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China: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Wollen Ausländer in China eine Arbeit aufnehmen, benötigen sie in vielen Fällen ein Arbeitsvisum und eine Arbeitserlaubnis. Derzeit bestehen Einreisebeschränkungen.
26.08.2022
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Visum
Das für die Einreise nach China erforderliche Visum muss zwingend vor der Reise bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beziehungsweise bei einem der Visa Application Service Center (Berlin, Frankfurt, Hamburg, München, Düsseldorf) persönlich eingeholt werden. Es muss vorher ein Termin vereinbart werden.
Diese Visa-Kategorien kommen in Betracht:
- M-Visum: Geschäftsvisum (Business Visum) mit einem Aufenthaltsrecht von bis zu 90 Tagen, auch als 6- oder 12-monatiges Multiple Entry Visum,
- Z-Visum: Arbeitsvisum (gilt ausschließlich für die tätig werdende Person),
- D-Visum: erlaubt den ständigen Aufenthalt in China.
Viele kurzfristige Tätigkeiten, die früher mit Geschäftsreisevisum (Typ M) ausgeübt werden konnten, sind seit 2015 nur noch mit Arbeitsvisum (Typ Z) nach Einholung einer Arbeitserlaubnis möglich. Seit 1. Januar 2015 sind die sogenannten "Vorläufigen Anwendungshinweise betreffend die kurzfristige Arbeitsaufnahme von Ausländern in China" (Notice No. 78 [2014] vom 6. November 2014) des chinesischen Arbeitsministeriums (Ministry of Human Resources and Social Security) und anderer Ministerien anwendbar.
Danach brauchen Ausländer, wenn sie kurzzeitig in China arbeiten möchten, in vielen Fällen ein Arbeitsvisum und eine Arbeitserlaubnis.
Nach der Definition in dieser Anweisung handelt es sich grundsätzlich bei bestimmten Vorhaben und bei einer Aufenthaltsdauer von nicht mehr als 90 Tagen um eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme, für die nun ein Z-Visum erforderlich ist. Allerdings kann zum Beispiel in Fällen kurzzeitiger Tätigkeit bei einem Repräsentanzbüro, einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Entsendung oder bei der Installation von nach China verkauften Maschinen jeweils bei einer Dauer von nicht mehr als 90 Tagen immer noch das M-Visum ausreichen. Es soll sich dabei ausnahmsweise nicht um die Erfüllung sogenannter "kurzzeitiger Arbeitseinsätze" handeln.
Ein Arbeitsvisum (Z-Visum) wäre hingegen erforderlich bei Management- und geschäftsbezogenen wissenschaftlichen Forschungsaufenthalten, selbst wenn diesbezügliche kurzzeitige Besuche eines Partners in China den Zeitraum von 90 Tagen nicht überschreiten, und in der Sport-, Mode- oder Unterhaltungsbranche (Filmaufnahmen (inklusive Werbe- und Dokumentarfilme), Modeschauen, Fotoshootings, Messehostessenservices, Unterhaltungsshows). Auch für Montage- und Servicearbeiten an abgenommenen Anlagen, Baustellenaufsicht, Entsendung von Mitarbeitern zu Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen sowie Freiwilligenarbeit oder unentgeltliche Tätigkeiten ab einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ist das Z-Visum erforderlich.
Familienmitglieder benötigen für Einreise und Aufenthalt ein S-Visum (Familienvisum).
Das zuständige Konsulat entscheidet über die erforderliche Visakategorie. Die Einreisebestimmungen und welche Dokumente, teils in legalisierter Form, für den Antrag nötig sind, können sich kurzfristig ändern. Ebenfalls sind gegebenenfalls lokale Unterschiede zu beachten.
Der Mitarbeitende hat sich einer Gesundheitsprüfung zu unterziehen.
Nach Einreise muss innerhalb von 24 Stunden eine Meldung bei der lokalen Polizeistation erfolgen.
Hinweis: Informationen zu aktuellen Einreisebestimmungen sind beispielsweise auf der Website des Auswärtigen Amts zu finden.
Arbeitsgenehmigung
Um in China arbeiten zu können, bedarf ein Ausländer neben dem Z-Visum einer Arbeitsgenehmigung ("Foreigner´s Work Permit"). Diese ist regelmäßig durch den Arbeitgeber in China zu beantragen.
Im Beantragungsverfahren findet seit dem Jahr 2017 ein Punktesystem mit den Kategorien A, B und C Anwendung, nach dem abhängig von Qualifikation, den Erfahrungen und Fähigkeiten des Bewerbers Punkte vergeben werden. Nachweise sind einzureichen.
Die Kategorien sind:
- A (> 85 Punkte): hochqualifizierte Spitzenkräfte
- B (≥ 60 Punkte): professionelle Fachkräfte
- C (< 60 Punkte): ungelernte Arbeitskräfte/Geringqualifizierte oder im Dienstleistungssektor
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vorkommen, dass der Bewerber als besonderes Talent direkt qualifiziert ist und unabhängig von der Einstufung nach dem Punktekatalog eine Arbeitserlaubnis erhält. Wichtig sind bei der Punktevergabe insbesondere Universitätsabschluss, Jahreseinkommen, Alter, Arbeitsort und Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Auch für chinesische Sprachkenntnisse werden Punkte vergeben. In Kategorie A gibt es am wenigsten bürokratischen Aufwand.
Im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, welche Unterlagen für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für den Mitarbeiter benötigt werden, zum Beispiel ein Führungszeugnis, das Universitätsabschlusszeugnis.
Aufenthaltserlaubnis
Außerdem notwendig ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis (Working-purpose Residence Permit). Die Aufenthaltsgenehmigung haben Inhaber eines Z-Visums bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als 30 Tagen innerhalb von 30 Tagen nach Einreise zu beantragen. Es ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige lokale Behörde unterschiedliche Anforderungen an den Antrag und die erforderlichen Unterlagen stellen kann.
Bei illegaler Aufnahme einer Tätigkeit in China können nach dem "Exit and Entry Administration Law of the People’s Republic of China" vom 30. Juni 2012, in Kraft getreten am 1. Juli 2013, Geld- und Freiheitsstrafen, die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise und Wiedereinreisesperren die Folge sein.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Hongkong, Macao und Taiwan.
Anerkennung von Befähigungsnachweisen in China
Im Bereich von Berufs- und Hochschulabschlüssen gibt es das deutsch-chinesische Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, in Kraft seit dem Jahr 2004. Es führt dazu, dass die Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse bei den Wirtschaftsunternehmen Chinas zumeist keine Probleme bereitet. Dies ist insbesondere bei der Frage der Erteilung eines Arbeitsvisums von Bedeutung.