die Abgabe der Einfuhrerklärung im SISCOMEX. Anschließend kann die automatische Einfuhrlizenz online eingeholt werden. Dieses zeitsparende Verfahren ist derzeit nur für Waren möglich, die im Rahmen des Drawback-Verfahren eingeführt werden.

    Für Waren, die das Ministerium für Entwicklung, Industrie und Außenhandel dafür definiert hat, und die im SISCOMEX mit einem entsprechenden Hinweis (alerta) versehen sind, ist wie im Falle der nicht automatischen Einfuhrlizenzen, eine automatische Einfuhrlizenz vor der Verschiffung der Waren im Ausfuhrland zu beantragen.

    Waren, die keine Einfuhrlizenz benötigen

    Dies sind:

    • Waren, die in Zolllager oder Verarbeitungslager verbracht werden
    • vorübergehend eingeführte Waren und Waren, die im Rahmen des besonderen Regimes REPETRO zur Durchführung von Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Entdeckung von im Öl- und Gasfeldern eingeführt werden
    • Waren, die zu den besonderen Verfahren der Duty-Free-Shops, bzw. "depósito afiançado", "depósito franco" und "depósito especial" angemeldet werden
    • Waren, die mit besonderer Zollbegünstigung im Verfahren Ex-tarifário zur Einfuhr angemeldet werden
    • Verarbeitete Waren für den Verbrauch auf internationalen Kongressen, Messen oder Ausstellungen
    • Waren, die im Rahmen von Garantievereinbarungen eingeführt werden
    • Spenden (keine Gebrauchtwaren)
    • Rücksendungen von Industriewaren, die im Ausland für Tests, Untersuchungen oder Forschungszwecke verwendet wurden
    • Waren, die im Rahmen von Leasingvereinbarungen eingeführt werden
    • Behälter und Verpackungen für den Transport, die Ein- und Ausfuhr von Waren, die gebraucht (wieder) eingeführt oder vorübergehend eingeführt werden
    • Maschinen und Apparate, die nach einer vorübergehenden Einfuhr in Brasilien verbleiben und zur Einfuhr abgefertigt werden sollen.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Eine Maßnahme zur Modernisierung und Beschleunigung der Zollabwicklung ist die Einführung der einheitlichen Warenanmeldung DUIMP für die Abfertigung zur Ein- und Ausfuhr von Waren.

    Einfuhranmeldung

    Importwaren dürfen grundsätzlich nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Brasiliens eingeführt werden und müssen unverzüglich bei der zuständigen Zollbehörde gestellt werden, das heißt der jeweiligen Grenzzollstelle ist mitzuteilen, dass die Waren dort eingetroffen sind.

    Der Anmelder registriert im Regelfall innerhalb von 90 Tagen nach dem Eingang der Waren im Zollgebiet Brasiliens die Einfuhranmeldung (Declaração de Importação-DI) im elektronischen Außenhandelssystem SISCOMEX. Anschließend gibt er die für die Anmeldung der Warensendung notwendigen Daten auf der Basis der Einfuhrerklärung im SISCOMEX ein. Anlässlich der Registrierung der Einfuhranmeldung werden die Einfuhrabgaben festgestellt und gezahlt. Die Zahlung kann der Importeur elektronisch über das SISCOMEX abwickeln.

    Die Einfuhranmeldung muss neben dem beantragten Zollverfahren die für die Ware maßgebende Zolltarifnummer sowie Angaben über deren Gattung, Art, Qualität, Beschaffenheit, Gewicht, Preis, Ursprung, Herkunft und alle sonstigen Angaben aufweisen, die für die richtige Einreihung und Bewertung der betreffenden Ware durch die Zollstelle erforderlich sind. Sie darf lediglich vom Inhaber der importierenden Firma, seinem Prokuristen oder einem Zollagenten (despachante) unterschrieben werden. In den meisten Fällen übernimmt der Zollagent diese Aufgabe.

    Die Wareneinfuhr kann auch über einen Zollagenten abgewickelt werden. Die Receita Federal veröffentlicht hierfür eine Tabelle mit den aktiven Zollagenten in Brasilien. 

    Einheitliche Warenanmeldung

    Eine Maßnahme zur Modernisierung und Beschleunigung der Zollabwicklung ist die Einführung der einheitlichen Warenanmeldung für die Ein- und Ausfuhr von Waren (Declaração Única de Importação – DUIMP/Declaração Única de Exportação - DU-E). Die DUIMP ist ein einheitliches Dokument, dass die Informationen zu logistischen, zollrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und abgabenrechtlichen Aspekten des Einfuhrvorgangs beinhaltet und daher eine optimale Überwachung dieser Prozesse ermöglicht. Die DUIMP wurde im vierten Quartal 2018 erstmalig testweise eingesetzt und wurde bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf verschiedene Zollverfahren ausgeweitet.

    Die Waren werden anhand der Einfuhranmeldung zur Abfertigung auf einen der folgenden Kontrollwege (Kanäle) geleitet:

    • grüner Kanal (einfache Verzollung ohne Kontrolle)
    • gelber Kanal (Prüfung der Unterlagen)
    • roter Kanal (Prüfung der Unterlagen und physische Kontrolle der Waren)
    • grauer Kanal (Prüfung der Unterlagen, physische Kontrolle der Waren und Durchführung eines besonderen Zollkontrollverfahrens).

    Anschließend wird die Einfuhrbescheinigung erteilt.

    Generell kann es bei der Zollabfertigung zu Abwicklungsproblemen kommen. Dies hängt unter anderem mit dem hohen Einfuhrvolumen zusammen. Bestimmte Dienstleistungen können daher nicht im erforderlichen Ausmaße oder der erforderlichen Schnelligkeit erbracht werden. Für einen Transport von Waren nach Brasilien sollten daher drei Wochen, mit anschließender Einfuhrabfertigung weitere Wochen einkalkuliert werden. Vor diesem Hintergrund nutzen Logistikdienstleister zum Teil bereits künstliche Intelligenz für eine schnellere Abwicklung der Zollabfertigung.

    Bis Mitte 2024 soll die DIUMP 85 Prozent der Einfuhrvorgänge über den Luftverkehr ermöglichen. Sie soll bis Ende des Jahres auch die Einfuhren über den Landverkehr und die Freihandelszone Manaus abdecken. Bis dahin sollen 100 Prozent der Einfuhren mit der DUIMP abgewickelt werden.

    Vereinfachte Anmeldung bedingt möglich

    In einigen Fällen kann zur Warenanmeldung eine vereinfachte Anmeldung (Declaração Simplificada de Importação - DSI), verwendet werden. Dazu zählen unter anderem

    • Waren mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar, die von natürlichen Personen zu eindeutig nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden,
    • Warenlieferungen von bis zu 3.000 US-Dollar Warenwert, die von juristischen Personen eingeführt werden
    • Postsendungen mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar
    • Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar
    • Wiedereinfuhren von Waren nach Reparatur oder Instandsetzung im Ausland im Rahmen des besonderen Zollverfahrens der vorübergehenden Ausfuhr.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Zollgutversand

    Im Versandverfahren können Waren zwischen einer Abgangs- und einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.

    Gemäß Art. 315 der Zollordnung vom 5. Februar 2009 ermöglicht das Versandverfahren (Trânsito Aduaneiro) einen Transport von Waren (Zollgut) unter zollamtlicher Überwachung und unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zwischen einer Abgangs- und einer Bestimmungsstelle des Zollgebietes.

    Für die Einfuhrabgaben ist Sicherheit zu leisten. Die Leistung der Sicherheit kann in bar oder als Bankbürgschaft erfolgen. Überdies verlangt der brasilianische Zoll eine Haftungserklärung (Termo de Responsibilidade para Trânsito Aduaneiro - TRTA).

    Das Verfahren ist mit dem Vordruck "Declaração de Trânsito Aduaneiro" (DTA) zu beantragen und kommt gemäß Art. 318 und 319 der Zollordnung unter anderem in folgenden Fällen in Frage:

    • Für den Transport von Waren aus dem Ausland von einer Grenzzollstelle zu einer weiteren Zollstelle, wo die Abfertigung vorgenommen werden soll (trânsito aduaneiro de entrada) 
    • für den Transport von Waren brasilianischen Ursprungs, vom Ursprungsort zum Bestimmungszollstelle, zur Verschiffung oder zu einem weiteren Zolllager zwecks späterer Verschiffung 
    • für den Transport von Waren ausländischen Ursprungs, vom Ursprungsort zum Bestimmungszollstelle, zur Verschiffung oder zu einem weiteren Zolllager zwecks späterer Verschiffung (Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr) (trânsito aduaneiro internacional) 
    • für den Transport durch das Zollgebiet von Waren, die aus einem Drittland kommen und für ein Drittland bestimmt sind, zur Verschiffung oder zur Lagerung einem Zolllager zwecks späterer Verschiffung
    • für den Transport von Waren von einem Zolllager zu einem weiteren Zolllager innerhalb des Zollgebietes (trânsito aduaneiro nacional)
    • für den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passagem) 
    • für den Transport von Gebrauchswaren oder von Ersatz- und Reparaturteilen für ausländische Schiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, die sich im Transit durch das Zollgebiet befinden oder dort abgestellt sind (trânsito aduaneiro de passagem especial).

    Gemäß Art. 321 der Zollordnung können unter anderem Importeure, Exporteure, brasilianische Vertreter von Importeuren und Exporteuren, die ihren Standort im Ausland haben und Verwalter von Zolllagern das Verfahren für den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr nutzen. Die Genehmigung erteilt die Zollbehörde Receita Federal.

    Nach Ankunft an der Bestimmungszollstelle kontrolliert die Bestimmungszollstelle die Waren, das Transportfahrzeug und die Begleitpapiere.

    Die Empfangszollstelle kann eine vorübergehende Lagerung der Waren zwecks späterer Verschiffung, auch zu einem anderen als dem in den Originaldokumenten angegebenen Ziel, oder zu einem nochmaligen Versandverfahren genehmigen.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Zollgutlagerung

    Brasilianische Importeure und Exporteure können das Verfahren zur Lagerung von Waren mit bestimmten Steuervorteilen nutzen. 

    Details sind in Art. 404-419 der Zollordnung vom 5. Februar 2009 und der Verordnung SRF Nr. 241 vom 6. November 2002 geregelt. Diese Lager können im Landesinneren ("porto seco" - Trockenhäfen, z. B. Logistikzentren), öffentlich an Flughäfen oder Häfen, oder privat bzw. als öffentlich/private Mischform in Häfen oder Flughäfen betrieben werden. 

    Es ist zwischen Import- und Exportzolllagern zu unterscheiden.

    Bei den Einfuhren werden gemäß Art. 404 der Zollordnung die Einfuhrzölle und die Sozialabgaben PIS/PASEP und COFINS ausgesetzt. Hier werden die Waren in öffentlichen Zolllagern gelagert. Die Waren können gemäß Art. 409 der Zollordnung bis zu 45 Tagen In den Importzolllagern verbleiben.

    Bei den Ausfuhren unterscheidet Art. 411 der Zollordnung zwischen dem gemeinsamen und dem besonderen Verfahren. Im gemeinsamen Verfahren (regime comum) werden die Einfuhrzölle ausgesetzt. Hier erfolgt die Warelagerung in öffentlichen Zolllagern. Dabei können die Waren bis zu einem Jahr gelagert werden. Dieser Zeitraum kann auf zwei, in Einzelfällen auf bis zu drei Jahre, verlängert werden (Art. 414 der Zollordnung). Im Rahmen des besonderen Verfahrens (regime extraordinário) können bestimmte Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Hier werden die Ausfuhrwaren in privaten Zollagern gelagert. Dabei können die Waren gemäß Art. 414 der Zollordnung 180 Tage gelagert werden. 

    Das besondere Verfahren der Exportzolllager wird von ausschließlich exportorientierten Unternehmen in öffentlicher oder privater Form für die Lagerung von für den Export aus Brasilien bestimmten Waren genutzt.

    Waren können in beiden Lagertypen unter anderem zum Zweck des Exports gekennzeichnet, ausgestellt und ihre Funktionstüchtigkeit demonstriert und getestet, instandgehalten oder repariert werden.

    Eine Haftungserklärung oder Garantieleistung (termo de responsibilidade) wird bei diesem Zollverfahren nicht gefordert. Die Zolllagerung endet je nach Verfahrensform (Import oder Exportzolllager) zum Beispiel mit der Überführung der Waren in ein anderes besonderes Zollverfahren, der Einfuhr in das Zollgebiet mit Abgabenpflicht oder der Wiederausfuhr der Waren. Das Verfahren ist für beide Verfahrensformen grundsätzlich nicht gestattet für gebrauchte Waren und Waren, deren Einfuhr in Brasilien verboten ist.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Veredelung und Drawback

    Im Rahmen der Veredelung werden Waren im brasilianischen Zollgebiet verarbeitet und anschließend wieder ausgeführt.

    Im Rahmen der Veredelung werden Waren ein- oder ausgeführt, und entweder im brasilianischen Zollgebiet oder außerhalb des Zollgebietes be- oder verarbeitet um anschließend wieder aus- bzw. eingeführt zu werden. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass sich Importeure die Einfuhrabgaben für Waren, die in Brasilien be- oder verarbeitet wurden und anschließend wieder ausgeführt werden, erstatten lassen können (drawback). Dies wird als Mittel der Exportförderung eingesetzt. 

    Gemäß Art. 383 der Zollordnung gibt es folgende Formen des Drawback:

    • Aussetzung des Einfuhrzolls (II), der Steuer auf Gewerbeerzeugnisse Imposto sobre Produtos Industrializados (IPI) und der Sozialabgaben PIS/PASEP und COFINFS für Waren, die nach einer Bearbeitung wiederausgeführt werden oder für Waren zur Herstellung oder Bearbeitung einer weiteren Ware, die wiederausgeführt wird (suspenção). Dies ist die am weitesten verbreitete Drawback-Form
    • Aussetzung des Einfuhrzolls und Befreiung von den Einfuhrabgaben IPI und PIS/PASEP und COFINS von für die Verarbeitung von Exportprodukten äquivalenten Waren (isenção)
    • völlige oder teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben, die bei der Einfuhr von Waren gezahlt wurden, wenn diese nach einer Veredelung wiederausgeführt oder für die Veredelung oder Bearbeitung einer Ware verwendet wurden (restitução). In der Praxis wird die Restitução nicht mehr verwendet.

    Für die Bewilligung der Verfahren Suspenção und Isenção sind die brasilianische Zollbehörde Receita Federal und das Sekretariat für Außenhandel (Secretaria do Comercio Exterior – SECEX) gemeinsam verantwortlich.

    Seit Ende Januar 2024 entfällt die Notwendigkeit einer Einfuhrlizenz bei Drawback-Geschäften.

    Importeure können mit dem Drawback-Verfahren zusammenhängende Vorgänge mit Hilfe verschiedener in das Sistema de Comércio Exterior (SISCOMEX) integrierte Tools elektronisch überwachen. Dazu zählen das “Drawback Suspensão-Módulo Integrado“, “Drawback Suspensão-Módulo Azul“ und „Drawback Integrado Isenção“.

    Eine besondere Form der Veredelung stellen Veredelungsverkehre in Industrielagern (Entreposto Industrial sob Controle Informatizado - RECOF) dar. Das Verfahren ermöglicht hierzu berechtigten Unternehmen Bearbeitungen oder Veredelungen von Waren aus Drittländern oder aus Brasilien und deren anschließenden Export oder Verbleib in Brasilien.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Vorübergehende Verwendung

    Die vorübergehende Verwendung (Einfuhr) von Waren ist in Brasilien für begrenzte Zeiträume entweder bei vollständiger Aussetzung oder anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich.

    Vorübergehende Verwendung bei vollständiger Aussetzung der Einfuhrabgaben

    Wichtige Rahmenbedingungen des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr sind in Art. 354 - 379 der Zollordnung geregelt. Weitere gesetzliche Grundlage ist die Instrução Nr. 1600 vom 14. Dezember 2015. Die vorübergehende Verwendung von Waren ist danach in Brasilien für begrenzte Zeiträume in einigen Fällen bei vollständiger Aussetzung der Einfuhrabgaben möglich. 

    Einfuhrabgaben im Sinne der des Art. 2 der Vorschrift Nr. 1600 sind:

    • der Einfuhrzoll (Imposto de Importação - II)
    • die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI)
    • die Sozialabgaben auf Importe (Contribuição para os Programas de Integração Social e de Formação do Patrimônio do Servidor Público incidente na Importação de Produtos Estrangeiros ou Serviços -PIS/Pasep-Importação) und Contribuição Social para o Financiamento da Seguridade Social devida pelo Importador de Bens Estrangeiros ou Serviços do Exterior - Cofins-Importação)
    • gegebenenfalls die wirtschaftliche Interventions-Sonderabgabe auf Kraftstoffe (Contribuição de Intervenção no Domínio Econômico incidente sobre a importação e comercialização de petróleo e seus derivados, gás natural e seus derivados e álcool etílico combustível - CIDE)
    • die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para Renovação da Marinha Mercante - AFRMM).

    Die zoll- und steuerfreie vorübergehende Verwendung ist gemäß Art. 3 der Vorschrift Nr. 1600 nur in einigen besonderen Fällen für Waren möglich, die zu bestimmten nicht-wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Dazu zählen:

    • Waren für wissenschaftliche und technische Messen, Ausstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und dergleichen
    • Waren für die Instandsetzung oder Reparatur ausländischer Waren und hierfür bestimmte Ersatzteile
    • Ersatzwaren für importierte Waren im Rahmen von Garantieleistungen
    • Waren für Werbezwecke (auch Muster ohne Warenwert und von Handelsvertretern verwendete Muster).

    Der Zeitraum, in dem die Waren im Zollgebiet verbleiben können, beträgt ein Jahr. Dieser Zeitraum kann bis auf maximal fünf Jahre verlängert werden.

    Die vorübergehende Verwendung in diesen Fällen ist ohne Leistung einer Sicherheit möglich. Stattdessen hat der Anmelder der Waren eine schriftliche Verpflichtungs-/Haftungserklärung (termo de responsibilidade) hinsichtlich der geschuldeten Einfuhrabgaben abzugeben (Art. 12 der Vorschrift Nr. 1600).

    Das Verfahren kann zum Beispiel durch die Wiederausfuhr, eine Überführung in ein weiteres Zollverfahren oder auch eine Abfertigung zum freien Verkehr beendet werden, wobei in diesem Fall die Einfuhrabgaben zu entrichten sind.

    Die vereinfachte Verfahrensform mit dem Carnet ATA ist in Brasilien seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr möglich. 

    Vorübergehende Verwendung bei anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben

    Die vorübergehende Verwendung von Waren für die Erbringung von Dienstleistungen und die Herstellung anderer Waren ist nur bei anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich.

    Die anteiligen Einfuhrabgaben werden proportional zur Länge des Zeitraumes berechnet, während dem die Waren im Zollgebiet verbleiben. Gemäß Art. 56 §2 der Vorschrift Nr. 1600 sind je Monat des Verbleibs der Waren im Zollgebiet ein Prozent der im Falle einer Einfuhr geschuldeten Einfuhrabgaben zu entrichten. Das Verfahren kann bis zu maximal 100 Monaten in Anspruch genommen werden.

    Der Einführer bzw. sein Vertreter verpflichtet sich mit einer Haftungserklärung auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck "Termo de Responsabilidade" zur Leistung einer Sicherheit für die anteilig zu zahlenden Einfuhrabgaben. Die Sicherheit kann zum Beispiel in Form von Bargeld, als Bürgschaft oder in Form einer zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherung geleistet werden. Beträgt der zu hinterlegende Betrag weniger als 120.000 Reales (5,35 bras. Real = 1 Euro – 31. Januar 2024) verlangt der brasilianische Zoll keine Sicherheitsleistung.

    Das Verfahren wird gemäß den im Vertrag zwischen dem Importeur und dem Lieferanten vereinbarten Konditionen gewährt. Grundsätzlich können die Mitarbeiter der Receita Federal einen Zeitraum von maximal 100 Monaten bewilligen. Das Verfahren kann mit der Wiederausfuhr der Waren, der Überführung in ein weiteres Zollverfahren oder der Abfertigung zum freien Verkehr beendet werden.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Freizone von Manaus

    Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren grundsätzlich zollbegünstigt einführen.

    Die Freizone Zona Franca de Manaus ist ein Industrie- und Handelszentrum mit besonderen steuerlichen Vergünstigungen im Amazonasgebiet. Sie wurde aufgrund der weiten Entfernung dieser Region zu den großen Industriezentren Brasiliens dort eingerichtet. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetzesdekret Nr. 288 vom 28. Februar 1967. Seither hat sich die Amazonasmetropole Manaus zunehmend zu einem interessanten Industriestandort entwickelt. 

    Zu den steuerlichen Vergünstigungen zählen zum Beispiel die Befreiung von den Einfuhrzöllen (Impostos de Importação – II) und von der Steuer auf Industrieprodukte (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI). Darüber hinaus sind die auszuführenden Waren vom Ausfuhrzoll befreit.

    Ausländische Vorprodukte, die unter Nutzung der Vergünstigungen in die Freizone verbracht worden sind, können dort be- oder verarbeitet, zusammengesetzt, gemischt, instandgesetzt oder in anderer Weise veredelt oder behandelt werden. Werden in der Freizone unter Verwendung von ausländischen Erzeugnissen hergestellte Waren in das brasilianische Zollgebiet eingeführt, so sind gemäß Art. 7 des Gesetzesdekretes Nr. 288 anteilig Einfuhrabgaben auf die ausländischen Rohstoffe und Zwischenprodukte zu entrichten, die für die Herstellung der jeweiligen Waren verwendet wurden.

    Ausgenommen von den in der Freizone geltenden Sonderbestimmungen sind gemäß Art. 3 Ab. 1 des Gesetzsdekretes Nr. 288 unter anderen Waffen, Munition, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Personenkraftwagen sowie Parfum- und kosmetische Produkte (mit Ausnahme von Produkten der HS-Positionen 3303 bis 3307).

    Die Genehmigung zur Niederlassung erteilt die Aufsichtsbehörde Superintendência da Zona Franca de Manaus (SUFRAMA), eine Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Warenbegleitpapiere

    Die häufigste Ursache von Problemen beim Export von Waren nach Brasilien sind Fehler in der Dokumentation.

    Die brasilianischen Zollbeamten sind in solchen Fällen rigoros: Stimmen die Angaben in den Transport- bzw. Verzollungsdokumenten nicht mit der Sendung überein, wird der Abfertigungsvorgang verzögert oder ausgesetzt. Dies bedeutet Verzögerungen, Geldbußen oder sogar den Verlust der Sendung. Wichtig sind daher korrekte und genaue Angaben in den Dokumenten.

    Für die Zollabfertigung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Einfuhrlizenz (Licença de Importação – LI): automatische Einfuhrlizenz (Licença Automática) oder nicht automatische Einfuhrlizenz (Licença não Automática)
    • Zollanmeldung (Declaração de Importação – DI) oder einheitliche Zollanmeldung (Declaração Única de Importação – DUIMP) 
    • Handelsrechnung in portugiesischer, spanischer oder englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben (Art. 557 der Zollordnung)
    • internationaler Frachtbrief, See-B/L oder AWB
    • für bestimmte Waren: Ursprungszeugnisse (z.B. Wein), gesundheitsamtliche Bescheinigungen, Analysezeugnisse, Prüfzertifikate
    • eine sorgfältig erstellte Packliste.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Zölle, Zollbefreiungen und Antidumpingzölle

    Brasilien wendet den im Mercosur-Abkommen vereinbarten gemeinsamen Zolltarif an. Zum Schutz inländischer Hersteller gelten für einige deutsche Produkte Antidumpingzölle.

    Zölle (Tarifa Externa Comum)

    Brasilien hat als Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes des Südens Mercosur (Mercado Comum do Sul - Mercosul) den im Mercosur-Übereinkommen vereinbarten gemeinsamen Zolltarif (Tarifa Externa Comum - TEC) angenommen. Der TEC basiert auf der gemeinsamen Nomenklatur (Nomenclatura Comum - NCM). Die Nomenklatur ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit 97 Zolltarifkapiteln aufgebaut. Das HS umfasst sechsstellige Codenummern (Posição/Subposição), die gemäß der NCM noch um weitere zwei Stellen erweitert werden (Itens/Subitens).

    Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren, also der Preis, den eine Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr inklusive Versicherung und Fracht (Cost, Insurance and Freight - cif) kostet. Der Transaktionswert nach dem Zollwertkodex des Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade - GATT) ist ein Preis, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet Brasiliens tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist. Kann dieser Wert nicht ermittelt werden, so werden gemäß dem GATT-Zollwertkodex weitere Methoden in absteigender Reihenfolge festgestellt.

    Vom TEC hat Brasilien sich Ausnahmen vorbehalten (Listas de Exeções à Tarifa Externa Comum - LETEC). In Einzelfällen können bei der Wareneinfuhr wesentlich höhere oder niedrigere Einfuhrzölle erhoben werden als im TEC vorgesehen. Gemäß Entscheidung CMC 26/15 kann Brasilien für eine Liste von bis zu 100 NCM-Codes von den vorgesehenen TEC-Regelsätze abweichen. Zudem können alle sechs Monate bis zu 20 NCM-Codes geändert werden. Die Liste soll bis Dezember 2028 gelten. 

    Die aktuelle LETEC finden Sie hier.

    Zollbefreiungen (Ex-tarifário)

    Brasilien senkt regelmäßig die Einfuhrzölle auf Kapitalgüter und IT-Produkte. Die Zollsenkungen sollen technologische Innovationen erleichtern und die heimische Industrie schützen.

    Für die Umsetzung der Zollsenkungen ist die Kammer für Außenhandel (Câmara de Comércio Exterior - CAMEX) zuständig. Sie aktualisiert den Kreis der betroffenen Waren regelmäßig durch Einführung neuer und Annullierung bzw. Rücknahme bisher geltender Zollsenkungen. 

    Für aktuelle Informationen zu Zollsenkungen im Rahmen des Verfahrens Ex-Tarifário klicken Sie hier.

    Antidumpingzölle und Ausgleichszölle

    Antidumpingzölle werden erhoben, um inländische Hersteller vor Waren zu schützen, die zu niedrigeren als den normalerweise im Ausfuhrland üblichen Preisen in Brasilien eingeführt werden.

    Ausgleichszölle sollen gegebenenfalls von ausländischen Regierungen an Hersteller und Exporteure gezahlte Beihilfen ausgleichen, die dazu beitragen, dass diese Unternehmen Importware in Brasilien zu günstigeren Preisen als brasilianische Hersteller anbieten können. Die Höhe der Antidumping- oder Ausgleichszölle entspricht der jeweils ermittelten Dumpingmarge bzw. der Höhe der im Ausland gezahlten Beihilfe. 

    Derzeit unterliegen beispielsweise folgende Produkte mit deutschem Ursprung endgültigen Antidumpingzöllen in Brasilien:

    • Adipinsäure  
    • Tiefgefrorene Kartoffeln 
    • Monobuthylether des Ethylglykols „EBMEG“ 
    • Ethanolamine  
    • Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Silicium-Elektrostahl 
    • leichtgewichtiges, gestrichenes Papier sogenanntes „LWC Papier“ 
    • Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk 
    • Diagnostik- oder Laborreagenzien

    Weitere Details dazu finden Sie hier.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Weitere Einfuhrabgaben

    Neben dem Einfuhrzoll werden unter anderem die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse, die Warenumsatzsteuer und die Sozialabgaben erhoben.

    Steuer auf Gewerbeerzeugnisse

    Die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI) ist eine dem Bund zustehende, erfolgsneutrale Mehrwertsteuer, die sowohl auf die Herstellung von gewerblichen Waren im Inland als auch bei Wareneinfuhren erhoben wird. Steuerschuldner sind natürliche und juristische Personen, die im Inland gewerbliche Waren herstellen und Einführer gewerblicher Waren.

    Bemessungsgrundlage bei Einfuhren ist der Zollwert, der  Warenwert, Versicherung und  Frachtkosten (Cost, Insurance, Freight - CIF) beinhaltet zuzüglich des Einfuhrzolls.

    Die Steuersätze liegen produktspezifisch zwischen null Prozent zum Beispiel bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, chemischen Erzeugnissen und Produkten des Kapitel 84 des Zolltarifs und 19,5 Prozent beispielsweise bei  Feuerwerkskörpern (Zolltarifposition 3604 10). Im Einzelfall können höhere Steuersätze gelten, zum Beispiel 29,25 Prozent bei Waffen (Zolltarifposition 9303) und 300 Prozent bei Zigaretten (Zolltarifposition 2402 20).

    In einigen Fällen können brasilianische Importeure den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung ist eine steuerliche Registrierung des Unternehmens in Brasilien. Deutsche Exporteure sind im Allgemeinen dort nicht steuerlich registriert, also nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Überlegungen zur Gestaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages sollten daher rechtzeitig erfolgen und diesen Sachverhalt berücksichtigen.

    Warenumsatzsteuer

    Die Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS) ist eine weitere der Mehrwertsteuer ähnliche Steuer, die den Bundesländern zusteht. Sie wird auf den Umlauf von Waren und Transportdienstleistungen zwischen den Bundesstaaten und Gemeinden erhoben. Dazu zählen auch Warenbewegungen und Dienstleistungen, die im Ausland begonnen haben. Die Steuerschuld entsteht bei Einfuhren zum Zeitpunkt des Empfangs der Einfuhrwaren durch den Einführer. Formell weist der Einführer die Einfuhr mit dem Einfuhrdokument (Einfuhranmeldung) nach.

    Bemessungsgrundlage ist bei Einfuhren der Zollwert (CIF-Wert) zuzüglich des Einfuhrzolls, der Steuer auf Gewerbeerzeugnisse, der Steuer auf Kredit, Wechsel- und Versicherungstransaktionen (Imposto sobre Operações de Cambio), der ICMS selbst und der Gebühr für die Nutzung des integrierten Außenhandelssystems SISCOMEX sowie sämtlicher weiterer bei der Einfuhr erhobener Abgaben und Gebühren.

    Für interne Operationen (Binnenumsätze) und Einfuhren gilt abhängig vom Bundesstaat ein Steuersatz von 17 oder 18 Prozent. Darüber hinaus werden in den einzelnen Bundesstaaten für einige Waren niedrigere Steuersätze von beispielsweise 7 Prozent und 12 Prozent beziehungsweise erhöhte Steuersätze wie zum Beispiel 25, 27 oder 28 Prozent erhoben.

    Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien

    Die Verbrauchsteuer (Imposto Sobre Operações Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia Elétrica e Minerais do País) kann nach spezifischen Sätzen oder in Prozent auf die Herstellung, den Verkehr, die Verteilung, den Verbrauch und die Einfuhr von Mineralölerzeugnissen, elektrischer Energie und Mineralien erhoben werden. Für spezifische Steuersätze ist die Bemessungsgrundlage die im Gesetz festgelegte Maßeinheit. Bei ad valorem Steuersätzen ist Bemessungsgrundlage der Normalpreis, den das Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei einem Verkauf zu Konditionen des freien Wettbewerbs zur Lieferung in einen Hafen oder einen anderen Eingangsort des Landes erzielt (Art. 75 Ab. 2 und Art. 20 des Steuerkodex vom 25. Oktober 1966).

    Sozialabgaben

    Bei Einfuhren von Waren in Brasilien werden Beiträge an Programme zur sozialen Integration (Programa de Integração Social/Programa de Formação do Patrimônio do Servidor Público – PIS/PASEP) und zur Finanzierung der sozialen Sicherheitund (Contribuição para o Financiamento da Seguridade Social - COFINS) erhoben.

    Die Abgabensätze betragen im Regelfall 2,1 und 9,65 Prozent. In Einzelfällen können höhere Sätze gelten (zum Beispiel bei Pkw, Zolltarifposition 8703: 2,62 und 12,57 Prozent).

    Bemessungsgrundlage der Abgaben ist der Zollwert der Waren, in Brasilien ist dies der CIF-Wert.

    Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine

    Die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha Mercante - AFRMM) wird bei der Wareneinfuhr im Seeverkehr erhoben. Der Satz beträgt acht Prozent der Frachtkosten (Seefrachteintrag im Bill of Lading).

    Einfuhrgebühren

    Bei der Abfertigung von Waren haben brasilianische Importeure Gebühren für unterschiedliche Dienstleistungen zu erbringen. Dies sind z.B.

    • Lagergebühren
    • Kosten für das Handling von Waren in Häfen und Flughäfen
    • Kosten für die Ausstellung einer Einfuhrlizenz oder
    • eine Gebühr für die Nutzung des integrierten Außenhandelssystems Sistema Integrado de Comércio Exterior (SISCOMEX) in Höhe von 115,67 brasilianische Reais je Einfuhranmeldung, bei Hinzufügen einer weiteren Ware 38,56 brasilianische Reais zusätzlich, bei mehr als 3 Zusätzen sinkt dieser Betrag. Weitere Informationen finden Sie hier
    • Darüber hinaus berechnen Zollagenten (despachantes) Gebühren für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Einfuhrverbote

    Neben dem Einfuhrverbot von gefährlichen Produkten sind in Brasilien auch andere Verbote zu beachten. 

    Gemäß der Zollordnung vom 5. Februar 2009 unterliegen folgende Produkte dem Einfuhrverbot:

    • Zigaretten, die im Herkunftsland nicht vermarktet werden
    • Waren, die mit gefälschten oder nachgeahmten Marken gekennzeichnet sind
    • Spielzeugen, die mit Feuerwaffen verwechselt werden könnten 
    • Rohdiamanten.

    Zudem ist die Einfuhr einiger Produkte aus Gründen des Umweltschutzes gemäß Instrução Normativa IBAMA Nº 12 vom 16. Juli 2013 des brasilianischen Umweltinstituts Instituto Brasileiro do Meio Ambiente e dos Recursos Renováveis IBAMA grundsätzlich verboten.

    Dazu gehören unter anderen:  

    • gebrauchte Reifen (NCM: 4012.20.00)
    • Rückstände von Amiant (NCM: 2524.90.00)
    • Rückstände aus Erdöl oder aus bituminösen Mineralien (NCM: 2710.99.00, 2713 90.00)
    • bleihaltige oder andere giftige Schlacken (NCM: 2620.21, 2620.29)
    • verschiedene weitere Rückstände z.B. von pharmazeutischen (NCM: 3006.92.00) oder klinischen Produkten (NCM: 3825.30.00). 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Kennzeichnungsvorschriften

    Einfuhrwaren müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Darüber hinaus sieht das Verbraucherschutzgesetz weitere Kennzeichnungsvorschriften vor.

    Der Exporteur hat gemäß Art. 69 des Gesetzes 10.833/03 vom 29. Dezember 2003 in den Einfuhrdokumenten jeder Warensendung folgende Informationen zu präzisieren: 

    • genaue Angaben zu sämtlichen Personen, die am Ausfuhr- und Einfuhrvorgang beteiligt sind, etwa dem Exporteur, dem Importeur, Empfänger bzw. Käufer, Lieferant, Hersteller, Handelsvertreter
    • den Verwendungszweck der Waren in Brasilien (Verarbeitung oder Konsumgut),
    • eine genaue Warenbeschreibung (Bezeichnung, Marke, Modell, wissenschaftlicher Name)
    • Ursprungs-, Herkunfts- und Erwerbsland
    • den Verschiffungs- und Ankunftshafen.

    Der brasilianische Zoll kann bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erhebliche Geldbußen erheben.

    Sonstige Kennzeichnungsvorschriften

    Darüber hinaus sieht Art. 31 des Verbraucherschutzgesetzes vom 11. September 1990 vor, dass die Etiketten sämtlicher in Brasilien eingeführter und verkaufter Produkte für den Verbraucher korrekte, gut lesbare Informationen in portugiesischer Sprache über:

    • den Namen und Standort des Importeurs
    • die Qualität
    • die Menge
    • die Zusammensetzung,
    • den Preis
    • die Garantie, gegebenenfalls Lebensdauer
    • bei Einfuhrwaren den Ursprung 
    • Risiken für Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers

    aufweisen müssen. Umschließungen von Importwaren etwa Behälter und Schachteln müssen unter anderem die Nettomenge der Waren ausweisen.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Einfuhr von Gebrauchtmaschinen

    Das Prüfverfahren wurde modernisiert. Es müssen keine technischen Gutachten für gebrauchte Maschinen mehr vorgelegt werden.

    Besondere Vorgaben für die Einfuhr gebrauchter Waren regelt die Verordnung Nr. 23 des Ministeriums für Entwicklung, Industrie, Handel und Dienstleistungen (Ministério de Estado do Desenvolvimento, Indústria, Comércio e Serviços - MDIC) vom 14. Juli 2011.

    Importeure von gebrauchten Maschinen müssen vor der Verschiffung im Ausfuhrland bei der Subsecretaria de Operações de Comércio Exterior (SUEXT) eine nicht automatische Einfuhrlizenz beantragen. Die gebrauchten Maschinen dürfen nicht in Brasilien herstellbar sein und nicht durch andere, in Brasilien hergestellte Maschinen in ihrer Funktion ersetzt werden können. Dies ist Voraussetzung für die Erteilung der Einfuhrlizenz. Die SUEXT prüft, ob ein gleichartiges Produkt in Brasilien herstellbar ist oder die gebrauchte Maschine durch ein gleichartiges Produkt ersetzt werden kann (exame de similaridade, exame de produção nacional). Ergibt sich, dass keine vergleichbaren Maschinen in Brasilien hergestellt werden können, werden entsprechende Meldungen hier unter "Material usado e similaridade" veröffentlicht. 

    Im Zuge der Modernisierung und Vereinfachung des Prüfverfahrens für gebrauchte Maschinen werden im Allgemeinen keine technischen Gutachten im Zusammenhang mit der Lebensdauer der Maschinen mehr verlangt.

    Weitere Vereinfachungen und eine Verkürzung des Prüfverfahrens durch die SUEXT von 30 auf zehn Tage wurden mit Verordnung Nr. 156 vom 29. November 2021 eingeführt. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Vorschriften für die Zulassung von Nahrungsmitteln und Getränken

    Nahrungsmittel und Getränke unterliegen Registrierungs-, Genehmigungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

    Importierte Nahrungsmittel tierischen Ursprungs und deren Etiketten sind bei dem Ministerium für Land- und Viehwirtschaft (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento – MAPA) registrierungspflichtig. Sämtliche Produktregistrierungen sind nach dem Verfahren gemäß Oficio Circular DIPOA/SDA Nr. 42/2010 vorzunehmen. Hersteller müssen die hierfür notwendigen Formulare ausgefüllt in Portugiesisch oder Spanisch mit einem Etikettenentwurf an die erwähnte Behörde schicken. 

    Die Adresse des MAPA lautet:

    Departamento de Inspeção de Produtos de Origem Animal (DIPOA)
    Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento 
    Esplanada dos Ministérios, Bloco D
    70043-900 Brasilia, DF – Brasilien

    Etikettenentwürfe sind mit Informationen über die Verpackung des Produktes in Originalfarbe und Originalformat als Anhang beizufügen. Nahrungsmittel tierischen Ursprungs benötigen vor dem Versand eine Genehmigung des MAPA und eine nicht automatische Einfuhrlizenz, die nur erstellt wird, wenn das Produkt bereits über eine Registrierungsnummer beim MAPA verfügt. Ferner muss bei der Einfuhr von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs ein von einem amtlich zugelassenen Tierarzt (médico veterinário oficial) unterschriebenes Gesundheitszeugnis vorliegen.

    Auch Importeure von Wein und anderen Produkten aus Weintrauben oder Wein (zum Beispiel Likörweine) müssen beim MAPA registriert sein. Auch hier benötigen Importeure eine nicht automatische Einfuhrlizenz von dieser Behörde. Die Einfuhr von Wein ist in Brasilien nur nach Vorlage eines Ursprungszeugnisses und eines Analysezertifikates möglich, für deren Ausstellung der Herstellerbetrieb verantwortlich ist. Überdies ist die Einfuhr von Wein einfuhrgenehmigungs- bzw. voranmeldepflichtig. Nach Ankunft der Sendung in Brasilien und vor der Einfuhrabfertigung und Freigabe durch den brasilianischen Zoll wird diese zunächst einer Hygiene- und Qualitätskontrolle unterzogen (fiscalização e inspeção sanitária, fitosanitária e de qualidade). Anschließend stellt die zuständige Aufsichtsbehörde ein Zertifikat (Certificado de Inspeção de Importacão de Bebidas) aus. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetik

    Für den Marktzugang medizinischer, pharmazeutischer und kosmetischer Produkte sind komplexe Registrierungs- und Zertifizierungsvorschriften zu erfüllen.

    Die Herstellung, der Import und Export, Transport und der Verkauf von medizinischen, pharmazeutischen und kosmetischen Produkten ist in Brasilien nur jenen Unternehmen gestattet, die über eine entsprechende Autorisierung der Gesundheitsbehörde (Agência Nacional de Vigilância Sanitária - ANVISA), einer Agentur des brasilianischen Gesundheitsministeriums, und eine Lizenz verfügen.

    Importprodukte, die von der ANVISA überwacht werden, etwa Arzneimittel, ihre aktiven Bestandteile und andere Ingredienzen, sind zu registrieren (cadastro) und können aus Sicht eines ausländischen Unternehmens im Regelfall in Brasilien nur verkauft werden, wenn:

    • ein ausländisches (zum Beispiel deutsches) Unternehmen in Brasilien ein Werk oder ein lokales Büro eröffnet oder
    • ein ausländisches Unternehmen einen brasilianischen Handelsvertreter beauftragt, der bei der ANVISA als Importeur und Händler für die betroffenen Produkte autorisiert ist.

    Produktregistrierung

    Zu den von der Registrierungspflicht betroffenen Produkten zählen Arzneimittel, einige Bestandteile von Arzneimitteln, medizinische Produkte der Risikoklassen III, etwa invasive Produkte wie Ureterstents, und IV, wie zum Beispiel Katheter zur Entwässerung des Herzens, die in Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen und ein gesundheitliches Risiko darstellen könnten, auf die Haut aufgetragen, eingenommen oder ins Auge eingesetzt werden. 

    Produktregistrierungen müssen von der lokalen Vertretung des ausländischen Unternehmens in Brasilien (lokaler Handelsvertreter, Schwester- Tochterfirma) beantragt werden. Der Registrierungsprozess ist ein mehrstufiger Prozess, der grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen abgeschlossen sein sollte. In der Praxis können die Verfahren erheblich länger dauern. Produktregistrierungen haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.

    Medizinische Produkte der Risikoklassen I und II sind von der Registrierungspflicht befreit. Sie müssen stattdessen der ANVISA einmalig notifiziert werden. Zur Risikoklasse I zählen nicht invasive Produkte, wie zum Beispiel Spritzen ohne Nadeln oder Infusionsapparate, zur Klasse II gehören beispielsweise Geräte für Bluttransfusionen. 

    Sämtliche bei der ANVISA registrierungs- oder notifizierungspflichtige Produkte unterliegen ferner produktspezifischen Etikettierungsvorgaben.

    Zertifizierung

    Zahlreiche medizinische Produkte, unter anderen chirurgische Handschuhe, elektromedizinische Geräte wie Defibrillatoren, Ultraschallgeräte, Röntgengeräte und Mikrowellengeräte sind in Brasilien gemäß den Standards der Internationalen Elektrotechnische Kommission (IEC) oder der Internationalen Organisation für Normung  (ISO) zertifizierungspflichtig und benötigen eine Konformitätsprüfung. Die Prüfung und Zertifizierung ist bei einer von der brasilianischen Prüfungsbehörde (Instituto Nacional de Metrologia, Qualidade e Tecnologia – INMETRO) akkreditierten Institution vorzunehmen. Die Produktprüfungen müssen in der Regel in Brasilien selbst durchgeführt werden. In einigen Fällen ist ein gültiges Konformitätszertifikat Voraussetzung für die Produktregistrierung.

    Gute Herstellungspraxis

    Hersteller von pharmazeutischen, medizinischen Produkten, kosmetischen Produkten, Hygieneprodukten und Parfums müssen die Vorgaben der Guten Herstellungspraxis erfüllen (Boas Práticas de Fabricação – BPF ). Die Zertifizierung nach den BPF ist Voraussetzung für die Produktregistrierung.

    Die ANVISA hatte das Verfahren der Zertifizierung nach den Richtlinien der BPF und der Registrierung von medizinischen Produkten der Risikoklassen III  und IV Anfang 2014 vereinfacht (Resolution RDC Nr. 15 vom 28. März 2014). Das Registrierungsverfahren kann seither gleichzeitig mit dem Zertifizierungsverfahren durchgeführt werden. Voraussetzung für den Abschluss des Registrierungsverfahrens ist jedoch die Vorlage der Zertifizierung nach den BPF. Daher ist eine zeitgleiche Registrierung und Zertifizierung nach den BPF nur sinnvoll, wenn das Zertifizierungsverfahren schon kurz vor dem Abschluss steht.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Normen und Standards

    Es besteht ein einheitliches System der Erstellung und Gewährleistung von Qualitätsnormen und der Konformitätszertifizierung. Holzverpackungen unterliegen der IPPC-Norm ISPM 15.

    Qualitätsnormen und -standards gelten unter anderen für Maschinen, elektrotechnische Produkte, Produkte des Automobilbereiches, Messinstrumente, medizinische Produkte und Spielzeug. Sie orientieren sich inhaltlich häufig an europäischen Normen, wie zum Beispiel den Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO). Das Instituto Nacional de Metrologia, Qualidade e Tecnologia (INMETRO) ist verantwortlich für die Überwachung und Prüfung von Normen und Standards. Es hat die Hauptentscheidungsbefugnis über das landesweit einheitliche System der Erstellung und Gewährleistung von Qualitätsnormen und der Konformitätszertifizierung, überwacht die Einfuhr und vergibt Einfuhrlizenzen für zertifizierungspflichtige Produkte wie etwa für Zertifizierungszwecke eingeführte Muster.

    Prüf- und Messlabore können sich bei dem INMETRO für den brasilianischen Markt akkreditieren lassen. Produkte, für die in Brasilien obligatorisch eine Zertifizierung verlangt wird, müssen von einer dort akkreditierten Institution geprüft und zertifiziert werden. Im Allgemeinen werden die Prüfungen in Brasilien vorgenommen, es sei denn, es gibt dort keine Institution, die dies durchführen kann.

    Die Entwicklung neuer nationaler Standards obliegt der Associação Brasileira de Normas Técnicas (ABNT). Die ABNT ist eine private nicht gewinnorientiert arbeitende Nicht-Regierungsinstitution. Sie ist gleichzeitig auch als Konformitätsbewertungsgremium tätig.

    Holzverpackungen

    Gemäß der Vorschrift Nr. 32 des Ministerium für Land- und Viehwirtschaft (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento – MAPA) vom 23. September 2015 sind seit dem 1. Februar 2016 obligatorisch die Vorgaben der internationalen Norm ISPM 15 (Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) für die Behandlung von Holzverpackungen zu beachten. Warensendungen mit Holzverpackungen dürfen nur an Zollstellen mit einem Pflanzenschutzdienst eingeführt werden. Die Norm ISPM 15 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (ISPM) schreibt eine Begasung mit Methylbromid, eine Hitzebehandlung bei mindestens 56 Grad Celsius für 30 Minuten oder eine dielektrische Erwärmung und eine entsprechende Kennzeichnung aller Verpackungen aus Rohholz vor, um eine Verschleppung von Schädlingen verhindern.

    Die Kennzeichnung von Holzverpackungen aus Ländern, die die IPPC-Norm ISPM 15 umgesetzt haben, kann gemäß der Vorschrift Nr. 32 in Brasilien durch ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Behandlungszeugnis, das von der Nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes abgestempelt wurde, ersetzt werden. Das Zeugnis muss bescheinigen, dass die gemäß Norm ISPM 15 vorgeschriebenen pflanzengesundheitlichen Behandlungen durchgeführt wurden.

    Das MAPA fungiert als Pflanzenschutzdienst. Es hält Warensendungen bei Verstößen gegen die Vorgaben der IPPC-Norm ISPM 15 für Holzverpackungen auf, so zum Beispiel wenn die verwendeten Holzverpackungen nicht gemäß der Norm gekennzeichnet sind. Wenn bei der Abfertigung der Sendungen nicht ersichtlich war, ob und wie die Verpackungen gemäß der Norm behandelt wurden, werden die Verpackungen in Brasilien nachträglich behandelt.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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