Zollbericht EU Einfuhrabgaben
CBAM - Checkliste für Unternehmen
Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) vorbereiten.
29.09.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Folgende Punkte sollten Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Übergangsphase und Umsetzungsphase beachten:
1. Produktportfolio überprüfen
Im ersten Schritt sollten Unternehmen überprüfen, ob sie vom CBAM betroffene Waren importieren. Anhang I der CBAM-Verordnung 2023/956 schlüsselt die Waren im Anwendungsbereich nach KN-Code auf. Ausgenommen sind Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Entscheidend ist der nicht-präferenzielle Ursprung der Ware, nicht das Versendungsland.
2. Firmeninterne Verantwortlichkeiten festlegen
Der CO2-Grenzausgleichmechanismus ist ein Klimaschutzinstrument, das Importe mittel- bis langfristig verteuern wird. Wer für die Umsetzung zuständig ist, ist eine unternehmensinterne Entscheidung, die von vielen Faktoren abhängig sein kann. Verantwortlichkeiten könnten bei Zoll, Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit oder anderen Organisationseinheiten angesiedelt werden.
3. Kommunikation mit Lieferanten
Um die Emissionen berechnen zu können, sind Informationen der Hersteller beziehungsweise Lieferanten notwendig. Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Webseite zum CBAM eine Vorlage zur Verfügung, mit der Anlagenbetreiber in Drittländern die geforderten Informationen an ihre Kunden in der EU übermitteln können. Die EU-Kommission empfiehlt die Nutzung der Vorlage, um Vergleichbarkeit der gelieferten Daten aus Drittländern sicherstellen zu können.
4. Gegebenenfalls Vertragsanpassungen vornehmen
Um sicherzustellen, dass die Emissionsdaten vollständig und korrekt vorliegen, sind unter Umständen Vertragsanpassungen notwendig. So können EU-Einführer sicherstellen, dass sie die notwendigen Informationen von ihren Lieferanten erhalten. Die Emissionsdaten sind sowohl für den CBAM-Bericht während der Übergangsphase als auch für die CBAM-Erklärung während der Implementierungsphase ab 1. Januar 2026 notwendig. Sie sind zudem die Grundlage, um die Zahl der benötigten CBAM-Zertifikate ab 2026 berechnen zu können.
5. Vorbereitung der CBAM-Berichte für die Übergangsphase
Die EU-Kommission hat am 17. August 2023 die Durchführungsverordnung zur Umsetzung der Übergangsphase veröffentlicht. EU-Importeure können ihre Pflichten nur dann erfüllen, wenn sie Emissionsdaten von ihren Lieferanten erhalten haben. Daher ist eine frühzeitige Kommunikation mit Geschäftspartnern in Drittländern unbedingt empfehlenswert.
Als Hilfestellung gibt es zwei umfangreiche Leitfäden:
- Der Leitfaden für Importeure enthält eine ausführliche Anleitung zur Erstellung der CBAM-Berichte.
- Der Leitfaden für Anlagenbetreiber in Drittländern informiert über die Berechnung der Emissionen.
6. Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
Ab 1. Januar 2026 ist die Einfuhr von Waren, die im Anwendungsbereich des CBAM liegen, nur noch zugelassenen CBAM-Anmeldern erlaubt. Die Registrierung beginnt ab 1. Januar 2025. Sie erfolgt über das CBAM-Register, das die EU-Kommission einrichten und verwalten wird. Die zuständige nationale Behörde registriert den Antragsteller im CBAM-Register.
Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben
- EORI-Nummer
- in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
- Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
- ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
- Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers nachzuweisen
- geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
7. Auswirkungen auf die Lieferkette berücksichtigen
Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben, die den bei der Produktion entstandenen Emissionen entsprechen. Die Umstellung auf klimafreundlich produzierende Lieferanten kann hier Kosten sparen. Auch das Bezugsland kann einen Unterschied machen: Der im Herkunftsland der Ware tatsächlich gezahlte CO2-Preis kann angerechnet werden.
Importeure können bei der Berechnung der Emissionen auf Standardwerte zurückgreifen. Diese sind allerdings aufgrund der Berechnungsmethode ungünstiger im Vergleich zu den echten Emissionsdaten. Es ist daher für EU-Unternehmen sollten empfehlenswert, die tatsächlichen Emissionsdaten zu nutzen.