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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Epoxidharzen mir Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Betroffen sind auch Einfuhren aus Südkorea, Taiwan und Thailand.

Von Stefanie Eich | Bonn

Diese Waren sind betroffen 

Gegenstand der Untersuchung sind Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin ("ECH“) und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält. 

Folgende Waren sind ausgenommen: 

  • bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, das heißt Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter von 5 bis 40 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht,
  • vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als "Prepregs“ bezeichnet, das heißt mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas),
  • Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 2910 90 00, 3824 99 92, 3824 99 93 und 3907 30 00 eingereiht werden.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2910 90 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3907 30 00 (TARIC-Codes 2910900005, 3824999296, 3824999310, 3907300005, 3907300020 und 3907300080).

Der Antrag wurde vom Ad-hoc-Bündnis der Epoxidharzhersteller eingereicht.

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (1. Juli 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8 der Bekanntmachung).

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.

Quelle: 
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. C vom 1. Juli 2024.
 

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