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Rechtsbericht | Dänemark | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

In Dänemark beträgt die reguläre Arbeitszeit 37 Stunden pro Woche. Ein branchenübergreifender Mindestlohn existiert nicht.

Von Nadine Bauer | Bonn

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick

Vergütung: freie Vereinbarung möglich

Mindestlohn: keine allgemeingültige gesetzliche Regelung, aber Branchenmindestlöhne vorhanden

Arbeitsstunden pro Woche: üblicherweise 37 Stunden; Höchstarbeitszeit 48 Stunden

Regelarbeitstage pro Woche: fünf

Zulässige Überstunden: Überstunden können durch Freizeitausgleich abgegolten oder als Teil des Gehalts ausbezahlt werden. Es ist wichtig, eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen.

Bezahlte Feiertage: 11 gesetzliche Feiertage; nähere Informationen finden Sie in der GTAI-Publikation Feiertage Dänemark

Bezahlte Urlaubstage: mindestens 5 Wochen pro Urlaubsjahr (1. September bis 31. August)

Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: wird auf der Basis der Wochenstunden und dem durchschnittlichen Stundenentgelt der letzten drei Monate berechnet; vom ersten bis zum 30. Krankheitstag zahlt der Arbeitgeber das Krankengeld (løn under sygdom); Meldung über NemRefusion

Probezeit: bis zu drei Monate möglich

Quelle: Arbejdsmiljøloven (Gesetz über Arbeitsbedingungen und –sicherheit), Ferieloven (Urlaubsgesetz), Sygedagpengeloven (Gesetz über das Krankengeld), 2023

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich für das dänische Arbeitsrecht ist eine Reihe von Gesetzen, insbesondere das Angestelltengesetz (Funktionærloven) und das Gesetz über Arbeitsbedingungen und -sicherheit (Arbejdsmiljøloven), sowie die Tarifverträge der Gewerkschaften.

In Dänemark unterscheidet man zwischen zwei Gruppen von Arbeitnehmenden: Arbeiter, die produzierende oder handwerkliche Tätigkeiten ausüben, auf der einen und Angestellte, die kaufmännische Dienste, sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen) oder Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten) verrichten, auf der anderen Seite. Für Angestellte gilt das Angestelltengesetz, für Arbeiter gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Vertragsabschluss

Ein Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich nicht der Schriftform. Der Arbeitgeber ist jedoch gemäß § 2 Anstellungsnachweisgesetz (Ansættelsesbevisloven) verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Anstellungsverhältnisses den Arbeitnehmer über alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu informieren. Hierzu zählen unter anderem:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • gewöhnlicher Arbeitsort,
  • betragsmäßige Höhe des Grundgehalts.

Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Dänemark nicht, Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben sich in vielen Branchen jedoch auf Tarifverträge geeinigt, welche die Zahlung eines bestimmten Mindestlohns vorsehen. Die Tarifverträge sind nicht an zentraler Stelle abrufbar und müssen bei den jeweiligen Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften erfragt werden.

Die Vereinbarung einer Probezeit ist für maximal drei Monate zulässig. Eine Befristung von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich möglich, es darf allerdings keine Benachteiligung von befristet angestellten Arbeitnehmenden gegenüber unbefristet Tätigen stattfinden.

Das dänische Urlaubsgesetz (Ferieloven) normiert einen Urlaubsanspruch von mindestens 25 Urlaubstagen im Jahr. Das entspricht 2,08 Urlaubstagen für jeden Monat der Beschäftigung. Der Berechnungszeitraum erstreckt sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres, wobei der Urlaub grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres genommen werden darf.

Vertragsbeendigung 

Ein Angestellter muss sein Ausscheiden aus dem Unternehmen mit einer Frist von einem Monat ankündigen. Für den Arbeitgeber gelten andere Bestimmungen, die gemäß § 2 Abs. 2, 3 Angestelltengesetz von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängen. Demnach beträgt die Kündigungsfrist:

  • 14 Tage während der Probezeit;
  • 1 Monat bis zum sechsten Monat der Beschäftigung;
  • 3 Monate ab dem siebten Monat der Beschäftigung;
  • 4 Monate ab Beginn des vierten Jahres der Beschäftigung;
  • 5 Monate ab Beginn des siebten Jahres der Beschäftigung;
  • 6 Monate ab Beginn des zehnten Jahres der Beschäftigung.

Das dänische Flexicurity-Modell - eine Mischung aus flexibler Anstellung und einer Arbeitslosenabsicherung bis zu 24 Monate nach der Entlassung - bietet ein vergleichsweise breites Spektrum an Gründen für die Entlassung eines Mitarbeiters:

  • Kürzungen;
  • Einsparungen;
  • Rationalisierung;
  • organisatorische Veränderung;
  • Umstrukturierung;
  • Unvermögen des Mitarbeiters zum Ausführen der anvertrauten Aufgaben;
  • durch den Mitarbeiter bedingte Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit;
  • Krankheit (normalerweise ab 120 Fehltagen binnen eines Jahres).

Eine fristlose Kündigung (bortvisning) ist nur bei grober Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten möglich. Hierbei muss zwingend der konkrete Grund für die fristlose Kündigung angegeben werden.

Um die Arbeitnehmer zusätzlich abzusichern, ist der Arbeitgeber bei einer Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Arbeitnehmer, die mehr als zwölf Jahre im Betrieb beschäftigt waren, erhalten eine Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Dauerte die Beschäftigung länger als 17 Jahre, beträgt die Abfindung drei Bruttomonatsgehälter (§ 2a Angestelltengesetz). War die Kündigung ungerechtfertigt, so gilt zusätzlich: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeitsdauer. Sie darf jedoch die Summe der Bruttomonatsgehälter für die Hälfte der Kündigungsfrist nicht übersteigen (maximale Entschädigung), § 2b Abs. 1 Angestelltengesetz. Wer mindestens zehn Jahre beschäftig war, erhält bis zu vier Monatsgehälter Entschädigung, nach 15 Jahren erhöht sich die Summe auf bis zu sechs Monatsgehälter.

Nachvertragliche erwerbsbeschränkende Klauseln sind im Gesetz über Beschäftigungsklauseln (Lov om ansættelsesklausuler) geregelt. Sie sind als Kundenklausel (kundeklausul) und als nachvertragliche Wettbewerbsklausel (konkurrenceklausul) zulässig, sofern sie schriftlich vereinbart wurden und nicht länger als zwölf Monate Geltung entfalten (§§ 5, 6 Gesetz über Beschäftigungsklauseln).

Weitere Informationen

Umfangreiche Informationen zum Arbeitsrecht hält die dänische Behörde für Arbeitsmarkt und Rekrutierung (Styrelsen for International Rekruttering og Integration - SIRI) auf ihrer Webseite bereit. Ansprechpartner vor Ort ist zudem die Deutsch-Dänische Handelskammer.

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