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Air pollution by smoke coming out of factory chimney. Ecological problems. CO2 and greenhouse gas emissions Informationen zur CBAM-Übergangsphase | © Tomas Ragina - stock.adobe.com

Zollbericht EU Klimawandel

CBAM - So funktioniert die Übergangsphase

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben.

Wer muss einen CBAM-Bericht erstellen?

Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes.

Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) sind ausgenommen, da diese Länder in den europäischen Emissionshandel (ETS) eingebunden sind. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Waren mit Ursprung in anderen Drittländern, die über die EFTA-Staaten in die EU eingeführt werden. Entscheidend ist der nicht-präferenzielle Ursprung der Ware, nicht das Versendungsland. 

Welche Informationen muss der CBAM-Bericht enthalten?

Artikel 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 listet auf, welche Informationen der CBAM-Bericht enthalten muss:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen beziehungsweise Megawattstunden), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden, unter Angabe der KN-Codes;
  • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen pro Tonne Warenart;
  • gesamte indirekte Emissionen;
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführte Ware bereits bezahlt wurde, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Bei den Emissionen unterscheidet die Verordnung zwischen 

  • direkten Emissionen, die während der Produktion freigesetzt werden,
  • indirekten Emissionen, die bei der Energiebereitstellung entstanden sind,
  • Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten, 
  • grauen Emissionen, die sowohl direkte als auch indirekte Emissionen umfassen.

Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/1773 konkretisiert die Berichtspflichten; Anhang I enthält Details zum Berichtsformat und den einzelnen Datenelementen. Die Berechnung der Emissionen hängt von der konkreten Ware ab. Je nach Ware müssen unterschiedliche Herstellungsverfahren und Vorläuferstoffe berücksichtigt werden. Details enthält Anhang III der DVO. Die EU-Kommission bietet hierzu branchenspezifische Schulungen an. 

Die Angaben zu den Emissionen müssen unter anderem folgende Informationen umfassen:

  • Ursprungsland
  • Informationen zur Produktionsanlage (UN Location Code, Firmenname und Adresse der Anlage, geografische Koordinaten)
  • bei Stahl die Identifikationsnummer des Stahlwerks
  • Herstellungsverfahren gemäß Durchführungsverordnung (Anhang II Abschnitt 3)
  • tatsächliche graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne je Warenart, berechnet gemäß den Vorgaben in Anhang III 
  • gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Anhang III

Woher erhalten Unternehmen die Emissionsdaten?

Die Berechnung der Emissionen ist nur mit Daten der Hersteller möglich. Um den Informationsaustausch zwischen Importeur und Lieferant zu erleichtern, stellt die EU-Kommission eine Vorlage zur Verfügung. Zudem gibt es Leitfäden für Importeure und Anlagenbetreiber.

Die Durchführungsverordnung gewährt eine gewisse Flexibilität und sieht bis zum 31. Dezember 2024 unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Emissionen vor. Bis zum 30. Juni 2024 ist es möglich, auf Standardwerte zurückzugreifen, sofern die tatsächlichen Daten nicht vorliegen. Diese Ausnahme gilt für die ersten drei Quartalsberichte. Für indirekte Emissionen können in bestimmten Fällen während der gesamten Übergangsphase Standardwerte verwendet werden. 

Wann und wo sind CBAM-Berichte einzureichen?

Der Bericht ist quartalsweise abzugeben. Einführer müssen bis spätestens einen Monat nach Quartalsende den Bericht mit Informationen zum vorherigen Quartal einreichen. Der erste Berichte ist für das vierte Quartal 2023 abzugeben. Frist hierfür ist somit der 31. Januar 2024. Der letzte Bericht für die Übergangsphase ist am 31. Januar 2026 fällig. 

Unternehmen müssen hierfür das CBAM-Übergangsregister nutzen. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, über das die Berichte sowohl erstellt als auch abgegeben werden können. Korrekturen sind bis zu einem Monat nach Abgabefrist möglich. Für die ersten beiden Berichte gilt eine längere Frist, Änderungen sind bis zum 31. Juli 2024 zulässig. 

Was ist bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen zu beachten?

Es besteht keine Berichtspflicht bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Drittland hergestellt wurden. Die Berichtspflicht umfasst jedoch Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden, wenn die daraus entstandenen Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr in der EU eingeführt werden. Das gilt auch dann, wenn das Veredelungserzeugnis nicht vom Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung erfasst ist. Die Berichtspflicht erstreckt sich somit auf die Vormaterialien, sofern diese dem Anwendungsbereich unterliegen.

Was passiert, wenn Einführer keinen CBAM-Bericht abgeben oder der Bericht unvollständig ist?

Die EU-Kommission kann wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen. Die Durchführungsverordnung sieht Strafzahlungen in Höhe von zehn bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldete Emissionen vor. Bei der Überwachung arbeitet die Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen: Wenn sie der Auffassung ist, dass ein Bericht unvollständig ist, fordert sie die fehlenden Informationen an. Die Kommunikation mit dem Einführer erfolgt über die nationalen Behörden. Nimmt der Einführer keine Berichtigung vor, können Sanktionen verhängt werden.

Weiterführende Informationen:

Alle Leitfäden und Aufzeichnungen der Webinare finden Sie auf der CBAM-Webseite der EU-Kommission.

Die nationale zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle

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