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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Verbindungselemente aus Eisen mit Ursprung in China

Ein weiteres chinesisches Unternehmen profitiert vom reduzierten Antidumpingzollsatz. Die Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Schrauben gelten seit Februar 2022. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Schrauben mit Ursprung in China bestehen seit Februar 2022 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 eingeführt wurden. 

Neuer ausführender Hersteller

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie ein chinesisches Unternehmen als neuen ausführenden Hersteller anerkennt. Es handelt sich um Suzhou DTFLOCK Precision Fastener Co., Ltd. (Taric-Code 89CE). Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für dieses Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 39,6 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 86,5 Prozent.

Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass das Unternehmen alle Bedingungen erfüllt. 

2023 hatte die EU-Kommission bereits die Unternehmen Ningbo Zhongli Bolts Manufacturing Co., Ltd. (Taric-Code 899U) sowie Ningbo Londex Industrial Co., Ltd (Taric-Code 899L) in die Liste aufgenommen. 

Quellen:

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 18. Januar 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen mit Ursprung in China ein.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, das heißt Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318 15 95 19 und 7318 15 95 89), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318 21 00 31, 7318 21 00 39, 7318 21 00 95 und 7318 21 00 98) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318 22 00 31, 7318 22 00 39, 7318 22 00 95 und 7318 22 00 98).

Antidumpingzölle

Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd.

22,1

C856

Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd.

46,1

C857

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd.

48,8

C858

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

39,6

Alle übrigen Unternehmen

86,5

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/191

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 86,5 Prozent Anwendung. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird beendet. Der Antidumpingzoll wird nicht rückwirkend erhoben.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 36 vom 17. Februar 2022, S. 1; (berichtigter Anhang der Unternehmen, für die ein reduzierter Antidumpingzollsatz gilt Durchführungsverordnung (EU) 2022/807)

Vorherige Verfahrensschritte

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Die Europäische Kommission ordnete im Juni 2021 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an: Durchführungsverordnung (EU) 2021/970; ABl. L 214 vom 17. Juni  2021, S. 53. 

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Dezember 2020 ein: Bekanntmachung; ABl. C 442 vom 21. Dezember 2020, S. 6.

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