Rechtsbericht China Coronavirus
China: Coronavirus und Verträge
Die Coronapandemie wirkt sich auch auf bestehende deutsch-chinesische Vertragsbeziehungen aus. Können Verträge nicht erfüllt werden, wird die Berufung auf "höhere Gewalt" erwogen.
26.01.2023
Von Julia Merle | Bonn
Einleitung
Was passiert, wenn Unternehmen vertragliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können? Entstehen Schadensersatzansprüche oder kann es sich um höhere Gewalt handeln mit der Folge der Haftungsbefreiung? Stets kommt es dabei auf den Einzelfall an (Vereinbarungen, lokale Gegebenheiten etc.).
Bei einem bestehenden grenzüberschreitenden Vertrag wäre vorab zu prüfen, welchem Recht er unterliegt (Rechtswahlklausel?). Nachfolgend werden spezifische Aspekte des chinesischen Rechts erläutert.
Der Begriff der "höheren Gewalt" im chinesischen Recht
Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB; Gesetzestext auf Chinesisch, Englisch) am 1. Januar 2021 wurden bisherige Einzelgesetze aufgehoben. War die Definition von "force majeure" zuvor in Art. 117 Vertragsgesetz, in Art. 153 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts sowie in Art. 180 des Allgemeinen Teils des Zivilrechts aus 2017 zu finden, so ist nunmehr ein Blick in das ZGB (Allgemeiner Teil) zu werfen.
Die Begriffsbestimmung ist allerdings gleich geblieben: Nach Art. 180 ZGB meint "höhere Gewalt" (不可抗力) "objektive Umstände, die unvorhersehbar, unausweichlich und unüberwindbar sind" (Abs. 2). Ist eine Pflichterfüllung deswegen nicht möglich, kommt es grundsätzlich zu einer Haftungsbefreiung, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Abs. 1).
Prüfen: Ist eine Force Majeure-Klausel im Vertrag enthalten?
Da die Parteien abweichende vertragliche Vereinbarungen treffen können, sollte unbedingt zuerst der Vertrag daraufhin untersucht werden, ob er - wie meist - eine Klausel zur höheren Gewalt enthält und diese dann genau geprüft werden: Wird der Begriff definiert und wenn ja, wie? Bei welchen Ereignissen soll höhere Gewalt bejaht werden? Fallen Epidemien darunter? Sind auch Ereignisse aufgeführt, die keinen Fall höherer Gewalt darstellen? Ist die Aufzählung von Ereignissen abschließend?
Der Vertragsschluss muss bereits vor Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt erfolgt sein.
Insbesondere für Unternehmen mit Sitz in China (auch ausländisch investierte Unternehmen) wurde im Frühjahr 2020 die Möglichkeit geschaffen, unter anderem beim China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) ein "Force Majeure-Zertifikat" über eine Online-Plattform zu beantragen. Es bestätigt vor allem das tatsächliche Bestehen bestimmter behördlicher Anordnungen. Mit diesen Zertifikaten kann also noch nicht das Vorliegen von höherer Gewalt nachgewiesen werden, dennoch sollen sie in Verhandlungen mit dem Geschäftspartner hilfreich sein.
Was sind die Rechtsfolgen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt?
Auch dazu ist erst die vertraglich vereinbarte Force Majeure-Klausel in den Blick zu nehmen: Sind besondere Bedingungen vorgesehen wie Benachrichtigungs- oder Nachweispflichten oder Fristen einzuhalten? Vorgesehene Rechtsfolge kann zum Beispiel Haftungsbefreiung sein.
Das ZGB sieht im 8. Kapitel zur Haftung bei Vertragsverletzungen in Art. 590 ZGB vor, dass, wenn eine Partei aufgrund höherer Gewalt den Vertrag nicht erfüllen kann, sie von der Haftung dem Einfluss der höheren Gewalt entsprechend ganz oder teilweise ausgenommen ist, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Erforderlich ist eine unverzügliche Mitteilung der betroffenen Partei an die andere Vertragspartei, um Schäden zu mindern, die dieser möglicherweise entstehen. Zudem hat sie Nachweise für das Vorliegen höherer Gewalt innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Ist eine Partei aber beim Eintritt der höheren Gewalt mit ihrer Leistungserfüllung bereits in Verzug, wird sie nach Art. 590 Abs. 2 ZGB nicht von der Haftung befreit.
Artikel 563 Abs. 1 Nr. 1 ZGB sieht vor, dass die Parteien den Vertrag kündigen können, wenn sich der Zweck des Vertrages wegen höherer Gewalt nicht erreichen lässt.
Voraussetzung ist also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen höherer Gewalt und entstandener Unmöglichkeit der Erfüllung (Kausalität).
Berufung auf "Störung der Geschäftsgrundlage"?
Wird das Vorliegen höherer Gewalt bzw. die Unmittelbarkeit verneint, kann mit dem Ziel der Vertragsanpassung unter Umständen die "Störung der Geschäftsgrundlage" geltend gemacht werden.
Diesbezüglich konnte man früher lediglich Art. 26 der "Auslegung des Obersten Volksgerichts zur Anwendung des Vertragsgesetzes (II) (Fa Shi [2009] No. 5)" heranziehen. Darin geht es um den Eintritt einer "grundlegenden Änderung der objektiven Umstände nach Vertragsschluss".
Im ZGB wurde die Rechtsfigur der "Störung der Geschäftsgrundlage" in Art. 533 ZGB mittlerweile erstmals kodifiziert: Treten nach Vertragsschluss schwerwiegende Änderungen bei wesentlichen Vertragsbedingungen ein, die die Parteien bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten und die nicht zum unternehmerischen Risiko zählen, wodurch das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei offensichtlich unfair ist, kann die benachteiligte Partei mit der anderen erneut verhandeln.
Gelingt die Nachverhandlung binnen einer angemessenen Frist nicht, können die Parteien vom Volksgericht oder einer Schiedsinstitution Vertragsanpassung oder –auflösung verlangen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles hat dann das Volksgericht oder die Schiedsstelle nach dem Gerechtigkeitsgrundsatz den Vertrag zu ändern oder aufzulösen.
Ausblick
Hinsichtlich Zivilverfahren mit Bezug zur Coronapandemie hatte das Oberste Volksgericht im April, Mai und Juni 2020 "Guiding Opinions of the Supreme People's Court on the Issues of Properly Hearing Civil Cases involving the COVID-19 Pandemic in Accordance with the Law" herausgegeben, die sich unter anderem auch mit dem Thema "höhere Gewalt" befassen (siehe: Leitmeinungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 auf Chinesisch; auf Englisch).
Bei der Gestaltung künftiger Verträge ist an eine Force Majeure-Klausel zu denken, wobei besonderes Augenmerk auf die Definition der höheren Gewalt und die konkreten Rechtsfolgen gerichtet werden sollte.
Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 30. März 2020 veröffentlicht und zuletzt aktualisiert im Januar 2023.